BGH · I ZB 16/06 vom 21.08.2007
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Leitsatz / Zusammenfassung
Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 1 Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden. 3 Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst.