BGH · I ZB 16/06 vom 21.08.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 1 Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden. 3 Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Kosten26KostenentscheidungBeteiligteBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 16/06 vom 21. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 12 vom 26. Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. De- zember 2006 nach § 319 ZPO scheidet aus. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.12.2006 -1 ZB 83/06, NJW2007, 518 Tz. 12). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Anordnung der Erstattung der Kosten der weiteren Beteiligten zu 12 ist bewusst unterblieben. 2 Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses in entsprechender An- wendung des § 321 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Er unterliegt nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 321 -3- Rdn. 9). Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden. 3 Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2211 20/00 WEG -LG Gießen, Entscheidung vom 16.01.2006 -11595/05 -