Volltext der Entscheidung
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen, weil der Anmelder sie nicht innerhalb der für ihn bis zu dem 19. Dezember 2001 verlängerten Frist begründet hat (§§ 86, 85 Abs. 3 MarkenG).
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher
Schaffert