BGH · I ZB 16/08 vom 05.11.2008

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVGW anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W zu berücksichtigen. 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG W, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenSchutzschrifterwartenHamburgRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 16/08 vom 5. November 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVGW anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. 2 Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgeg- nerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVGW angesetzt. Die -3- dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W zu berücksichtigen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 -1 ZB 20/07, GRUR 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG W, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen. -4- 6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2007 - 406 O 2/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 - Büscher