BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 13/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Günther DJH^straße 52,
Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
gegen
die Firma Hans oHG, vertreten durch ihren per-
sönlich haftenden Gesellschafter Kurt W|
^Straße 34,
M
Klägerin und Beschwerdegegnerin
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
J?
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beklagte wurde durch Teilurteil der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. März 1975 verurteilt, an die Klägerin DM 14.183,42 nebst Zinsen zu zahlen.
Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27. März 1975 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. April 1975, eingegangen am 23. April 1975, beantragte der Beklagte, ihm für die Durchführung der Berufung das Armenrecht zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 10. Juni 1975 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß
3
er außerstande sei, die Kosten für die Durchführung der Berufung aufzubringen.
Dieser Beschluß wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 1975 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1975, eingegangen am 4. Juli 1975, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Durch Beschluß vom 29. September 1975 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin bittet, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen .
II. Die sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte hat die Berufungsfrist nicht versäumt, weil ein unabwendbarer Zufall ihn an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätte.
1. Das Oberlandesgericht führt in seinem das Armenrecht verweigernden Beschluß vom Io.Juni 1975, auf den es in dem angefochtenen Beschluß Bezug nimmt, aus, der Behörde habe zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten lediglich eine Bescheinigung der Firma in Berlin vom
2o.3.1975 Vorgelegen. Entgegen dem audrücklichen und
4
r
besonders hervorgehobenen Hinweis in dem Formular sei diese Bescheinigung nicht dem Gericht vorgelegt worden.
Das Sozialamt der Stadt Hanau habe dieser Bescheinigung entnommen, daß der Beklagte "ca 1.400,— DM" und Naturalbezüge im Wert von 50,— DM monatlich erhalte. Um was es sich bei 4*-®s©n Bezügen handele, wie sie sich zusammensetz-ten, was die Naturalzuwendung betreffe (Wohnung? Beköstigung?), wie der Zusatz von 50,— DM zustande gekommen sei und weshalb insbesondere das Sozialamt den Wert der Beträge als "Ca- Betrag" ausgewiesen habe, sei unbekannt. Das Gericht müsse davon ausgehen, daß der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig sei und infolgedessen sein Einkommen aus fortlaufenden Provisionen bestehe und möglicherweise aus zusätzlichen Spesen oder sonstigen Zuwendungen. Bei einem solchen Sachverhalt gehe es nicht an, einen Monat herauszugreifen und in diesem Monat erfolgte Zahlungen zur Begründung des Antrags zu benutzen. Der Antrag sei auch mit einem Vergleichsangebot im ersten Rechtszug unvereinbar, nach dem der Beklagte u.a. ab 1.3.1975 auf zwölf Monate jeweils monatlich 1.200,— DM habe zahlen wollen.
Mit Einlegung der Berufung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 3. Juli 1975 hat der Beklagte ein zweites Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung vom 1. Juli 1975 vorgelegt, dazu eine Bescheinigung der Firma B^0| vom 25. Juni 1975, Abschrift eines Handelsvertretervertrages mit dieser Firma, Ablichtung eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH, deren Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Beklagte ist, sowie Ablichtungen einer Prämienrechnung und einer Überweisungsgutschrift über "Heizkosten vom 15.4.75". Nach diesem Zeugnis hat der Beklagte ein monatliches Einkommen von 1.423,20 DM
+ 50,— DM Kindergeld; diese Feststellung ist getroffen aufgrund einer Bescheinigung der Firma B^p (Datum nicht angegeben). Die in dem Zeugnis vom 15. April 1975 benannte Bescheinigung der Firma vom
20.3.1975 ist nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1975 hat der Beklagte eine Aufstellung der angeblichen Umsätze der GmbH gebracht und dazu behauptet, er habe 1974 ein Geschäftsführergehalt von brutto 1.900,— DM und 1975 ein solches von 600,— DM erhalten.
Nach einer von der Klägerin vorgelegten Mitteilung an das Amtsgericht vom 30. Januar 1975 beträgt der Kapitalanteil des Beklagten 20.000,— DM.
2. Es kann keine dem Beklagten nachteilige Folgerung daraus gezogen werden, daß der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts erst am 23. April 1975, also wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGHZ 16, 1 ).
Der Beklagte konnte aber vernünftigerweise nicht damit rechnen, sein Gesuch werde nicht wegen Verneinung der Armut abgelehnt werden (vgl. BGH NJW 1964, 868; BGHZ 26, 99, 101). Denn der Beklagte wußte, daß seine Angaben, aufgrund deren die Behörde seine Armut bescheinigte, unrichtig und unvollständig waren und kein eindeutiges Bild von seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen gaben. Auch nach Vorlage weiterer Unterlagen sind die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht hinreichend geklärt.
In dem Zeugnis vom 15. April 1975 kommt die Behörde allein aufgrund einer Bescheinigung der Firma Bera vom 20. März 1975, die auch später dem Gericht niemals vorgelegt worden ist, zu monatlichen Bezügen von "ca" 1.400,-- und 50,— DM; in dem Zeugnis vom 1. Juli 1975 werden ebenfalls aufgrund einer Bescheinigung der Firma B^pl (in dem Zeugnis ist kein Datum dieser Bescheinigung angegeben) monatliche Bezüge von 1.423,20 + 50,-- DM festgestellt; der vorgelegten Bescheinigung der Firma B^p vom 25. Juni 1975 kann ein solcher Betrag nicht entnommen werden; dort finden sich folgende Angaben: Provisionsanspruch Februar 1975 4.062,66 DM, März 1975 53,37 DM; fällige Provision Februar 1975 1.546,74, März 1975 2.515,91, Mai 1975 53,37 DM. Nach dem Vortrag in dem Schriftsatz vom 3. Juli 1975 (Seite 3) soll sich der Betrag von 1.423,20 + 50,— DM aus 823,20 DM Provision und 600,— DM Geschäftsführergehalt bei der GmbH zusammensetzen. Auch diese Darlegung ist nicht mit der Aufstellung in dem Zeugnis vom 1. Juli 1975 in Übereinstimmung zu bringen. Die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit sind nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat auch nicht seine Verpflichtungen eindeutig dargelegt; in dem ersten Zeugnis ist der Unterhalt für die Tochter mit 100,-- DM beziffert, im zweiten Zeugnis der Unterhalt für die Tochter mit 150,— DM und ein Unterhaltsbetrag für die Mutter von 100,-- DM.
Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter (Industriekaufmann) und Geschäftsführer einer GmbH. Er ist daher in der Lage, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch entsprechende Unterlagen (Steuerbescheide, Bilanzen usw.) so darzustellen, daß dem Gericht eine Beurteilung möglich ist, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Kostenbefreiung gegeben sind. Das hat
der Beklagte nicht getan; er kann sich daher auch nicht darauf berufen, er habe annehmen dürfen, das Gericht werde seine Armut bejahen.
Die Versäumung der Berufungsfrist war demnach nicht die Folge eines unabwendbaren Zufalls.
3. Das Oberlandesgericht hat nach allem ohne Rechtsverstoß die Berufung mangels Wahrung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger