BGH · I ZB 14/51
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Leitsatz / Zusammenfassung
Düsseldorf vom 20* Oktober 1951, durch welche der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen* bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung beantragt, ihm wegen Überschreitung der Berufungsbe'gründun *sfrist die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Zur Begründung seines Antrags hat er folgendes vorgebracht: Nach der Berechnung seines Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsbegründungsfristen für die während der Gerichtsferien eingelegten Berufungen am 15o Oktober 1951 abgelaufen« Infolgedessen habe dieser in seinem Büro die Berufungsbegründungsfrist auf den 15o Oktober 1951 notieren lassen« Seine Bürovorsteherin sei jedoch auf mehreren Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts dahin informiert worden, daß die Berufungsbegründungsfristen für in den ’Gerichtsferien eingelegte Berufungen erst am 16. Oktober abliofen« Infolgedessen habe sie dem Anv/alt das Aktenstück erst am 15« Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr zu dem Diktat vorgelegt« In diesem Zeitpunkt sei es für den Anwalt nicht mehr möglich gewesen, die Berufungsbegrändung noch am selben Tage fertigzustellen und bei Gericht einzureichen, zu demal da beim Oberlandesgericht Möglichkeiten zur Prist-wahrung nur bis 18 Uhr gegeben seien« Das Oberlandesgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 20« Oktober 1951 den Uiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen« Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Mitteilung der Geschäftsstellen an die Bürovorsteherin des Anwalts, die Be.-ufungsbegründungs-frist laufe erst am 16« Oktober 1951 ab, den Anwalt selbst nicht der selbständigen Prüfung einer solchen Auffassung enthoben habe« Wenn er von einer solchen Prüfung abgesehen habe, obwohl er sich hatte bewusst sein müssen, daß die Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts zu amtlicher Erteilung einer Auskunft nicht befugt gewesen seien, so sei dieses Verhalten als schuldhaft anzusehen« Bas schliesse die Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO aus« Gegen die dem Beklagten am 24« Oktober 1951 zugestellten Beschlüsse hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7« November 1951, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt« Er führt aus, daß sein Anwalt sich persönlich klar darüber gewesen sei, die Prist laufe am 15« Oktober ab, daß diesem jedoch jede Möglichkeit gefehlt habe, den ergebnislosen Ablauf der Prist zu verhindern« Im übrigen bittet er unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 um Überprüfung der Präge, ob die Prist überhaupt versäumt worden sei, zu demal da der 16« September 1951 ein Sonntag gewesen sei, so daß nach seiner Auffassung die Berufungsbegründungsfrist erst am 17« September 1951 zu laufen begonnen habe« November 1924 (RGZ 109, 215) ausgeführt hat, läuft die Begründungsfrist für in den Gericht sferien eingelegte Berufungen oder Revisionen am 15. Die vom Beklagten angezogene Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits vor Beginn der Gerichtsferien zu laufen begonnen hat. Zu Recht greift der Beklagte die vom Berufungsgericht für die Zurückweisung des Uiedereinsetzungs-antrages gegebene Begründung an, sein Anwalt habe dadurch schuldhaft gehandelt, daß er nicht geprüft habe, ob die von Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts geäusserte Ansicht richtig sei, die Berufungs begründungsfrist für während der Perien eingelegte Berufungen laufe erst am 16» Oktober ab* Denn nach dem Vorträge des Beklagten hat, wie übrigens auch aus der Fristnotierung auf den 15» Oktober 1951 hervorgeht, der Anwalt des Beklagten zutreffend den 15o Oktober als Tag des Pristablaufs angenommen» Bern Irrtum ist nur seine Bürovorsteherin verfallen, und darauf ist es zurückzuführen, daß diese ihm die Akten erst am 15» Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr vorlegte» Gleichwohl hat der Anwalt des Beklagten nicht das ihm nach Lage des Palles vernünftigerweise zuzu-mutende Haß von Vorsicht und Sorgfalt walten lassen» Nach dem zutreffenden Standpunkt des Reichsgerichts, den dieses schon in einer Entscheidung vom 8» ’November 1901 (III 254/01) und später ständig vertreten hat, verlangt die Unabwendbarkeit des Zufalls im Sinne des § 233 ZPO von der Partei mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht bei regel- und ordnungsmässigem Gange der Dinge die Notfrist noch zu wahren» Die Partei muß ihre Tätigkeit vielmehr so einrichten, daß auch mögliche Unregelmässigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nur nicht ausser dem Bereich der vernünftigerweise anzustellende Berechnung liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Prist bilden« Jeder Anwalt muß damit rechnen, in seinem Büro könnten an einem Tage einmal so vielerlei Dinge Zusammenkommen, daß die Arbeit nicht an dem betreffenden Tage mehr bewältigt werden könne« Gerade im Anwaltsberuf stellen sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, - beispielsweise außergewöhnlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen die es notwendig machen, daß der Anwalt sich etwas Spielraum in seiner Zeit läßt«, Aus diesem Grunde ist es in Anwaltsbüros üblich, daß bei wichtigen Pristen schon etwa eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist notiert und die Akte dem Anwalt schon an diesem Tage vorgelegt wirdP Eine derartige Maßnahme muß vom Anwalt auch im Interesse seiner Mandanten gefordert werden« Nur dann, v/enn der Anwalt grundsätzlich eine solche Vorfrist verfügt, genügt er seiner Sorgfaltspflicht (so auch der III« Zivilsenat des BGH im Beschluß vom 19« Juni 1951 - Ill ZB 2/51 vgl ferner EG Ji7 1928, 711; EGZ 138, 346 /3507s VfarnRspr 1913 Er 174), Im vorliegenden Palle ist dies nicht geschehen« Denn anderenfalls hätte die Bürovorsteherin des Anwalts des Beklagten, auch wenn sie davon ausging, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 160 Oktober 1951 endete, die Akten noch so rechtzeitig vorgelegt, daß die Prist des 15o Oktober eingehalten werden konnte, da der Anwalt