BGH · I ZB 17/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatzs Die Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Verfahren auf Einlass von Arresten und einstweiligen Verfügungen unzu- -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 Karl Instanz wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11„ November 1952 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfene Spünde $ Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung gleichzeitig wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die nachgeholte Berufungsbegründung ist gemäss § 545 Abs II ZPO nicht mit der Revision anfechtbar* Dies gilt gemäss § 547 Abs II ZPO auch für Revisionen, bei denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelte Die Unzulässigkeit der Revision ist also schlechthin ausgesprochen und zieht infolgedessen ohne weiteres die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach sich«,

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BerufungZPOInstanznachgeholtHamburg

Volltext der Entscheidung

Eür das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 0 k'l' 9j Gesetz? ZPO §§ 238? 545,; 547 Rechtssatzs Die Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Verfahren auf Einlass von Arresten und einstweiligen Verfügungen unzu- * , lässig, soweit die Entscheidung über die > ' nachgeholte Pfrozesshandlung nicht anfechtbar ist0 Aktenzeichens I ZB 17/52* Beschluss des BGrH vom 23» Januar 1953 - OECr Hamburg Beschluss I ZB 17/52 1 In Sachen der. HI iervertrieb Anita B| str, M, Antragstellerin -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt II, Instanz Hi tstr gegen die Brauerei A.G,5 vertreten durch den Vorstand 9 nämlich die Direktoren Otto und Max BJ^P^Psir Antragsgegnerin, -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 Karl Instanz wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11„ November 1952 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfene Spünde $ Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung bei der 12, Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg erwirkt* Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob das Landgericht die einstweilige Verfügung auf* Die Antragstellerin legte innerhalb der Berufungsfrist am 26, August 1952 Berufung ein? begründete sie aber erst mit Schriftsatz vom 14, Oktober 1952* der am 15o Oktober bei Gericht einging. 2 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung gleichzeitig wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die gegen die Versagung... der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller in ist nicht zulässig«. Nach § 238, II ZPO sind für die Anfechtung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten«. Die Entscheidung über die nachgeholte Berufungsbegründung ist gemäss § 545 Abs II ZPO nicht mit der Revision anfechtbar* Dies gilt gemäss § 547 Abs II ZPO auch für Revisionen, bei denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelte Die Unzulässigkeit der Revision ist also schlechthin ausgesprochen und zieht infolgedessen ohne weiteres die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach sich«, Karlsruhe, den 23 „ Januar 1953 Bundesgerichtshof - i0 Zivilsenat Lindenmaier Birnbach