BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 16/98
vom 7. Mai 1998
in der Beschwerdesache
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000,-- DM festgesetzt.
3
Gründe :
I. Der Beschwerdeführer hat als Verfügungskläger vor dem Landgericht Kleve aus Marken- und Wettbewerbsrecht gegen den Beschwerdegegner als Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsausspruch erstritten, gegen den dieser Berufung eingelegt hat. Im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdegegner eine dem geltend gemachten Anspruch entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die vom Beschwerdeführer angenommen worden ist. Im übrigen haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge nach § 91 a ZPO gestellt. Sie haben ausdrücklich auf eine Begründung der vom Oberlandesgericht zu treffenden Kostenentscheidung verzichtet.
Das Oberlandesgericht hat die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang dem Beschwerdeführer auferlegt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner "außerordentlichen Beschwerde".
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig; das gilt auch - wie der Beschwerdeführer an sich nicht verkennt - für die vorliegende Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, die die Rechtsprechung für Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entwickelt hat, sind im Streitfall nicht gegeben.
4
Greifbar gesetzwidrig ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH, Beschl. v. 14.11.1991
- I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I, m.w.N.; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764
- Greifbare Gesetzwidrigkeit II). Für eine derartige Annahme genügt es nicht, daß die vom Beschwerdeführer angefochtene Kostenentscheidung Bedenken begegnen mag, weil der die Dringlichkeit für die einstweilige Verfügung in Frage stellende Zeitabstand zwischen der Kenntniserlangung von dem angegriffenen Verhalten des Beschwerdegegners und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers allein darauf beruhte, daß er den Namen des Beschwerdegegners von der gegen diesen ermittelnden Staatsanwaltschaft Kleve erst spät erfahren hat. Selbst wenn dies unterstellt wird, rechtfertigt es nicht die Beurteilung, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Hiervon kann auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß ohne Begründung gelassen hat. Zwar entspricht es allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, daß Entscheidungen, so auch die hier in Frage stehende Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO, mit Gründen zu versehen sind. Im Streitfall hatten jedoch die Parteien auf eine Begründung verzichtet, so daß der Be-
5
schwerdeführer schon deshalb das Fehlen der Begründung nicht als greifbar gesetzwidrig rügen kann.
Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Motiv für seinen Verzicht, er sei davon ausgegangen, die Kosten würden dem Beschwerdegegner auferlegt, hat als solches keinen Ausdruck bei seiner Erklärung gefunden und schränkt diese deshalb nicht ein. Nachdem der Berichterstatter des Oberlandesgerichts in seiner Verfügung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung am Verfügungsgrund (Dringlichkeit) scheitern könnte, hatte zwar der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vom 8. und 9. Januar 1998 (GA 205 ff., 209 ff.) zu den Gründen für den zeitlichen Abstand zwischen der Kenntniserlangung von der Verletzung seiner Rechte und dem Zeitpunkt seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgetragen. Er konnte jedoch nicht ohne weiteres annehmen, das Oberlandesgericht werde seiner dort zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung, daß wegen der vorgetragenen Gründe Dringlichkeit im Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung noch Vorgelegen habe, beitreten.
III. Danach war die außerordentliche Beschwerde auf Ko sten des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen
Erdmann
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant