Volltext der Entscheidung
2518 034
I ZB 15/61
Beschluß
In Sachen
Kommanditgesellschaft in
1. der Firma Fritz Sei
NOBBjlp, Krs.S^w,
Beigeladene und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Hechtsanw
in
2. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,
Beklagte und Berufungsbeklagte, gegen
GmbH in
Klägerin und Berufungsklägerin,
die Firma
- vertreten durch Patentanwälte Dipl.-Ing.
wegen Löschung eines Gebrauchsmusters
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Prof.Dr.h.c.Wilde und der Bundesrichter Dr.Bock,
Dr.Löscher, Fehle und Ebel
beschlossen:
Gegen das Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.Juni 1961 - Ur. 168 VIII 60 - v/ird die Hechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen.
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Belehrung: Die Recht she schv; erde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugolassenen Rechtsanv/alt schriftlich Ginzulegen und innerhalb eines Monats nach Einlegung der Rechtsbesohwerde zu begründen (§11 Abs.5 Satz 2 in Verb.mit Abs.4 Nr.3 Satz 2 des 6. Überleitungsgesetzes, §§ 132 Abs.5 Satz 4, 139 Abs.l Satz 1 VwGO, § 41 r Abs.l, 3-5 PatG).
Wilde
Bock
Löscher
Pehle
Ebel