BGH · I ZB 16/75 vom 30.01.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsbeschverde der Anmelderin wird der Beschluß des 23. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Widersprechende hat nach Verbindung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts durch Erklärung diesem gegenüber ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit ihrer danach eingelegten Rechtsbeschverde behauptet die Anmelderin, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei; unter Hinweis auf die Zurücknahme des Widerspruchs beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs ist der Entscheidung des Bundespatentgerichts nachträglich die Grundlage entzogen worden; sie war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH aaO).

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF /foC i zb 16/75 BESCHLUSS in der Rechtsbeschverde der Firma W^pstraße 80/81, & Co KG, • Anmelderin und Rechtsbeschwer deführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Brände1 - gegen die Firma Heinrich Nachf., Widersprechende und Rechtsbeschverdegegnerin , betreffend die Warenzeichenanmeldung H 36 990/3 Wz 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Auf die Rechtsbeschverde der Anmelderin wird der Beschluß des 23. Senats (Warenzeichen-Beschwerde Senat II) des Bundespatentgerichts vom 9* Oktober 1975 aufgehoben • Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,— DM festgesetzt • Gründe I. Die Prüf\ingsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für Arzneimittel angemeldeten Zeichen "Rytmonorm" und dem älteren WiderspruchsZeichen Nr. 783 "RHINOPRONT" verneint. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Zeichenübereinstimmung bejaht und dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt. Die Widersprechende hat nach Verbindung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts durch Erklärung diesem gegenüber ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit ihrer danach eingelegten Rechtsbeschverde behauptet die Anmelderin, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei; unter Hinweis auf die Zurücknahme des Widerspruchs beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; die rechtsvirksam durch Erklärung gegenüber dem Bundes-patentgericht erfolgte Zurücknahme des Widerspruchs ist im Rechtsbeschverdeverfahren zu berücksichtigen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Rechtsbeschwerde substantiiert einen Verfahrensmangel behauptet hat (BGH GRUR 1974, 465 * WRP 1974, 266 -Lomapect). Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs ist der Entscheidung des Bundespatentgerichts nachträglich die Grundlage entzogen worden; sie war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH aaO). Zur Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwer de verfahren nach § 41 y Abs. 1 S. 1 PatG bestand Keine Veranlassung. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg v• Gamm