BGH · I ZB 17/52
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Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzs Die Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Verfahren auf Einlass von Arresten und einstweiligen Verfügungen unzu- -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 Karl Instanz wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11„ November 1952 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfene Spünde $ Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung gleichzeitig wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die nachgeholte Berufungsbegründung ist gemäss § 545 Abs II ZPO nicht mit der Revision anfechtbar* Dies gilt gemäss § 547 Abs II ZPO auch für Revisionen, bei denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelte Die Unzulässigkeit der Revision ist also schlechthin ausgesprochen und zieht infolgedessen ohne weiteres die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach sich«,