BGH · I ZB 14/72 vom 30.11.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen nur eine Widerspruchsgebühr (fristgerecht) eingezahlt worden, kann der Widersprechende auch nach Ablauf der Frist zur Gebühren einzahlung noch klarstellen, für welchen Widerspruch die Ge bühreneinzahlung bestimmt ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird. Auf ihre.Beschwerde hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß der Widerspruch aus der IR-Marke Nr. 135 062 als nicht erhoben gilt. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage der Rechtswirksamkeit des Widerspruchs als Verfahrensvoraussetzung für das Widerspruchsverfahren von Amts wegen auch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist (vgl. 2. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch aus der IR-Marke Nr. 135 062 für unwirksam angesehen, weil die für den Widerspruch aus zwei IR-Marken eingezahlte eine Gebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eindeutig als für den Widerspruch aus der IR-Marke 135 062 gezahlt erkennbar gewesen sei. so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, notwendiger Teil des Widerspruchs sei, müsse sie der fristgebundenen Rechtsmittelerklärung gleichgestellt werden, so daß innerhalb der Widerspruchsfrist klargestellt sein müsse, für welchen Widerspruch die Gebührenzahlung bestimmt sei. Die Gebühreneinzahlung innerhalb der Widerspruchsfrist gehört zwar zu den Verfahrensvoraussetzungen des Widerspruchsverfahrens, da nach § 5 Abs. 5 S. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen ist, Jedoch - wie bei der Anmeldegebühr und der Klassegebühr (§ 2 Abs.3 WZG) - mit der Besonderheit, daß bei Nichtzahlung der Gebühr keine Beitreibung erfolgt, sondern der Widerspruch als nicht erhoben gilt. Begründung spricht aaO von einer Schutzgebühr) und das Wesen der Gebühr als Verfahrensgebühr lassen erkennen, daß die Gebührenregelung keinen wesentlichen Bestandteil des Widerspruchs selbst darstellen soll. Das zeigt sich im übrigen auch darin, daß - abgesehen von der nur kurzfristigen Geltungsdauer des Gesetzes über patentamtliche Gebühren vom 4.6.1920 (RGBl S. An die Angabe der Zweckbestimmung der Gebühreneinzahlung können daher nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie für die notwendige Bestimmtheit des Widerspruchs selbst angezeigt sein mögen. Die (nach § 5 Abs. 8, jetzt Abs.9 WZG erlassenen) Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren vom 3.6.1954 (B1PMZ 1954, 237), mit der Änderung durch die Verordnung vom 20.4.1967 (B1PMZ 1967, 201), sehen dementsprechend auch nur vor, daß bei der Gebühreneinzahlung (neben der Angabe des Aktenzeichens und des Namens des Anmelders des angegriffenen Zeichens) als Verwendungszweck "Widerspruchsgebühr" angeführt wird; die Angabe des Widerspruchszeichens wird dagegen bei der Gebühreneinzahlung nicht verlangt, obwohl in § 1 der Bestimmungen der Fall einer Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen desselben Inhabers gesehen worden ist. Vielmehr ist eine nachträgliche Ergänzung zuzulassen, und zwar unabhängig vom etwaigen Ablauf der Widerspruchsfrist und ohne Einhaltung der insoweit engeren Voraussetzungen für die Ergänzung des Widerspruchs selbst (vgl. Versäumung der Frist für die Gebühreneinzahlung - unter Heranziehung des nach seinem Wortlaut an sich nur auf die Widerspruchserhebung selbst bezogenen § 5 Abs. 4 S. Dem Bundespatentgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen, da die für eine Kostenentscheidung nach § 41 y Abs. 1 PatG maßgebenden Gesichtspunkte noch nicht abschließend erkennbar sind (BGH B1PMZ 1973, 201, 202 - Praemix).

Zitierte Normen

Schlagwörter

WiderspruchGebühreneinzahlungWidersprechendeWiderspruchsfristIR-MarkeWZGBundespatentgerichtgebührenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG § 5 Abs. 5 ERBA Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen nur eine Widerspruchsgebühr (fristgerecht) eingezahlt worden, kann der Widersprechende auch nach Ablauf der Frist zur Gebühren einzahlung noch klarstellen, für welchen Widerspruch die Ge bühreneinzahlung bestimmt ist. BGH, Beschl. v. 30. November 1973 - I ZB 14/72 - Bundespatent— gericht BUNDESGERICHTSHOF i zb 14/72 BESCHLUSS Verkündet am 30. November 1973 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma C E: (S.p.A.), M. (I ), Widersprechenden und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte P und G gegen die Firma I S.A., L (S ;), Markeninhaberin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F betreffend die IR-Marke Nr. 3^-5 638/30 Wz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird. Gründe I. Gegen die IR-Marke No 3^5 638 "SUCHERBA", veröffentlicht in dem am 1. August 1968 herausgegebenen Blatt "Les Marques internationales”, ist aufgrund der Marken IR No 135 062 und IR No 3^2 550, die beide aus dem Wort MERBA" bestehen, aber verschiedene Warenverzeichnisse haben, am 28. November 1968 Widerspruch erhoben worden. Dem Schriftsatz waren Gebührenmarken im Gesamtbetrag von 75,— DM, der Gebühr für einen Widerspruch (Art. 1 § 1 C 3 PatGebG v. 2.1.1968), beigefügt. Durch Bescheid vom 4. Dezember 1968 fragte das Patentamt bei der Widersprechenden an, aus welcher Widerspruchsmarke der Widerspruch als erhoben gelten solle. Die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch auf die IR-Marke No 135 062 gestützt und den weiteren Widerspruch aus der Marke 342 550 zurückgenommen. Die Prüfungsstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung der angegriffenen IR-Marke No 345 638 mit der IR-Marke No 135 062 verneint. Die Erinnerung der Widersprechenden blieb ohne Erfolg. Auf ihre.Beschwerde hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß der Widerspruch aus der IR-Marke Nr. 135 062 als nicht erhoben gilt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Widersprechende gegen diese Beurteilung; sie verfolgt weiterhin ihren mit dem Widerspruch geltend gemachten Antrag. Die Markeninhaberin beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage der Rechtswirksamkeit des Widerspruchs als Verfahrensvoraussetzung für das Widerspruchsverfahren von Amts wegen auch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH WRP 1973, 405 - Anginet-ten; BGH B1PMZ 1972, 173, 175 - Sortiergerät). 2. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch aus der IR-Marke Nr. 135 062 für unwirksam angesehen, weil die für den Widerspruch aus zwei IR-Marken eingezahlte eine Gebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eindeutig als für den Widerspruch aus der IR-Marke 135 062 gezahlt erkennbar gewesen sei. Da die Gebührenzahlung, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, notwendiger Teil des Widerspruchs sei, müsse sie der fristgebundenen Rechtsmittelerklärung gleichgestellt werden, so daß innerhalb der Widerspruchsfrist klargestellt sein müsse, für welchen Widerspruch die Gebührenzahlung bestimmt sei. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. 3. Die Gebühreneinzahlung innerhalb der Widerspruchsfrist gehört zwar zu den Verfahrensvoraussetzungen des Widerspruchsverfahrens, da nach § 5 Abs. 5 S. 2 WZG bei Nichtoder nicht fristgerechter Zahlung der Widerspruch als nicht erhoben gilt. Dadurch wird sie aber, entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts, noch nicht zu einem notwendigen Bestandteil des Widerspruchs selbst. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen ist, Jedoch - wie bei der Anmeldegebühr und der Klassegebühr (§ 2 Abs. 3 WZG) - mit der Besonderheit, daß bei Nichtzahlung der Gebühr keine Beitreibung erfolgt, sondern der Widerspruch als nicht erhoben gilt. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß das Patentamt durch unbegründete Widersprüche in seiner sachlichen Arbeit behindert wird (Amtliche Begründung zu dem 1. ÜLG vom 8.7.1949, GRUR 1949, 337, 345). Dieser begrenzte Schutzzweck (die amtl. Begründung spricht aaO von einer Schutzgebühr) und das Wesen der Gebühr als Verfahrensgebühr lassen erkennen, daß die Gebührenregelung keinen wesentlichen Bestandteil des Widerspruchs selbst darstellen soll. Das zeigt sich im übrigen auch darin, daß - abgesehen von der nur kurzfristigen Geltungsdauer des Gesetzes über patentamtliche Gebühren vom 4.6.1920 (RGBl S. 1135; aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.6.1922, RGBl II S. 619) - das Widerspruchsverfahren bis zu der angeführten Neuregelung durch das 1. ÜLG überhaupt gebührenfrei war, wie es auch heute wieder das Einspruchsverfahren nach § 32 PatG ist. An die Angabe der Zweckbestimmung der Gebühreneinzahlung können daher nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie für die notwendige Bestimmtheit des Widerspruchs selbst angezeigt sein mögen. Die (nach § 5 Abs. 8, jetzt Abs. 9 WZG erlassenen) Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren vom 3.6.1954 (B1PMZ 1954, 237), mit der Änderung durch die Verordnung vom 20.4.1967 (B1PMZ 1967, 201), sehen dementsprechend auch nur vor, daß bei der Gebühreneinzahlung (neben der Angabe des Aktenzeichens und des Namens des Anmelders des angegriffenen Zeichens) als Verwendungszweck "Widerspruchsgebühr" angeführt wird; die Angabe des Widerspruchszeichens wird dagegen bei der Gebühreneinzahlung nicht verlangt, obwohl in § 1 der Bestimmungen der Fall einer Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen desselben Inhabers gesehen worden ist. Dann kann aber das Fehlen einer genaueren Zweckbestimmung als die in den Bestimmungen verlangte Angabe als Widerspruchsgebühr deren Einzahlung nicht wirkungslos machen. Vielmehr ist eine nachträgliche Ergänzung zuzulassen, und zwar unabhängig vom etwaigen Ablauf der Widerspruchsfrist und ohne Einhaltung der insoweit engeren Voraussetzungen für die Ergänzung des Widerspruchs selbst (vgl. BPatGer aaO). Das entspricht der bisherigen patentamtlichen Praxis, wie das Bundespatentgericht mit Recht betont hat; diese Handhabung erscheint auch angemessen, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß die Rechtsprechung keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Gebühreneinzahlung - unter Heranziehung des nach seinem Wortlaut an sich nur auf die Widerspruchserhebung selbst bezogenen § 5 Abs. 4 S. 3 WZG - gewährt (vgl. BPatGerE 2, 130, 132). Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm befürchteten Unzuträglichkeiten hat das Bundespatentgericht nicht angeführt. Zu einer praktischen Verlängerung der Frist für die Einzahlung der Widerspruchsgebühr kann diese Verfahrenshandhabung nicht führen, da in jedem Fall die Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist einzuzahlen ist und sich allein die Klärung hinauszögern kann, für welchen der von demselben Zeicheninhaber eingelegten Widersprüche diese fristgerecht einbezahlte Gebühr bestimmt ist. Die sich daraus ergebende Unsicherheit wird sich aber sachlich und zeitlich in erträglichen Grenzen halten. III. Der angefochtene Beschluß konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§§ 41 x Abs. 1 PatG, 13 Abs. 5’S. 2 WZG). Dem Bundespatentgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen, da die für eine Kostenentscheidung nach § 41 y Abs. 1 PatG maßgebenden Gesichtspunkte noch nicht abschließend erkennbar sind (BGH B1PMZ 1973, 201, 202 - Praemix). Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger