BGH · I ZB 14/89 vom 22.03.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht hat am Schluß der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sache einen Urteilstenor verkündet, wonach auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert werde und der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 13.510,40 DM aufrechterhalten bleibe. November 1989 zugestellt, wonach der Tenor des Urteils wegen eines Rechenfehlers dahin berichtigt werde, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde. Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie meint jedoch, eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung sei dann ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn - was vorliegend gegeben sei - sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deshalb dem Gesetz fremd sei. Die für diese außerordentliche Anfechtungsmöglichkeit vorausgesetzte "greifbare Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen maßgebende Rechtsvorschriften, um trotz an sich gegebener Unanfechtbarkeit eine neue Instanz zu eröffnen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, wobei offenbleiben kann, ob die sofortige Beschwerde hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in Fällen nicht zulässig sein kann, in denen das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung - wie hier - entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung (vgl. Die schriftlichen Urteilsgründe, auf denen die durch den Berichtigungsbeschluß erfaßte Urteilsformel beruht, machen deutlich, daß der ursprünglich verkündete Tenor offensichtlich unrichtig war, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung ergibt, daß der Klägerin keine Forderung zustehen sollte. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände über die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung lassen demgegenüber nicht zwingend erkennen, daß das Berufungsgericht zunächst in dem Urteil, das der verkündeten Urteilsformel zugrunde lag, der Klage teilweise hätte stattgeben wollen. Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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BerufungsgerichtZBsofortigZPOBeschwerdeKlägerinUrteilsformel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2? I ZB 14/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Vorstand, Karl-Albert PJ Istraßel ersicherungs-AG, vertreten durch den und Siegfried Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Karl-Heinz In der S Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt WV 2? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hatte von dem Beklagten 24.876,80 DM mit der Begründung verlangt, der Beklagte schulde ihr diesen Betrag, weil sie Provisionsvorschüsse für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen gezahlt habe, die in der Folgezeit storniert worden seien. Nachdem ein Vollstreckungsbescheid über diesen Betrag ergangen war, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat am Schluß der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sache einen Urteilstenor verkündet, wonach auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert werde und der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 13.510,40 DM aufrechterhalten bleibe. Es hat alsdann den Parteien zusammen mit den schriftlichen Urteilsgründen den Berichtigungsbe- 3 Schluß vom 15. November 1989 zugestellt, wonach der Tenor des Urteils wegen eines Rechenfehlers dahin berichtigt werde, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde. II. Die gegen diesen Berichtigungsbeschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet zwar gegen einen Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt; dies gilt jedoch nach § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht für Berichtigungsbeschlüsse der Oberlandesgerichte. Das verkennt auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint jedoch, eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung sei dann ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn - was vorliegend gegeben sei - sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deshalb dem Gesetz fremd sei. Dem kann für den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Die für diese außerordentliche Anfechtungsmöglichkeit vorausgesetzte "greifbare Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen maßgebende Rechtsvorschriften, um trotz an sich gegebener Unanfechtbarkeit eine neue Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß vielmehr auf solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.1988 - III ZB 2/88, BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel 2? 4 Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.N.). Es werden daher nur solche Fälle erfaßt, in denen eine Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz fremd ist. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, wobei offenbleiben kann, ob die sofortige Beschwerde hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in Fällen nicht zulässig sein kann, in denen das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung - wie hier - entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Für den Streitfall läßt sich nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Berichtigung der Urteilsformel, die die Abweisung der Klage enthielt, den Boden des Gesetzes verlassen hätte. Die schriftlichen Urteilsgründe, auf denen die durch den Berichtigungsbeschluß erfaßte Urteilsformel beruht, machen deutlich, daß der ursprünglich verkündete Tenor offensichtlich unrichtig war, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung ergibt, daß der Klägerin keine Forderung zustehen sollte. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände über die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung lassen demgegenüber nicht zwingend erkennen, daß das Berufungsgericht zunächst in dem Urteil, das der verkündeten Urteilsformel zugrunde lag, der Klage teilweise hätte stattgeben wollen. Eine im Verlauf der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommene Rechtsansicht muß nicht auch Inhalt des Urteils werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb daraus nicht hergeleitet werden, das Berufungsgericht habe dieser Auffassung auch folgen wollen und deshalb zu- nächst die Urteilsformel verkündet, die es dann aufgrund neuer Erkenntnisse berichtigt habe. Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. v. Gamm Erdmann Teplitzky Mees Ullmann