BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 16/03
vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldunq Nr. 499 08 337.7
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR:___________ja
Ersttagssammelblätter
GeschmMG § 7 Abs. 2
Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist, (hier: Ersttagssammelblatt) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 2003 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. September 1999 eingereichten Sammelanmeldung die Eintragung von noch 13 Mustern in das Musterregister. Die Eintragungsanträge zu weiteren sieben Mustern hat die Anmelderin während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen. Gegenstand der Anmeldung der verbliebenen 13 Muster sind Ersttagssammelblätter, die deutsche - gestempelte und ungestempelte - Postwertzei-
chen (Briefmarken) im Original enthalten und Bildmotive, Texte sowie eine Schmuckbordüre aufweisen.
Zwei der Muster (15 A und 19C) sind nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:
xw
a\»4 ■
v
-5-
Bundesrepublik Deutschland 19C/1999
»50 Jahre Grundgesetz«
Anlaß: 50 Jatire Grundgesetz Motiv: Text Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt" sowie Bundesadler (110 Pfg.)
Am 23. Mai 1949 kam der Parlamentarische Rat in der ehemaligen Pädagogischen Akademie am Bonner Rheinufer zu einer Schlußsitzung zusammen Der Festakt beendete die achtmonatige Arbeit am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Mitglieder des Parlamentarischen Rates sowie die Ministerpräsidenten der Länder und die Präsidenten der Landtage Unterzeichneten die Urschrift des Grundgesetzes. Am gleichen Tag wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft.
Am 8. Mai 1949, dem vierten Jahrestag der deutschen Kapitulation, verabschiedete die Vollversammlung des Parlamentarischen Rates den Grundgesetz-Entwurf in dritter Lesung. 53 Abgeordnete stimmen dafür, 12 dagegen. Die Eiesatzungsmächte genehmigten das Grundgesetz anschließend. Am 18.. 20. und 21. Mai billigten die Landtage von zehn Ländern die Vorlage. Der bayerische Landtag lehnte die Ratifizierung ab. beschloß jedoch die Anerkennung des Grundgesetzes für Bayern, sofern es von zwei Dritteln der übrigen Länder angenommen werde.
Kaum jemand ahnte 1949, daß das Provisorium „Grundgesetz“ über 40 Jahre Bestand haben würde. Die freiheitlichste Verfassung, die Deutschland je hatte, zeigt über die Jahrzehnte eine bemerkenswerte Stabilität.
50 JAHRE GRUNDGESETZ
k Artikel 1 Die WÜRDE DES '
MENSCHEN 1ST 5
UNANTASTBAR. 1
SIE ZU ACHTEN UND v
ZU SCHÜTZEN IST <
C\ VERPFLICHTUNG <
ALLER STAATLICHEN ?
'S „_-4SEWALT.
^ÖNig^HLAND 110
49
99
1 50 JAHRE GRUNDGESETZ Artikel 1 DlE WÜRDE DES MENSCHEN 1ST UNANTASTBAR.
SIE ZU ACHTEN UND ZU SCHÜTZEN IST VERPFLICHTUNG ALLER STAATLICHEN r GEWALT.
DEUTSCHLAND 110:
50 JAHRE GRUNDGESETZ
Artikel 1 DlE WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR.
SIE ZU ACHTEN UND ZU SCHÜTZEN IST VERPFLICHTUNG ALLER STAATLICHEN GEWALT.
DEUTSCHLAND 110
■ ..*L JLJLJS&JJmSI.-V.JS'&SC.
Ersttags-Sammelblatt
TJESH
Ausgabetag: 21.5.1999
H
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundespatentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) aufgehoben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintragungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG verneint. Es hat angenommen, weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der angemeldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht entgegen.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz gegen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 -IZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - Euro-Billy; Beschl. v. 20.3.2003 -1 ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger, jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Ersttagssammelblätter mit gestempelten und ungestempelten Postwertzeichen im Original) nicht auszugehen. Es fehlen besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2. a) Ein allgemeines Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen und diese Muster in Gestalt von Ersttagssammelblättern zu vertreiben, gibt es nicht. Es läßt sich auch nicht mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Dabei kann im Rechtsbeschwerdeverfahren dahinstehen, ob Postwertzeichen nach der weitgehenden Privatisierung des Postwesens staatliche Hoheitszeichen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger).
b) Ein grundsätzliches Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen und diese zu vertreiben, ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Mißbrauchs des Musters. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, daß bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG das Muster in seiner konkret angemeldeten Form zugrunde zu legen ist. Nur wenn diese Mustergestaltung als solche gesetzes- oder sittenwidrig ist, kommt eine Versagung der Eintragung in Betracht. Eine Möglichkeit des Mißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten steht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 705,
706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704,
707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 PatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).
c) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus den Regeln des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. II 1998, 2135, 2140 i.V. mit der Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. I11999, 82) ergäben sich besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründeten. Im Fall der Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten des Weltpostvertrags der Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland komme ihren Verpflichtungen aus dessen Art. 5 nicht nach. Nach Art. 5 Nr. 1 des Weltpostvertrags dürfe nur die Postverwaltung zur Frankierung bestimmte Postwertzeichen ausgeben. Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck
-9-
"Deutschland" auszugeben, sei nach der zu dem Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Bestimmung (§43 Abs. 1 Satz 1 PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3294, 3303) dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation Vorbehalten gewesen; dessen Zuständigkeit sei auf das Bundesministerium für Finanzen übergegangen. Nach § 54 PostG habe die Deutsche Post AG das ausschließliche Recht, nach § 43 PostG herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden. Durch die Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten des Weltpostvertrags der - unzutreffende - Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland habe auch der Anmelderin das Recht zur Ausgabe amtlicher Postwertzeichen eingeräumt. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts enthalten die Muster deutsche Postwertzeichen, die von den in Deutschland zuständigen Stellen ausgegeben und der Anmelderin von der Deutschen Post AG verkauft worden sind. Damit gibt die Anmelderin keine Postwertzeichen aus. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, entsteht auch nicht der - unzutreffende -Eindruck, die Anmelderin gebe die in die Ersttagssammelblätter eingefügten Postwertzeichen aus. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts weiß der Verkehr, daß neben der Deutschen Post AG auch andere privatwirtschaftliche Unternehmen Ersttagssammelblätter mit darin enthaltenen Postwertzeichen im Original verkaufen. Deren Vertrieb läßt bei den Verkehrskreisen nicht den Eindruck aufkommen, die Anmelderin gebe auch die Postwertzeichen selbst
aus.
- 10-
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert
Bergmann