BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 14/95
vom 16. November 1995
in dem Rechtsstreit
TNT GmbH,
Bfl, Eckhard
K&l
vertreten durch ihre Geschäftsführer Tim und Rainer Straße ■■§,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
gegen
DflHB PflB AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Ernst und Wolfhard BflBIHr HflMHB-von-Si Straße 0, BflB,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner,
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann
am 16. November 1995
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts dHHM vom 24. Januar 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5 Mio. DM festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Klägerin, die DflBHHi PflÜ AG, ist seit 1. Januar 1995 die Rechtsnachfolgerin der PMHHHHB, eines Teilsondervermögens des Bundes.
Die Beklagte betreibt sogenanntes Remailing. Sie holt im Inland von Kunden BriefSendungen ab, befördert diese ins Ausland und übergibt sie dort der ausländischen Postverwaltung zur Weiterbeförderung; sie nutzt dabei die Unterschiede der Postgebühren der nationalen Postverwaltungen aus. Teilweise werden Sendungen aber auch von Schwesterunternehmen der Beklagten unmittelbar den Empfängern zugestellt. Die Beklagte bewarb ihre Dienstleistungen mit Prospekten, deren Werbeaussagen die Klägerin teilweise für irreführend hält.
Mit Bescheiden vom 8. Dezember 1988 untersagte die Oberpostdirektion KflH der Beklagten und ihrem Geschäftsführer die Remailing-Tätigkeit, weil diese gegen den zugunsten der Dflim in § 2 PostG geregelten Beförderungs-
vorbehalt verstoße. Diese Bescheide sind im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig aufgehoben worden.
Ein Antrag der Beklagten auf Befreiung vom Beförderungs-vorbehalt wurde vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 zurückgewiesen . Ober eine beim Verwaltungsgericht kMB erhobene Verpflichtungsklage ist noch nicht entschieden.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil sie mit der Beförderung von Briefen in das Ausland den Beförderungsvorbehalt gemäß § 2 PostG mißachte. Mit ihrer im Jahr 1993 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Unterlassung ihrer Remailing-Tätigkeit zu verurteilen und ihr bestimmte, in Werbeprospekten für diese Tätigkeit enthaltene Aussagen zu verbieten. Ferner beantragt sie, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie hält die Verwaltungsgerichte für zuständig.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. April 1994 der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 24. Januar 1995 hat das Berufungsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (OLG Düsseldorf WuW/E OLG 5381) .
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II. Die zulässige weitere sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Dazu hat es ausge-
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führt: Die Klageanträge seien auf privatrechtliche Ansprüche aus dem Wettbewerbsverhältnis gestützt, das bei der Postbeförderung zwischen den Parteien bestehe. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien sei der Rechtszustand nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) und des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) maßgebend.
Beim Angebot von Briefbeförderungsleistungen begegne die Klägerin weder den Benutzern ihrer Einrichtungen noch den anderen Anbietern solcher Leistungen in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung. Sie sei als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts, die ihre Dienstleistungen gemäß Art. 87 f GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten erbringe.
Bei der Briefbeförderung stehe die Klägerin grundsätzlich im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Diesen könne sie nicht mit hoheitlichen Mitteln (durch Verwaltungsakte oder Bußgeldbescheide) beeinflussen. Obwohl es der Klägerin um die Verteidigung eines Monopols gehe und es im Bereich des BeförderungsVorbehalts keine freie Wahl der Nachfrager geben dürfte, sei ein privatwirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis nicht ausgeschlossen. Wenn die Einhaltung der Grenzen zulässigen Wettbewerbs verlangt werde, könne nicht vorgebracht werden, innerhalb dieser Grenzen dürfe es den tatsächlich stattfindenden Wettbewerb eigentlich nicht geben.
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2. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für die geltend gemachten Klageansprüche zu Recht bejaht.
a) Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit Öffentlichoder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivil-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 - Orthopädische Hilfsmittel; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; BVerwGE 96, 71,
73 f. = NJW 1994, 2968, 2969).
Nach diesen Grundsätzen ist für die erhobenen Klageansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Ausführungen, die der Senat - nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung - in seinem (den Parteien bekannten) Beschluß vom 18. Mai 1995 (I ZB 22/94, NJW 1995, 2295 - Remai-ling, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) in einem Parallelfall gemacht hat, gelten auch im vorliegenden Fall.
b) Soweit sich die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen, er-
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gibt sich die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs schon aus der Neuordnung des Postwesens, die der Gesetzgeber mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt vorgenommen hat.
Die Unternehmen der sind aufgrund
des § 1 PostUmwG (Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, PTNeuOG v. 14.09.1994, BGBl. I S. 2325, 2340) in Aktiengesellschaften umgewandelt worden. Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand steht die Klägerin anderen Unternehmen, die in Wettbewerb zu ihr treten, in Gleichordnung und auf privatrechtlicher Ebene gegenüber. Für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und Wettbewerbern, die ihrer Ansicht nach den zu ihren Gunsten noch fortbestehenden Beförderungsvorbehalt nicht achten, ist daher - ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Beförderungsvorbehalts - in jedem Fall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Personen des Privatrechts unterfällt grundsätzlich dem Zivilrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Auf Einzelheiten der Begründung der Ansprüche durch die Klägerin und darauf, ob sie in früherer Zeit versucht hat, ihre Ansprüche hoheitlich durchzusetzen, kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an. Davon, daß infolge der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten der Umfang des in § 2 PostG geregelten Beförderungsvorbehalts der Disposition der Parteien unterworfen würde, kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine Rede sein. Bei ihrem Vorbringen, daß im Zivilprozeß anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz gilt, übergeht die
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Beklagte im übrigen, daß die Beweislast für die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich die Klägerin trifft.
c) Aber auch nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden Recht war schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten eröffnet.
Diese Frage kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit Rücksicht darauf, daß die Ansprüche, die von der nunmehr klagenden DflHHB AG erhoben werden,
jedenfalls jetzt zivilrechtlicher Natur sind, offengelassen werden. Denn die Rechtsnatur der für die Vergangenheit erhobenen, nach der Behauptung der Klägerin durch Verletzungshandlungen gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin, der DflHBHHB BflHMpHi entstandenen Ansprüche konnte durch
deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht nachträglich verändert werden.
Die Klage hat sich jedoch schon bei ihrer Erhebung im Jahr 1993 gegen behauptete unlautere Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Die Beziehungen der Parteien zueinander waren schon vor dem Inkrafttreten des Postneuordnungs-gesetzes durch ein privatrechtliches Wettbewerbsverhältnis geprägt. Kern des Rechtsstreits war von Anfang an die Frage, ob die Beklagte durch ihr Wettbewerbsverhalten den in § 2 PostG geregelten Beförderungsvorbehalt im Interesse ihrer Stellung im Wettbewerb mißachtet und deshalb Ansprüche gegen sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb be-
stehen (§ 1 UWG; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540 f. = WRP 1991, 157 - Gebührenausschreibung; BGHZ 121, 126, 130 - Rechtswegprüfung II).
Auch vor Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes war das Wettbewerbsverhältnis der Parteien nicht - abweichend von den im allgemeinen zwischen Wettbewerbern bestehenden Rechtsbeziehungen - derart durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt, daß es ausnahmsweise als öffentlich-rechtlich geprägt angesehen werden mußte (vgl. dazu BGHZ 121, 126, 128 - Rechtswegprüfung II).
Die Parteien stehen bei der Beförderung von Briefsendungen rein tatsächlich im Wettbewerb miteinander. Ihr Verhältnis zueinander war dabei schon bei Klageerhebung durch Gleichordnung bestimmt. Der Klägerin waren gegenüber der Beklagten zur Wahrung des Beförderungsvorbehalts keine hoheitlichen Befugnisse im Sinne eines nur dem Träger hoheitlicher Gewalt zustehenden Sonderrechts zugewiesen; die Rechtsbeziehungen zur Beklagten regelten sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Klägerin konnte den Beförderungsvorbehalt gegen die Beklagte weder durch Erlaß eines Verwaltungsakts durchsetzen (vgl. BVerwG Buchholz 442.041 PostG Nr. 7) noch durch Erlaß eines Bußgeldbescheides (vgl. § 25 Abs. 4 PostG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Verordnung v. 23.12.1992, BGBl. I S. 2494). Bereits diese Rechtslage spricht maßgeblich für die bürgerlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 284 f.).
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Weiterhin wurde schon mit der Neufassung des § 7 PostG (durch Art. 6 Nr. 6 PTNeuOG aufgehoben) in Art. 2 Nr. 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026,
1043) bestimmt, daß das Rechtsverhältnis der DflHBi Bfli-mamm P€BBBBHi zu dem Postkunden nunmehr grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist (vgl. auch § 4 Abs. 1 PostVerfG). Die fortbestehende öffentliche Aufgabe der Waa PflHHI war danach grundsätzlich in der Form des Privatrechts zu erfüllen. Schon damals war die Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausnahmslos der DflHHHB BtfBmB PflHB allein Vorbehalten; in § 2 Abs. 4 PostG a.F.
(vgl. jetzt § 2 Abs. 5 PostG in der Fassung des Art. 6 Nr. 2 Buchst, c PTNeuOG) war vielmehr vorgesehen, daß der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden befugt sind, im Einzelfall Befreiung vom Beförderungsvorbehalt zu erteilen. Dementsprechend war und ist es im vorliegenden Fall nicht Ziel der Klage zu verhindern, daß ein Privater unbefugt Aufgaben wahrnimmt, deren Erfüllung kraft gesetzlicher Vorschrift Hoheitsträgern Vorbehalten bleiben soll; die Klage bezweckt vielmehr, die Klägerin (zuvor die DflHP BMMQBHP PflHK vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch die - wie sie privatwirtschaftlich handelnde - Beklagte zu schützen.
Die Beurteilung, ob entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, hängt zwar auch davon ab, welche Reichweite der in § 2 PostG geregelte Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin hat. Dabei geht es jedoch nicht um die Abgrenzung des Aufgabenbereichs, der früher der D4HHHV Ea^attaa PIHHHMB als Unternehmen der öffentlichen Hand zukam (zur Rechtswegfrage in solchen Fällen vgl. BGH, Urt.
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v» 01.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP 1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BSG NZA 1991, 948; BVerwGE 39,
329, 331; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl.,
§ 1 UWG Rdn. 920 m.w.N.), sondern darum, ob die Beklagte durch ihr Wettbewerbsverhalten gegen den Beförderungsvorbe-halt verstößt.
Die Frage, ob die Beklagte mit ihren Briefbeförderungs-leistungen den Beförderungsvorbehalt des § 2 PostG verletzt, wird - ebenso wie das Vorbringen, der BeförderungsVorbehalt sei mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar - im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Auch die Frage, ob die Beklagte gegen die mit der Klage erhobenen Ansprüche geltend machen kann, daß sie Anspruch auf Befreiung vom Beförderungsvorbehalt nach § 2 Abs. 5 PostG habe, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die materiellrechtliche Begründetheit der Klageansprüche.
Auf die Bestimmung des Rechtswegs hat das Bestehen von Vorfragen, die den Bereich des öffentlichen Rechts betreffen, keinen Einfluß, weil auch den ordentlichen Gerichten die Kompetenz zur Beurteilung solcher Fragen zukommt (vgl. auch BGHZ 82, 375, 383 f. - Brillen-Selbstabgabestellen).
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist danach vorliegend ebenso gegeben wie in den sonstigen Fällen, in denen die Beurteilung, ob ein im Sinne des § 1 UWG unlauteres Verhalten im Wettbewerb anzunehmen ist, davon abhängt, ob das beanstandete Verhalten gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die den Zugang zu einer Wirtschaftstätig-
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keit regeln (wie z.B. die Vorschriften der Handwerksordnung, des Steuerberatungsgesetzes oder des Personenbeförderungsgesetzes) *
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1995, 2295, 2297 - Re-mailing).
Piper Erdmann Mees
v. Ungern-Sternberg Ullmann