BGH · I ZB 14/75 vom 19.12.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten 2 und 3 gegen den Beschluß des 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet erachtet und die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 durch Beschluß vom 16. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung der Beklagten zu 2 und 3, die Berufungsschrift vom 13. Januar 1975 - andere Auslegungsmittel standen dem Gericht innerhalb der Notfrist unstreitig nicht zur Verfügung - war nicht zu entnehmen, daß auch für die dort lediglich als Vertreter der Firma Heinrich FMDoHG auf geführten Walter und Ludwig PflP Berufung eingelegt werden sollte, zu demal es darin heißt: "Namens der Berufungsklägerin legen wir......Berufung ein". Insbesondere konnte nicht daraus, daß es unter der Bezeichnung der Firma PMI und ihrer Vertreter heißt: " - Beklagten und Berufungskläger" auf eine Mehrheit von Berufungsklägern geschlossen werden. Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht, daß die Beklagten 2 und 3 durch unabwendbaren Zufall verhindert worden seien, die Berufungsfrist einzuhalten Deshalb hat der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelanwalt zur Pflicht gemacht, die Rechtsmittelschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. Der Berufungsanwalt der Beklagten 2 und 3 war nicht durch unabwendbaren Zufall daran gehindert, die Berufungsschrift auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer befand sich das erstinstanzliche Urteil bei den Handakten des Berufungsanwalts; es wurde der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Berufungsschrift nur deshalb nicht beigefügt, weil es sich - so seine eidesstattliche Versicherung -wegen eines Schriftwechsels mit dem Kläger im Plattendiktat befand. Es bestand somit für den Anwalt die Möglichkeit, sich das Urteil zwecks Überprüfung der Berufungsschrift kurzfristig vorlegen zu lassen. Wenn er davon abgesehen und sich darauf verlassen hat, das Büropersonal habe die Berufungsschrift richtig abgefaßt, liegt darin eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, für die die Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Beklagten 2 und 3 zu Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsschriftBerufungRechtsmittelschriftBerufungsgerichtSaarbrückenFirmaBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i zb 14/75 BESCHLUSS In Sachen 1. 2. 3- der Firma Heinrich FIHVoHG, Beklagten zu 2 und 3, Walter PM» ebenda, Ludwig ebenda, vertreten durch die Straßefl! Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Malermeister Lorenz Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr.Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr, Frhr. von Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten 2 und 3 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. September 1975 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1. Sämtliche Beklagten sind durch das am 12. Dezember 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 1974 - die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner - verurteilt worden, an den Kläger 59.551,42 DM nebst Zinsen und Mahnauslagen zu zahlen. Der Berufungsanwalt der Beklagten hat gegen dieses Urteil durch einen am 13. Januar 1975 (einem Montag) beim Oberlandesgeribht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil war nicht beigefügt. In der BerufungsSchrift heißt es u.a.: "Berufung in Sachen der Fa. d.d. Walter Str. Heinrich Ludwig Pi oHG, vertreten Beklagten u. Berufungskläger Namens der Berufungsklägerin legen wir gegen das am 15.11.1974 verkündete, am 12.12.1974 zugestellte Urteil des Landgerichts in Saarbrücken BERUFUNG ein." Mit einem beim Berufungsgericht am 25. März 1975 eingegangenen Schriftsatz hat der Berufungsanwalt auch für die Beklagten 2 und 3 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, diesen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet erachtet und die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 durch Beschluß vom 16. September 1975 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten 2 und 3. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung der Beklagten zu 2 und 3, die Berufungsschrift vom 13. Januar 1975 sei als Berufung aller drei Beklagten auszulegen, nicht gefolgt. Eine Berufung ist nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechts-mittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (BGHZ 21, 168 ff). Aus der Berufungsschrift vom 13. Januar 1975 - andere Auslegungsmittel standen dem Gericht innerhalb der Notfrist unstreitig nicht zur Verfügung - war nicht zu entnehmen, daß auch für die dort lediglich als Vertreter der Firma Heinrich FMDoHG auf geführten Walter und Ludwig PflP Berufung eingelegt werden sollte, zu demal es darin heißt: "Namens der Berufungsklägerin legen wir......Berufung ein". Für eine Auslegung der Be- rufungsschrift im Sinne der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen kein Raum. Insbesondere konnte nicht daraus, daß es unter der Bezeichnung der Firma PMI und ihrer Vertreter heißt: " - Beklagten und Berufungskläger" auf eine Mehrheit von Berufungsklägern geschlossen werden. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die uneinheitliche Behandlung dieser Einrückungen häufig zu sprachlich ungenauen Formulierungen führt. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, es habe keinen Sinn gehabt, wenn lediglich die Beklagte 1 Berufung eingelegt hätte, da dann ohnehin die Beklagten 2 und 3, und damit auch die Beklagte 1, aufgrund des landgerichtlichen Urteils haften würden, so führt dies schon deshalb zu keiner anderen Würdigung, weil innerhalb der Notfrist das an-gefochtene Urteil nicht vorlag und das Berufungsgericht somit nicht erkennen konnte, daß außer der Beklagten 1 auch die Beschwerdeführer verklagt und verurteilt worden waren. Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht, daß die Beklagten 2 und 3 durch unabwendbaren Zufall verhindert worden seien, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). An eine Rechtsmittelschrift werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelanwalt zur Pflicht gemacht, die Rechtsmittelschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, LM Nr.2 zu § 553 ZPO; NJW 1974, 2256). Er darf deren Überprüfung nicht dem Büropersonal überlassen; wesentliche in ihr enthaltene Fehler hat er selbst zu verantworten. Daran ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann das Bestreben, den Anwalt "von den bloßen technischen Dingen, dem bloßen Schreibwerk, soweit dies in der büromäßigen Sphäre liegt", zu entlasten, angesichts der Bedeutung, die verfahrensrechtlich der Rechtsmittelschrift zukommt,nicht dazu führen, ihm diese Eigenverantwortung abzunehmen. Der Berufungsanwalt der Beklagten 2 und 3 war nicht durch unabwendbaren Zufall daran gehindert, die Berufungsschrift auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer befand sich das erstinstanzliche Urteil bei den Handakten des Berufungsanwalts; es wurde der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Berufungsschrift nur deshalb nicht beigefügt, weil es sich - so seine eidesstattliche Versicherung -wegen eines Schriftwechsels mit dem Kläger im Plattendiktat befand. Es bestand somit für den Anwalt die Möglichkeit, sich das Urteil zwecks Überprüfung der Berufungsschrift kurzfristig vorlegen zu lassen. Wenn er davon abgesehen und sich darauf verlassen hat, das Büropersonal habe die Berufungsschrift richtig abgefaßt, liegt darin eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, für die die / u- Beschwerdeführer einzustehen haben. Daß dem Anwalt, auch wenn er die Berufungsschrift mit dem Urteil verglichen hätte, die unvollständige Abfassung der Berufungsschrift entgangen wäre, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Beklagten 2 und 3 zu Recht als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Krüger-Nieland Schwerdtfeger