BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 15/83 BESCHLUSS
in Sachen
____ e.V., vertreten durch den
|straße 77,
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und ~
gegen
Firma Heinrich ___
den Geschäftsführer, KfHBstraße
GmbH, vertreten durch 6 - 188,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt
150.000,— DM.
Gründe :
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 16. Juni 1983 Berufung eingelegt.
Am 7. Oktober 1983 hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die versäumte Frist einzuhalten. Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe dessen Bürovorsteherin am 15. September 1983 den Auftrag erteilt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu beantragen. Die Ausführung dieses Auftrags habe die Bürovorsteherin zugesagt, mit der Erklärung, daß sie den Verlängerungsantrag sogleich stellen und spätestens am Tage
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des Fristablaufs, dem 16. September 1983, bei Gericht einreichen werde. Das sei aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgelehnt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, an der Fristversäumung sei der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht schuldlos. Er habe es unterlassen, seiner Bürovorsteherin konkrete Anweisungen darüber zu erteilen, was bei der Stellung des Verlängerungsantrags zu veranlassen und zu beachten sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe dessen Bürovorsteherin am 15. September 1983 die Handakten übergeben mit der Weisung, den Verlängerungsantrag zu fertigen und zur Unterschrift vorzulegen und ihn sodann, nach Unterschriftsleistung, spätestens am 16. September 1983, bei Gericht einzureichen. Konkretere Anweisungen seien weder erforderlich noch überhaupt möglich gewesen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen verneint, unter denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 233 ZPO). Die Weisung, die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Bürovorsteherin erteilt hat, und deren Zusage, für die Ausführung der Weisung fristgerecht Sorge zu tragen, lassen die Fristversäumung nicht als unver-
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schuldet erscheinen. Über die von ihm erteilten Weisungen hinaus hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch darauf hinwirken müssen, daß die Bearbeitung und Absendung des Verlängerungsantrags nicht ohne Fristenkontrolle blieb.
Deshalb hätte er in den Akten, bevor er sie seiner Bürovorsteherin überließ und damit aus der Hand gab, die Eintragung eines Kontrolltermins im Fristenkalender hinsichtlich des zu stellenden Verlängerungsantrags verfügen müssen. Diese Maßnahme, die zur Verhinderung einer Fristversäumung notwendig und geeignet war, erübrigte sich nicht deshalb, weil nach dem Vortrag des Klägers der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 16. September 1983 im Fristenkalender vermerkt war.
Diese Eintragung bezog sich nicht unmittelbar auf den erst noch zu stellenden Verlängerungsantrag und bedeutete daher keine hinreichend sichere Kontrolle über Fertigung und Absendung dieses Antrags. Dabei mußte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch berücksichtigen, daß es sich bei dem für den 16. September 1983 eingetragenen Vermerk über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Sache nach nur um eine mit Ablauf dieses Tages gegenstandslos werdende Vorfristnotierung handelte, da die Frist zur Begründung der Berufung gern. §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 ZPO erst am 19. September 1983 ablief, und daß ohne eine weitere -vom Prozeßbevollmächtigten zu veranlassende - Eintragung eine Fristenkontrolle anhand des Fristenkalenders für die restliche Zeit überhaupt nicht mehr möglich sein werde, und zwar weder hinsichtlich der fristgerechten Beantragung der Verlängerung noch hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann danach nicht als unverschuldet angesehen werden. Darüber hinaus ist nach den Ausführungen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seiner eidesstattlichen
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Versicherung vom 17. Februar 1984 die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß es zur fristgerechten Einreichung des Verlängerungsantrags nur deshalb nicht gekommen ist, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den ihm von seiner Bürovorsteherin zur Unterschrift vorgelegten Verlängerungsantrag nicht unterschrieben hat. Sollte es sich so verhalten haben, könnte ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verneint werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen ist (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144, 145).
Danach war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Piper Erdmann
Scholz-Hoppe Mees