BGH · I ZB 17/11 vom 05.05.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig -3. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPONichtzulassungsbeschwerdeLeipzigZBunzulässigLöffler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 17/11 vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig -3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - IIZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN). -3- 2 Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2010 - 446 M 29490/10 -LG Leipzig, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 T 25/11 -