BGH · I ZB 16/08 vom 05.11.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVGW anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W zu berücksichtigen. 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG W, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen.