BUNDESGERICHTSHOF
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I ZB 14/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
| Cosmetiques GmbH, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Alfons Mafl^B, Straße
Mül
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
RBBBI-Kosmetik Handels GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Fritz S WKKKt r ElMHHMPstraße
MUMPS'
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, Mül
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr . Teplitzky und Dr. Mees
am 18. September 1986
beschlossen:
Der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 1985 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der formgerechten Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1984 - 4 HKO 17519/84 -gewährt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1984 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht die Unterschrift eines beim Oberlandesgericht München zugelassenen Anwalts oder dessen nach § 53 BRAO bestellten Vertreters trug. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben .
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Unterzeichnet hatte die Berufungsbegründungsschrift eine im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beschäftigte Rechtsanwältin. Ihr hatte Rechtsanwalt Dr. B., der den Schriftsatz diktiert hatte, die Unterschrift übertragen, weil der sonst zur Vertretung zuständige Rechtsanwalt Dr. v. B. voraussichtlich an dem zur Unterschrift vorgesehenen Tage abwesend sein würde. Er fragte bei der Rechtsanwältin nach, ob diese weiterhin - wie im Vorjahr -amtlich bestellte Vertreterin des Rechtsanwalts Dr . v. B. sei, was von dieser bejaht wurde. Die Auskunft war unrichtig. Die Rechtsanwältin hatte fälschlich angenommen, ihre am 31. Dezember 1984 abgelaufene Bestellung für Rechtsanwalt Dr. v. B. erstrecke sich noch auf den hier in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt.
Das Oberlandesgericht hat das der Klägerin zuzurechnende Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, daß diese, obwohl sie gemäß § 53 BRAO dazu verpflichtet gewesen seien, nicht für eine ordnungsgemäße Vertreterbestellung gesorgt hätten. Wenn sie es der Rechtsanwältin überlassen hätten, die Bestellung selbst herbeizuführen, hätten sie sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts selbst davon überzeugen müssen, ob diese für das Kalenderjahr 1985 ordnungsgemäß beantragt und bewilligt worden sei. Auf die Auskunft der Rechtsanwältin, so meint das Oberlandesgericht, hätten sie sich nicht verlassen dürfen, weil diese lediglich als freie Mitarbeiterin tätig gewesen und nach Ansicht des Prozeßbevollmächtigten nicht über ausreichende Erfahrung verfügt habe, um Mandate selbständig bearbeiten zu können.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist formund fristgerecht eingelegt, sie hat auch Erfolg.
Aus dem Parteivortrag ergibt sich, daß Rechtsanwalt Dr. B. annahm, die Rechtsanwältin sei als Vertreterin seines Sozius Dr. v. B. bestellt. Grundlage dieses Vertrauens war die Tatsache, daß die Rechtsanwältin im vorangegangenen Jahr tatsächlich als dessen Vertreterin bestellt war, und daß die Anwältin ihm bestätigt hatte, sie sei weiterhin bestellt. Angesichts dieser Umstände kann Rechtsanwalt Dr. B. kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich auf die Auskunft der Rechtsanwältin verlassen hat. Denn er vertraute dabei nicht nur, was möglicherweise nicht ausgereicht hätte, auf die Behauptung der noch wenig berufserfahrenen Rechtsanwältin, sondern zusätzlich darauf, daß sein Sozius Rechtsanwalt Dr. v. B. den nach § 53 Abs. 3 BRAO von diesem zu stellenden Antrag auf erneute Vertreterbestellung gestellt habe und daß die Rechtsanwältin demgemäß von der Justizverwaltung bestellt worden sei. Anhaltspunkte, die in dieser Richtung zu Zweifeln hätten Anlaß geben müssen, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr durfte er, da die Anwältin bereits vorher als Vertreterin für Dr. v. B. bestellt war, auf die ordnungsgemäße Wiederholung der Bestellung als Vertreter für diesen vertrauen. Bei dieser Sachlage ist es nicht vorwerfbar, daß er sich nicht durch Einsicht in die betreffenden Akten, wie das Berufungsgericht für nötig hält, Gewißheit über die Bestellung verschafft hat.
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Auch ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. v. B. läßt sich den festgestellten Umständen nicht entnehmen. Zwar hat dieser, wenn, wie für den Streitfall, eine Vertreterbestellung nötig war, den nach § 53 Abs. 3 BRAO erforderlichen Antrag nicht gestellt. Daß er dazu verpflichtet gewesen wäre, läßt sich aber nicht feststellen, auch nicht, daß er von der Entstehung der hier erörterten Situation Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, und deshalb für eine Vertreterbestellung hätte sorgen müssen.
v. Gamm Merkel Piper
Teplitzky
Me es