BGH · I ZB 16/92 vom 28.10.1993
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Leitsatz / Zusammenfassung
Nach ständiger Rechtsprechung unterliege der Verkehr bei aus Vor- und Familiennamen gebildeten Zeichen grundsätzlich keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen, weil er sich derartige Namen als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge. Überdies wäre eine Verwechslungsgefahr aber auch dann ausgeschlossen, wenn ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs das jüngere Zeichen nicht als Vor- und Nachnamen werten würde. Demgemäß habe der Verkehr keinen Anlaß, aus den beiden wie Phantasiebezeichnungen wirkenden Bestandteilen des jüngeren Zeichens nur die erste Bezeichnung "Mallna" herauszulösen und zur Benennung der Waren der Zeicheninhaberin zu verwenden. Die von der Widersprechenden behaupteten Verwechslungsfälle rechtfertigten keine andere Beurteilung; der Begriff der Verwechslungsgefahr sei überwiegend ein Rechtsbegriff; seine Gesamtbeurteilung sei eine Rechtsfrage, über die aufgrund eigener, rechtlicher Wertungen des Gerichts zu entscheiden sei, und die als solche nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden könne. Sie ist zwar vom Bundespatentgericht nicht zugelassen worden; jedoch folgt ihre Statthaftigkeit aus § 13 Abs. 5 WZG i.V. a) Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr mit der Feststellung verneint, daß der Verkehr sich Zeichen, die aus Vor- und Familiennamen gebildet seien, als Einheit, allenfalls nach dem Familiennamen, nicht aber lediglich nach dem Vornamen einpräge und deshalb keiner Verwechslung wegen gleicher oder ähnlicher Vornamen allein unterliege. Diese Feststellung, auf deren sachliche Richtigkeit es im Zusammenhang mit der Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht ankommt, ist schlüssig und nachvollziehbar,* daß das Bundespatentgericht sie mit dem Hinweis auf "ständige Rechtsprechung" begründet hat, ist - ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde im Blick auf den tatsächlichen Charakter der festgestellten Verkehrsanschauung gerügten Ungenauigkeit des Ausdrucks - kein Umstand, der die Erwägung des Bundespatentgerichts als unverständlich erscheinen lassen könnte; denn die Berufung auf "ständige Rechtsprechung" kann - was die zitierten Entscheidungen erkennen lassen - unschwer dahin verstanden werden, daß der festgestellte Erfahrungssatz bereits wiederholt Gegenstand der Prüfung (und Bestätigung) durch die Rechtsprechung gewesen sei. b) Soweit die Rechtsbeschwerde Mängel in den zusätzlichen Erwägungen des Bundespatentgerichts (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses) rügt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Erwägungen - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nur hilfsweise als (entbehrliche) Zweitbegründung angestellt worden sind (vgl. c) Als unbegründet erweist sich schließlich auch die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe einen (teilweise) tatsächlichen Charakter der Verwechslungsgefahr verkannt und deshalb zu Unrecht den vorgetragenen Verwechslungen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen (vgl.