BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 13/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma
Inhaber Wolfgang
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
die führer Kurt
GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäfts-
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
traße 2,
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
am 17. Dezember 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1987 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I.
Die Klägerin beantragte am 13. April 1987 (einem Montag) beim Berufungsgericht, ihr für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 11. März 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 1987 Prozeßkosten-
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hilfe zu gewähren. Diesen Antrag wies das Berufungsgericht mit Beschluß vom 5. Mai 1987 mangels Erfolgsaussicht zurück. Daraufhin legte die Klägerin am 29. Mai 1987 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Am 26. Juni 1987 hat sie die Berufung begründet und gleichzeitig Gegenvorstellungen gegen den Beschluß vom 5. Mai 1987 erhoben.
Mit Beschluß vom 9. Juli 1987 - zugestellt am 14. Juli 1987 - hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Gegenvorstellungen zurückgewiesen sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Sie habe die Frist bewußt verstreichen lassen in der Hoffnung, ihrem innerhalb der Frist gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe werde entsprochen werden. Sie sei dabei angesichts des klageabweisenden Urteils ein erhebliches Risiko eingegangen.
Sie habe überdies nicht glaubhaft gemacht, daß ihr das Fehlen finanzieller Mittel die rechtzeitige Einlegung der Berufung unmöglich gemacht habe.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin am 27. Juli 1987 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen: Es sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, einen Wiedereinsetzungsantrag im Falle der Versagung der Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückzuweisen, das Rechtsmittel sei erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg.
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Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war ohne ihr oder ihres Prozeßbevollmäch-tigten Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (BGH, Beschl. v. 16.1.1986 - VII ZB 13/85, VersR 1986, 577 m.w.N.). Danach hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Rechtsmittelführer mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (BGH, Beschl. v. 29.1.1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395; zustim-
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mend u.a. Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 233 Rdn. 23; Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 233 Anm. 4).
Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht beachtet, indem es im wesentlichen darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, das Berufungsgericht werde die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung bejahen. Das Berufungsgericht durfte auch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin nunmehr trotz Versagung von Prozeßkostenhilfe Berufung eingelegt hat, den Schluß ziehen, sie sei nicht prozeßkostenhilfebedürftig. Weder aus dem die Prozeßkostenhilfe allein wegen fehlender Erfolgsaussicht versagenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 5. Mai 1987 noch aus dem angefochtenen Beschluß ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin begründen könnten. Ist aber von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, so kann von ihr die Entscheidung, ob sie die Berufung gleichwohl auf eigene Kosten durchführen will, erst abverlangt werden, wenn sie Gelegenheit hatte, sich mit den Gründen für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe auseinanderzusetzen (BGH VersR 1985, 395, 396).
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Der Klägerin war nach alledem die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees