BGH · I ZB 14/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Düsseldorf vom 20* Oktober 1951, durch welche der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen* bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung beantragt, ihm wegen Überschreitung der Berufungsbe'gründun *sfrist die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Zur Begründung seines Antrags hat er folgendes vorgebracht: Nach der Berechnung seines Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsbegründungsfristen für die während der Gerichtsferien eingelegten Berufungen am 15o Oktober 1951 abgelaufen« Infolgedessen habe dieser in seinem Büro die Berufungsbegründungsfrist auf den 15o Oktober 1951 notieren lassen« Seine Bürovorsteherin sei jedoch auf mehreren Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts dahin informiert worden, daß die Berufungsbegründungsfristen für in den ’Gerichtsferien eingelegte Berufungen erst am 16. Oktober abliofen« Infolgedessen habe sie dem Anv/alt das Aktenstück erst am 15« Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr zu dem Diktat vorgelegt« In diesem Zeitpunkt sei es für den Anwalt nicht mehr möglich gewesen, die Berufungsbegrändung noch am selben Tage fertigzustellen und bei Gericht einzureichen, zu demal da beim Oberlandesgericht Möglichkeiten zur Prist-wahrung nur bis 18 Uhr gegeben seien« Das Oberlandesgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 20« Oktober 1951 den Uiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen« Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Mitteilung der Geschäftsstellen an die Bürovorsteherin des Anwalts, die Be.-ufungsbegründungs-frist laufe erst am 16« Oktober 1951 ab, den Anwalt selbst nicht der selbständigen Prüfung einer solchen Auffassung enthoben habe« Wenn er von einer solchen Prüfung abgesehen habe, obwohl er sich hatte bewusst sein müssen, daß die Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts zu amtlicher Erteilung einer Auskunft nicht befugt gewesen seien, so sei dieses Verhalten als schuldhaft anzusehen« Bas schliesse die Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO aus« Gegen die dem Beklagten am 24« Oktober 1951 zugestellten Beschlüsse hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7« November 1951, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt« Er führt aus, daß sein Anwalt sich persönlich klar darüber gewesen sei, die Prist laufe am 15« Oktober ab, daß diesem jedoch jede Möglichkeit gefehlt habe, den ergebnislosen Ablauf der Prist zu verhindern« Im übrigen bittet er unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 um Überprüfung der Präge, ob die Prist überhaupt versäumt worden sei, zu demal da der 16« September 1951 ein Sonntag gewesen sei, so daß nach seiner Auffassung die Berufungsbegründungsfrist erst am 17« September 1951 zu laufen begonnen habe« November 1924 (RGZ 109, 215) ausgeführt hat, läuft die Begründungsfrist für in den Gericht sferien eingelegte Berufungen oder Revisionen am 15. Die vom Beklagten angezogene Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits vor Beginn der Gerichtsferien zu laufen begonnen hat. Zu Recht greift der Beklagte die vom Berufungsgericht für die Zurückweisung des Uiedereinsetzungs-antrages gegebene Begründung an, sein Anwalt habe dadurch schuldhaft gehandelt, daß er nicht geprüft habe, ob die von Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts geäusserte Ansicht richtig sei, die Berufungs begründungsfrist für während der Perien eingelegte Berufungen laufe erst am 16» Oktober ab* Denn nach dem Vorträge des Beklagten hat, wie übrigens auch aus der Fristnotierung auf den 15» Oktober 1951 hervorgeht, der Anwalt des Beklagten zutreffend den 15o Oktober als Tag des Pristablaufs angenommen» Bern Irrtum ist nur seine Bürovorsteherin verfallen, und darauf ist es zurückzuführen, daß diese ihm die Akten erst am 15» Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr vorlegte» Gleichwohl hat der Anwalt des Beklagten nicht das ihm nach Lage des Palles vernünftigerweise zuzu-mutende Haß von Vorsicht und Sorgfalt walten lassen» Nach dem zutreffenden Standpunkt des Reichsgerichts, den dieses schon in einer Entscheidung vom 8» ’November 1901 (III 254/01) und später ständig vertreten hat, verlangt die Unabwendbarkeit des Zufalls im Sinne des § 233 ZPO von der Partei mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht bei regel- und ordnungsmässigem Gange der Dinge die Notfrist noch zu wahren» Die Partei muß ihre Tätigkeit vielmehr so einrichten, daß auch mögliche Unregelmässigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nur nicht ausser dem Bereich der vernünftigerweise anzustellende Berechnung liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Prist bilden« Jeder Anwalt muß damit rechnen, in seinem Büro könnten an einem Tage einmal so vielerlei Dinge Zusammenkommen, daß die Arbeit nicht an dem betreffenden Tage mehr bewältigt werden könne« Gerade im Anwaltsberuf stellen sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, - beispielsweise außergewöhnlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen die es notwendig machen, daß der Anwalt sich etwas Spielraum in seiner Zeit läßt«, Aus diesem Grunde ist es in Anwaltsbüros üblich, daß bei wichtigen Pristen schon etwa eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist notiert und die Akte dem Anwalt schon an diesem Tage vorgelegt wirdP Eine derartige Maßnahme muß vom Anwalt auch im Interesse seiner Mandanten gefordert werden« Nur dann, v/enn der Anwalt grundsätzlich eine solche Vorfrist verfügt, genügt er seiner Sorgfaltspflicht (so auch der III« Zivilsenat des BGH im Beschluß vom 19« Juni 1951 - Ill ZB 2/51 vgl ferner EG Ji7 1928, 711; EGZ 138, 346 /3507s VfarnRspr 1913 Er 174), Im vorliegenden Palle ist dies nicht geschehen« Denn anderenfalls hätte die Bürovorsteherin des Anwalts des Beklagten, auch wenn sie davon ausging, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 160 Oktober 1951 endete, die Akten noch so rechtzeitig vorgelegt, daß die Prist des 15o Oktober eingehalten werden konnte, da der Anwalt

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BerufungPristAnwalttagenBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

Fas Nachschlagewerk! ft-für die Amtliche Sammlung! . ^*3/>*’**.. *.► %n> * •<? ' - v'v :f\ -Vs' 24S1 068 JI *» mm M»ft «•« Gesetz: § 233 ZPO Rechtssatz: Es wird an .dem vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 8« November 1901 (III 254/01 - Nachschlagewerk für die Rechtsprechung des Reichsgerichts § 233 ZPO Nr 8 - ) aufgestellten Rechtsgrundsatz festgchalten, daß die Unabwendbarkeit des Zufalls im Sinne des § 233 ZPO von der Partei mehr als eine Tätigkeit verlangt, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regel- und ordnungsmäs-sigem Gange der. Binge die Prist noch zu wahren® .Es muß von einem Rechtsanwalt verlangt werden, bei wichtigen Pristen eine besondere Vorfrist notieren zu lassen« :tenzeichen: I ZB 14/51 leschluß vom 30® November 1951 OLG Düsseldorf >■ In Sachen des Transportunternehmers Josef Di in Istrasse Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, die PirmaKar^WÄJHBHfc, Bergwerks- und Industriebedarf GmbH in LjflBIIIBH^BflPstraße vertreten durch den Geschäftsführer Haferkorn, daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschv/erdegegnerin, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom' 30ö November 1951 beschlossen: Düsseldorf vom 20* Oktober 1951, durch welche der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen* verurteilt worden, an die Klägerin 8000*— DM zu zahlen* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt straße in D gegen - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und in Priedrich-Ej Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 6* Zivilsenats des Oberlandosgerichto in Gründe : Durch Teilurteil der 1« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Duisburg vom 15* Juni 1951 ist der Beklagte - 2 Gegen dieses am 210 Juni 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20, Juli 1951 Berufung eingelegt« Mit Schriftsatz vom 16« Oktober 1951? bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung beantragt, ihm wegen Überschreitung der Berufungsbe'gründun *sfrist die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Zur Begründung seines Antrags hat er folgendes vorgebracht: Nach der Berechnung seines Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsbegründungsfristen für die während der Gerichtsferien eingelegten Berufungen am 15o Oktober 1951 abgelaufen« Infolgedessen habe dieser in seinem Büro die Berufungsbegründungsfrist auf den 15o Oktober 1951 notieren lassen« Seine Bürovorsteherin sei jedoch auf mehreren Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts dahin informiert worden, daß die Berufungsbegründungsfristen für in den ’Gerichtsferien eingelegte Berufungen erst am 16. Oktober abliofen« Infolgedessen habe sie dem Anv/alt das Aktenstück erst am 15« Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr zu dem Diktat vorgelegt« In diesem Zeitpunkt sei es für den Anwalt nicht mehr möglich gewesen, die Berufungsbegrändung noch am selben Tage fertigzustellen und bei Gericht einzureichen, zu demal da beim Oberlandesgericht Möglichkeiten zur Prist-wahrung nur bis 18 Uhr gegeben seien« ».V Das Oberlandesgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 20« Oktober 1951 den Uiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen« Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Mitteilung der Geschäftsstellen an die Bürovorsteherin des Anwalts, die Be.-ufungsbegründungs-frist laufe erst am 16« Oktober 1951 ab, den Anwalt selbst nicht der selbständigen Prüfung einer solchen Auffassung enthoben habe« Wenn er von einer solchen Prüfung abgesehen habe, obwohl er sich hatte bewusst sein müssen, daß die Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts zu amtlicher Erteilung einer Auskunft nicht befugt gewesen seien, so sei dieses Verhalten als schuldhaft anzusehen« Bas schliesse die Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO aus« Gegen die dem Beklagten am 24« Oktober 1951 zugestellten Beschlüsse hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7« November 1951, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt« Er führt aus, daß sein Anwalt sich persönlich klar darüber gewesen sei, die Prist laufe am 15« Oktober ab, daß diesem jedoch jede Möglichkeit gefehlt habe, den ergebnislosen Ablauf der Prist zu verhindern« Im übrigen bittet er unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 um Überprüfung der Präge, ob die Prist überhaupt versäumt worden sei, zu demal da der 16« September 1951 ein Sonntag gewesen sei, so daß nach seiner Auffassung die Berufungsbegründungsfrist erst am 17« September 1951 zu laufen begonnen habe« 4 Die Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs 2, 238 Abs 2 Satz 1 ZPO sowohl gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß als auch gegen den Beschluß, durch den der Y/iedereinsetzungsantrag abgelehnt worden ist, als sofortige Beschwerde zulässig (vgl. ROZ 108, 383)* Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt wordene Ein Beschwerdeantrag ist zwar nicht gestellt, aber auch nicht erforderlich (vgl. RGZ 152, 319)« Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet« Der Beklagte hat die BerufungsbegrUndungsfrist versäumt« YTie das Reichsgericht schon in einer Entscheidung vom 7. November 1924 (RGZ 109, 215) ausgeführt hat, läuft die Begründungsfrist für in den Gericht sferien eingelegte Berufungen oder Revisionen am 15. Oktober ab. Denn gemäß § 223 Abs 1 Satz 3 ZPO beginnt der Lauf der Prist mit dem Ende der Gerichtsferien, doh. mit dem Beginn des 16. September, und endet somit gemäss §§ 222 Abs 1 ZPO, 188 Abs 2, 187 Abs 2 Satz 1 BGB am 15. Oktober. Ob der 16« September ein Sonntag ist oder nicht, ist unwesentlich. Denn nur, wenn der letzte Tag einer Prist auf einen Sonnoder Feiertag fällt, tritt gemäss § 193 BGB eine Fristverlängerung um einen Tag ein. Die vom Beklagten angezogene Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109, 305 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits vor Beginn der Gerichtsferien zu laufen begonnen hat. In diesem Falle beträgt die Begründungsfrist insge- * samt 31 Tage. Das kommt hier aber im Hinblick auf § 188 Abs 2 BGB nicht in Betracht. 5 - Zu Recht greift der Beklagte die vom Berufungsgericht für die Zurückweisung des Uiedereinsetzungs-antrages gegebene Begründung an, sein Anwalt habe dadurch schuldhaft gehandelt, daß er nicht geprüft habe, ob die von Geschäftsstellen des Oberlandesgerichts geäusserte Ansicht richtig sei, die Berufungs begründungsfrist für während der Perien eingelegte Berufungen laufe erst am 16» Oktober ab* Denn nach dem Vorträge des Beklagten hat, wie übrigens auch aus der Fristnotierung auf den 15» Oktober 1951 hervorgeht, der Anwalt des Beklagten zutreffend den 15o Oktober als Tag des Pristablaufs angenommen» Bern Irrtum ist nur seine Bürovorsteherin verfallen, und darauf ist es zurückzuführen, daß diese ihm die Akten erst am 15» Oktober 1951 abends zwischen 19 und 20 Uhr vorlegte» Gleichwohl hat der Anwalt des Beklagten nicht das ihm nach Lage des Palles vernünftigerweise zuzu-mutende Haß von Vorsicht und Sorgfalt walten lassen» Nach dem zutreffenden Standpunkt des Reichsgerichts, den dieses schon in einer Entscheidung vom 8» ’November 1901 (III 254/01) und später ständig vertreten hat, verlangt die Unabwendbarkeit des Zufalls im Sinne des § 233 ZPO von der Partei mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht bei regel- und ordnungsmässigem Gange der Dinge die Notfrist noch zu wahren» Die Partei muß ihre Tätigkeit vielmehr so einrichten, daß auch mögliche Unregelmässigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nur nicht ausser dem Bereich der vernünftigerweise anzustellende Berechnung liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Prist bilden« Jeder Anwalt muß damit rechnen, in seinem Büro könnten an einem Tage einmal so vielerlei Dinge Zusammenkommen, daß die Arbeit nicht an dem betreffenden Tage mehr bewältigt werden könne« Gerade im Anwaltsberuf stellen sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, - beispielsweise außergewöhnlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen die es notwendig machen, daß der Anwalt sich etwas Spielraum in seiner Zeit läßt«, Aus diesem Grunde ist es in Anwaltsbüros üblich, daß bei wichtigen Pristen schon etwa eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist notiert und die Akte dem Anwalt schon an diesem Tage vorgelegt wirdP Eine derartige Maßnahme muß vom Anwalt auch im Interesse seiner Mandanten gefordert werden« Nur dann, v/enn der Anwalt grundsätzlich eine solche Vorfrist verfügt, genügt er seiner Sorgfaltspflicht (so auch der III« Zivilsenat des BGH im Beschluß vom 19« Juni 1951 - Ill ZB 2/51 vgl ferner EG Ji7 1928, 711; EGZ 138, 346 /3507s VfarnRspr 1913 Er 174), Im vorliegenden Palle ist dies nicht geschehen« Denn anderenfalls hätte die Bürovorsteherin des Anwalts des Beklagten, auch wenn sie davon ausging, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 160 Oktober 1951 endete, die Akten noch so rechtzeitig vorgelegt, daß die Prist des 15o Oktober eingehalten werden konnte, da der Anwalt t selbst ja wusste, daß die Prist an diesem Tage ablief» Die Versäumung der Prist beruhte somit nicht auf dem Versehen der Bürovorsteherin, sondern auf einer Unzulänglichkeit der die Verlegung von Pristen betreffenden Organisation der Kanzlei des Rechtsanwalts» Dem Beklagten ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zutreffend versagt worden» Damit ist auch die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden» Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Lindenmaier Heidenhain Birnbach Y/ilde Krüger-I'Ti eland i ,< I j ' i h . i j