BGH · I ZB 16/92 vom 28.10.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach ständiger Rechtsprechung unterliege der Verkehr bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Zeichen grundsätzlich keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen, weil er sich derartige Namen als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge. Überdies wäre eine Verwechslungsgefahr aber auch dann ausgeschlossen, wenn ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs das jüngere Zeichen nicht als Vor- und Nachnamen werten würde. Demgemäß habe der Verkehr keinen Anlaß, aus den beiden wie Phantasiebezeichnungen wirkenden Bestandteilen des jüngeren Zeichens nur die erste Bezeichnung "Mallna" herauszulösen und zur Benennung der Waren der Zeicheninhaberin zu verwenden. Die von der Widersprechenden behaupteten Verwechslungsfälle rechtfertigten keine andere Beurteilung; der Begriff der Verwechslungsgefahr sei überwiegend ein Rechtsbegriff; seine Gesamtbeurteilung sei eine Rechtsfrage, über die aufgrund eigener, rechtlicher Wertungen des Gerichts zu entscheiden sei, und die als solche nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden könne. Sie ist zwar vom Bundespatentgericht nicht zugelassen worden; jedoch folgt ihre Statthaftigkeit aus § 13 Abs. 5 WZG i.V. a) Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr mit der Feststellung verneint, daß der Verkehr sich Zeichen, die aus Vor- und Familiennamen gebildet seien, als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge und deshalb keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen allein unterliege. Diese Feststellung, auf deren sachliche Richtigkeit es im Zusammenhang mit der Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht ankommt, ist schlüssig und nachvollziehbar,* daß das Bundespatentgericht sie mit dem Hinweis auf "ständige Rechtsprechung" begründet hat, ist - ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde im Blick auf den tatsächlichen Charakter der festgestellten Verkehrsanschauung gerügten Ungenauigkeit des Ausdrucks - kein Umstand, der die Erwägung des Bundespatentgerichts als unverständlich erscheinen lassen könnte; denn die Berufung auf "ständige Rechtsprechung" kann - was die zitierten Entscheidungen erkennen lassen - unschwer dahin verstanden werden, daß der festgestellte Erfahrungssatz bereits wiederholt Gegenstand der Prüfung (und Bestätigung) durch die Rechtsprechung gewesen sei. b) Soweit die Rechtsbeschwerde Mängel in den zusätzlichen Erwägungen des Bundespatentgerichts (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses) rügt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Erwägungen - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nur hilfsweise als (entbehrliche) Zweitbegründung angestellt worden sind (vgl. c) Als unbegründet erweist sich schließlich auch die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe einen (teilweise) tatsächlichen Charakter der Verwechslungsgefahr verkannt und deshalb zu Unrecht den vorgetragenen Verwechslungen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/92 BESCHLUSS vom 28. Oktober 1993 in der Rechtsbeschwerdesache jithÄlu-ß civ*'TXp'fl l// uy 11 " v, A&ßQ ' 6R W Cjotrf) 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 1. September 1992 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. 3 Gründe,: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des für die Waren "gestrickte Bekleidungsstücke" eingetragenen Wortzeichens 716 141 "Mallani" sowie des für Bekleidungsstücke geschützten Wort-/Bildzeichens 1 060 061, das wie folgt gestaltet ist: Sie hat, gestützt auf diese Zeichen, Widerspruch gegen das für die Rechtsbeschwerdegegnerin gemäß § 6 a WZG eingetragene Zeichen 4 erhoben. Die Prüfungsstelle für die Klasse 25 Wz des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche wegen Fehlens der Verwechs-lungsgefahr zurückgewiesen. Die gegen die abschließende Entscheidung der Prüfungsstelle gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. II. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde ausgeführt: Eine Gefahr der Verwechslung der Vergleichszeichen bestehe nicht, da der unterschiedliche Gesamteindruck trotz der Warenidentität ein sicheres Auseinanderhalten gewährleiste. Im jüngeren Mehrwortzeichen werde der inländische Verkehr einen aus Vor- und Nachnamen gebildeten Gesamtnamen erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung unterliege der Verkehr bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Zeichen grundsätzlich keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen, weil er sich derartige Namen als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge. Überdies wäre eine Verwechslungsgefahr aber auch dann ausgeschlossen, wenn ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs das jüngere Zeichen nicht als Vor- und Nachnamen werten würde. Werde der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichwertige Elemente bestimmt, so könne grundsätz- 5 lieh nicht angenommen werden, daß ein Bestandteil allein geeignet sei, den Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen. Demgemäß habe der Verkehr keinen Anlaß, aus den beiden wie Phantasiebezeichnungen wirkenden Bestandteilen des jüngeren Zeichens nur die erste Bezeichnung "Mallna" herauszulösen und zur Benennung der Waren der Zeicheninhaberin zu verwenden. Die von der Widersprechenden behaupteten Verwechslungsfälle rechtfertigten keine andere Beurteilung; der Begriff der Verwechslungsgefahr sei überwiegend ein Rechtsbegriff; seine Gesamtbeurteilung sei eine Rechtsfrage, über die aufgrund eigener, rechtlicher Wertungen des Gerichts zu entscheiden sei, und die als solche nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden könne. III. 1, Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Sie ist zwar vom Bundespatentgericht nicht zugelassen worden; jedoch folgt ihre Statthaftigkeit aus § 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, weil mit ihr durch substantiierten Vortrag (vgl. BGHZ 39, 333, 334 - Warmpressen) gerügt wird, der angefoch-tene Beschluß sei im Sinne der letztgenannten Bestimmung nicht mit Gründen versehen; denn seine Begründung sei widersprüchlich und lasse deshalb nicht erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. 2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, well keine der mit ihr im einzelnen erhobenen Beanstandungen zutrifft. 6 a) Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr mit der Feststellung verneint, daß der Verkehr sich Zeichen, die aus Vor- und Familiennamen gebildet seien, als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge und deshalb keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen allein unterliege. Diese Feststellung, auf deren sachliche Richtigkeit es im Zusammenhang mit der Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht ankommt, ist schlüssig und nachvollziehbar,* daß das Bundespatentgericht sie mit dem Hinweis auf "ständige Rechtsprechung" begründet hat, ist - ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde im Blick auf den tatsächlichen Charakter der festgestellten Verkehrsanschauung gerügten Ungenauigkeit des Ausdrucks - kein Umstand, der die Erwägung des Bundespatentgerichts als unverständlich erscheinen lassen könnte; denn die Berufung auf "ständige Rechtsprechung" kann - was die zitierten Entscheidungen erkennen lassen - unschwer dahin verstanden werden, daß der festgestellte Erfahrungssatz bereits wiederholt Gegenstand der Prüfung (und Bestätigung) durch die Rechtsprechung gewesen sei. b) Soweit die Rechtsbeschwerde Mängel in den zusätzlichen Erwägungen des Bundespatentgerichts (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses) rügt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Erwägungen - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nur hilfsweise als (entbehrliche) Zweitbegründung angestellt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1971 - X ZB 36/70, GRUR 1972, 472, 474 - Zurückverwei-sung; BGH, Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 8/88, GRUR 1989, 425 - Superplanar). c) Als unbegründet erweist sich schließlich auch die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe einen (teilweise) tatsächlichen Charakter der Verwechslungsgefahr verkannt und deshalb zu Unrecht den vorgetragenen Verwechslungen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib; ferner zur Bedeutung tatsächlicher Verwechslungsfälle BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 52 - frei öl, jeweils m.w.N.). IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen. Piper Teplitzky Mees Ullmann Starck