BGH · I ZB 15/76 vom 21.01.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht mit einem am 1. März 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 51) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 3. Mai 1976 (GA 65) hat der Beklagte beantragt, ihm für eine Ergänzung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), Dazu trägt der Beklagte vor, die Information des Korrespondenzanwalts zur Berufungsbegründung sei mit Poststempel vom 30, April 1976 von Saarbrücken abgesandt worden (Beweis: beigefügter Briefumschlag), aber erst am 4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 9. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei rechtzeitig begründet worden; die Frage, ob neues Vorbringen in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden dürfe, sei allein nach § 529 ZPO zu entscheiden und zwar auch dann, wenn das neue Vorbringen nicht in der Berufungsbegründung enthalten gewesen sei (§ 529 Abs.3 ZPO). Juni 1976 (GA 78) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1976, Gegenvorstellungen erhoben und im Falle der Nichtabhilfe gebeten, die Sache dem Bundesgerichtshof als Beschwerde zur Entscheidung vorzulegen (GA 93, 96), Das Oberlandesgericht hat dem folgend die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (GA 97 R). Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.3 ZPO); ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird; diese Entscheidungen unterliegen der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2, 2. Dieselbe Regelung ist anzuwenden, wenn das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist verweigert hat; schon gegen diese Entscheidung und nicht erst gegen den Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der genannten Fristen ist die sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO an das Revisionsgericht zulässig (h.M. vgl. Im Streitfall wäre demnach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts zulässig, wenn es sich um einen Fall dieser Art handelte. Das könnte jedenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn zur Geltendmachung einzelner in der Begründungsschrift unterlassener Rügen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 233 ZPO mit Erfolg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden könnte.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungGAZPOBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF t zb 15/76 BESCHLUSS in Sachen des Handelsvertreters Peter R tfHBtoeg 14, Beklagten, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Nft PreisauszeichnungsSysteme Gesellschaft mbH, K^B^straße 54 - 56, vertreten durch den Geschäftsführer William Brian CI Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Juni 1976 - 5 U 38/76 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. G r ü n d e 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts - 8. Kammer für Handelssachen - in Frankfurt/Main vom 10. Dezember 1975 verurteilt worden, an die Klägerin 10.235,68 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht mit einem am 1. März 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 51) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 3. Mai 1976 (GA 57) mit einem am 3. Mai 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (GA 61), also rechtzeitig begründet. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1976, eingegangen hei Gericht am 13. Mai 1976 (GA 65) hat der Beklagte beantragt, ihm für eine Ergänzung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), Dazu trägt der Beklagte vor, die Information des Korrespondenzanwalts zur Berufungsbegründung sei mit Poststempel vom 30, April 1976 von Saarbrücken abgesandt worden (Beweis: beigefügter Briefumschlag), aber erst am 4. Mai 1976 in Frankfurt eingetroffen. Der Prozeßbevollmächtigte habe sich deshalb am 3, Mai (Montag) die Gerichtsakten besorgt und nach diesen die Begründung gefertigt und eingereicht. Mit einer solchen Säumigkeit der Post habe niemand zu rechnen brauchen, es liege deshalb ein unabwendbarer Zufall vor. Die Ergänzung der Berufungsbegründung betrifft 7 Gegenansprüche, die erstmalig in der Berufungsinstanz zur Aufrechnung gestellt werden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 9. Juni 1976 als unzulässig verworfen (GA 76). Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei rechtzeitig begründet worden; die Frage, ob neues Vorbringen in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden dürfe, sei allein nach § 529 ZPO zu entscheiden und zwar auch dann, wenn das neue Vorbringen nicht in der Berufungsbegründung enthalten gewesen sei (§ 529 Abs. 3 ZPO). Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 23. Juni 1976 (GA 78) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1976, eingegangen beim Ober- landesgericht am 25. Oktober 1976, Gegenvorstellungen erhoben und im Falle der Nichtabhilfe gebeten, die Sache dem Bundesgerichtshof als Beschwerde zur Entscheidung vorzulegen (GA 93, 96), Das Oberlandesgericht hat dem folgend die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (GA 97 R). II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO); ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird; diese Entscheidungen unterliegen der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§ 519 b Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO); nach § 547 ZPO findet die Revision stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Dieselbe Regelung ist anzuwenden, wenn das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist verweigert hat; schon gegen diese Entscheidung und nicht erst gegen den Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der genannten Fristen ist die sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO an das Revisionsgericht zulässig (h.M. vgl. BGHZ 21, 142, 147). Im Streitfall wäre demnach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts zulässig, wenn es sich um einen Fall dieser Art handelte. Das könnte jedenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn zur Geltendmachung einzelner in der Begründungsschrift unterlassener Rügen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 233 ZPO mit Erfolg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden könnte. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (verneinend: RGZ 121, 6; BAG NJW 62, 2030; für Strafsachen: BGHSt 1, 44; bejahend: Stein-Jonas 10. Auflage V zu § 554 ZPO: es sei nicht einzusehen, daß derjenige, der überhaupt keine Revisionsbegründung gegeben habe, besser gestellt sein solle, als derjenige, der es nur unterlassen habe, einen bestimmten Mangel zu rügen; dem folgend Thomas-Putzo 8. Auflage Anm. 2 d zu § 519 ZPO; Anm. 6 zu § 554 ZPO; Peutz ZZP Bd. 76, 183). Es bedarf im Streitfall keiner weiteren Erörterung dieser Streitfrage, denn auch wenn man die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejahen wollte, wäre die Beschwerde des Beklagten verspätet eingelegt, weil die Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 9. Juni 1976 nicht eingehalten worden ist (§ 577 Abs. 2 ZPO). Sie / ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Beschwerdewert: 100,— DM Krüger-Nieland Alff v. Gamm Schwerdtfeger Rebitzki