BUNDESGERICHTSHOF
I zb isA» BESCHLUSS
in dem Verfahren
betreffend die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der im Grundbuch des Amtsgerichts für die Gemarkung MMBI in Band 12 Blatt 444 für die Eigentümer Otto Georg vM z<m
GflHHBSP und die Stadt BV eingetragenen
Grundstücke Fl.St.Nrn. 1-5, 7, 8, 10-17, 21-27 und 30-34 sowie die im Grundbuch des Amtsgerichts BUH) für die Gemarkung in Band 12 Blatt 445 für dieselben
Eigentümer eingetragenen Grundstücke Fl.St.Nr. 2, 4, 5,
8-10, 17-22, 24-26,
Beteiligte:
1. Stadt B»R Bm R
Oberbürgermeister Dr. N
, RaVHWMi % und
vertreten durch den
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut, und Peter BMHIMstraße W, BflfcRI
2. Otto Georg v
Rechtsanwalt, Schloß Bfl"R
wegen Richterablehnung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 1983 - Allg.Reg. 16/83 -wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 40.000,— DM.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Eigentümer zu je 1/6 und ferner Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 4/6 der vorbezeichneten Grundstücke. Mit Beschluß vom 20. März 1979 - 4 K 86/78 -hat das Amtsgericht Traunstein auf Antrag der Beteiligten zu 1) die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die vom Beteiligten zu 2) dagegen eingelegte sofortige Beschwerde sowie sein Gesuch um einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung blieben ohne Erfolg. Im weiteren Verlauf des Verfahrens lehnte der Beteiligte zu 2) mehrfach mit der Sache befaßte Rechtspfleger, Richter und Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese Ablehnungsgesuche wurden vom Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 4. März 1983 - 4 T 273/83 - als unzu-
lässig verworfen. Dagegen legte der Beteiligte zu 2) sowohl beim Landgericht Traunstein als auch beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde ein. Nachdem er festgestellt hatte, daß mit seinem Rechtsmittel der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München befaßt ist, stellte er bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht den Antrag, gemäß § 36 Nr. 5 ZPO den 3. Zivilsenat als zuständigen Senat zu bestimmen. Diesen Antrag hat das BayObLG durch Beschluß vom 3. Mai 1983 - Allg.Reg. 16/83 -zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2) am 10./I3. Juni 1983 Gegenvorstellungen erhoben und zugleich den zur Mitwirkung an der Entscheidung hierüber berufenen Richter am BayObLG Dr. Nappenbach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das BayObLG hat das Ablehnungsgesucht durch Beschluß vom 21. Juli 1983 - Allg.Reg. 16/83 -für unbegründet erklärt.
Gegen den zuletzt genannten Beschluß hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erhoben.
II.
Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidungen des BayObLG - ebenso wie gegen die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte (vgl. dazu § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO) - eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist; dies gilt auch für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Merkel Erdmann
Scholz-Hoppe Mees