BGH · I ZB 16/61 vom 30.01.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

Beschluß In Sachen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, i gerin zu 1 - und der Kläger zu 2 bei der Patentannahmestelle in Darm3tadt eine Patentanmeldung ein, die nach Vornahme von Änderungen mit der nunmehrigen Bezeichnung "Korsettstab" am 31- August 1950 vom Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen p 46207 VII/3 a D bekanntgemacht wurde. Mai 1953 das nachgesuchte Patent- Die von den Anmeldern dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Entscheidung des 8. November 1957* erhoben.die Anmelder gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage mit den Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle und die Entscheidung des 8. November i960 den Klagantrügen statt, und zwar mit der Begründung, daß nach Zurücknahme des Einspruchs das Deutsche Patentamt gemäß § 3 Er. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juni 1961 mit der Rechtsmittelbelehrung z stellt worden, daß die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Ilonats nach Zustellung durch Beschwerde zu dem Bundesver-waltungsgericht angefochten werden könne. Juli 1961 gemäß § 132 Abs.3 VwGO die hier zur Entscheidung stehende^Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Ver- Zur Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten ist der Bundesgerichtshof nach den entsprechend anzuwendefldßfu Bestimmungen dea § 41 VwGO hier schon deshalb berufen, *weil dac Bundesverwaltungsgericht die Sache durch unanfechtbaren November 1961 in Sachen Schw^B^ gegen Bundesrepublik Deutschland - I ZB 6/61 - näher dargelegt hat, ist die bisher nach § 132 Abs.3 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem vor dem 1. Juli 1961 ergangenen Urteil eines Oberverwaltungsgerichts, das sich auf Beschlüsse oder Entscheidungen des Deutschen Patentante bezieht, auch nach dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes statthaft geblieben, und zwar auch hier wiederum gleichgültig, ob die Beschwerde selbst bereits vor dem 1. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofe bei diesem Gericht durch einen Rechtsanwalt (§67 Abs. 1 VwGO) eingelegt und hat in der Beoch\verde3chrift dargolegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung haben und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Überleitungsgesetzes war daher gegpiv das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Hecht« beschv/erde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. Die hiermit zugelassene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § j Abs.3 Satz £ in Verb, mit Abs.4 Nr. 3 Satz 2 des Sechsten Überleitungsjeeetzes innerhalb der in §§ 132 Abs. 5 Satz 4, 139 Abs. 1 Sitz 1 VwGO bestimmten Frist und im übrigen nach; Maßgabe des 1 41 r PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.

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VwGOBayerischeBundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

I_ZB 16/61 2519 044 Beschluß In Sachen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, i vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. in straße Beklagten und Beschwerdeführerin, und gegen 1. Anna geb. Sc S^HBgasse 2. Emil Friedrich in We traße 0, Kläger, - vertreten durch Patentanwalt Dipl.-I wegen Erteilung eines Patents hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Y/ilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle und Ebel beschlossen; Gegen das am 13. Juni 1961 verkündete Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Nr. 71 VIII 61 - wird die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen. Gründe: I. Am 17. Juni 1949 reichten Frau Maria Wilhelmine Sch^^ in o.d.T. - die Hechts Vorgänger in der Klä- gerin zu 1 - und der Kläger zu 2 bei der Patentannahmestelle in Darm3tadt eine Patentanmeldung ein, die nach Vornahme von Änderungen mit der nunmehrigen Bezeichnung "Korsettstab" am 31- August 1950 vom Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen p 46207 VII/3 a D bekanntgemacht wurde. Nachdem der Patentingenieur Gustav in Ein- spruch eingelegt hatte, versagte die Prüfungsstelle für Klasse 3 a des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 5. Mai 1953 das nachgesuchte Patent- Die von den Anmeldern dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Entscheidung des 8. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 22. Oktober 1956 mit der Begründung zurückgewiesen, daß den geltend gemachten Ansprüchen teils die Neuheit, teils die erforderliche Erfihdungs-höhe fehle. Etwa ein Jahr später, am 13. November 1957* erhoben.die Anmelder gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage mit den Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle und die Entscheidung des 8. Beschwerdesenato aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf die Patentanmeldung ein Patent zu erteilen. Nach dem Tode der Anmelderin Frau Scb^lP übernahm an ihrer Stelle ihre Alleinerbin, die Klägerin zu 1, den Rechtsstreit. Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schwebte, zog Gressenich durch Schreiben vom 8. November I960 seinen Einspruch gegen die Patentanmeldung zurück. Das Verwaltungsgericht gab daraufhin durch Urteil vom 11. November i960 den Klagantrügen statt, und zwar mit der Begründung, daß nach Zurücknahme des Einspruchs das Deutsche Patentamt gemäß § 3 Er. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 ver- pflichtet sei, das beantragte Patent zu erteilen. Pie von fl Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil dea Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1961 zurtic wiesen. Per Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen. Pas Urteil ist d Beklagten am 29. Juni 1961 mit der Rechtsmittelbelehrung z stellt worden, daß die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Ilonats nach Zustellung durch Beschwerde zu dem Bundesver-waltungsgericht angefochten werden könne. Pie Beklagte hat daraufhin durch einen am 28. Juli 1961 beim Verwaltungsgeri hof eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Pr. Friedrid in Berlin vom 21. Juli 1961 gemäß § 132 Abs. 3 VwGO die hier zur Entscheidung stehende^Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Ver- waltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1961 zuzulassen. Pas Bundesverwaltungsgericht hat die Sache durch Beschluß™ 7. Oktober 1961 - BVerwG I B 102.61 - in entsprechender Am dung des § 41 Abs. 3 VwGO an den Bundesgerichtshof verwiesen, mit der Begründung, daß Art. 6 § 11 des am 1. Juli 1961 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleit von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von 23. März 1961 (BGBl I SV 274) die Zulässigkeit des Verna tungsrechtswegs in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes - und zwar auch für alle bei den Verwaltungsgerich-ten bereits anhängigen. Sachen - beseitigt habe und dem Bunde gerichtshof danit jetzt auch die Entscheidung über die Zulä* sigkeit von Nichtzulasaungobeschwerden zustehe. II. Zur Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten ist der Bundesgerichtshof nach den entsprechend anzuwendefldßfu Bestimmungen dea § 41 VwGO hier schon deshalb berufen, *weil dac Bundesverwaltungsgericht die Sache durch unanfechtbaren ■u Beschluß an den Bundesgerichtshof verwiesen hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht hält der Senat aber auch seinerseits den Bundesgerichtshof für zuständig, über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vor dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes ergangenen, auf Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts bezüglichen Urteilen der Oberverwaltungsgerichte zu entscheiden, und zwar gleichgültig, ob die Nichtzulassungsbeschwerde selbst schon vor dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes oder ob sie - wie hier - erst danach eingelegt und zu dem Bundesverwaltungsgericht gelangt ist. III. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und auch begründet. 1. Wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 28. November 1961 in Sachen Schw^B^ gegen Bundesrepublik Deutschland - I ZB 6/61 - näher dargelegt hat, ist die bisher nach § 132 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem vor dem 1. Juli 1961 ergangenen Urteil eines Oberverwaltungsgerichts, das sich auf Beschlüsse oder Entscheidungen des Deutschen Patentante bezieht, auch nach dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes statthaft geblieben, und zwar auch hier wiederum gleichgültig, ob die Beschwerde selbst bereits vor dem 1. Juli 1961 oder ob sie - wie hier - erst danach eingelegt worden ist. Die ebenfalls aus § 132 Abs. 3 VwGO zu entnehmender] weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind im vorliegenden Pall gegeben. Die Beklagte hat die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils de.s Bayerischen Verwaltungsgerichtshofe bei diesem Gericht durch einen Rechtsanwalt (§67 Abs. 1 VwGO) eingelegt und hat in der Beoch\verde3chrift dargolegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung haben und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. 2. Me Beschwerde mußte auch Erfolg haben, da der vor! genden Hechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzlich« Bedeutung im Sinne des § 132 Abs, 2 Hr. 1 VwGO zukommt. Ge: § 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 VwGO in Verb, mit § 11 Abs. 5 Satz 1 des 6. Überleitungsgesetzes war daher gegpiv das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Hecht« beschv/erde an den Bundesgerichtshof zuzulassen. Die hiermit zugelassene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § j Abs. 3 Satz £ in Verb, mit Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 des Sechsten Überleitungsjeeetzes innerhalb der in §§ 132 Abs. 5 Satz 4, 139 Abs. 1 Sitz 1 VwGO bestimmten Frist und im übrigen nach; Maßgabe des 1 41 r PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. ÄaiW 1961 - BGBl ! S. 549> 550 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugela3senerRechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Wilde Ipreng Löscher Pehle Ebel