BGH · I ZB 13/69 vom 26.11.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1969 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 10. April 1969 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat bei dem Berufungsgericht eingelegt habe und die Voraussetzungen der von der Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungsfrist nicht gegeben seien. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser infolge des tödlichen Unfalls seiner Ehefrau in der Nacht vom 16. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kammergericht, wie die Beschwerde meint, zu hohe Anforderungen an eine zuverlässige Büroangestellte stellt; denn die Anfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt als weniger bedeutsam eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und über wacht sein, überlassen darf (BGH LM § 553 ZPO Nr. 2; BGH NJW 1968, 875); der Anwalt handelt daher schuldhaft, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft hat (BGH LM § 232 ZPO Nr. 37)o Zu den für die Fristwahrung wesentlichen und daher auch der besonderen Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts unterliegenden Punkten gehört auch die Angabe des Gerichts, bei dem die Berufungsschrift einzureichen ist. Das Kammergericht geht davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift vor der Unterzeichnung zwar gelesen habe, daß ihm aber mangels der erforderlichen Konzentration die imrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts entgangen sei und daß dieser Mangel an Konzentrationsfähigkeit durch die fortdauernden Auswirkungen des erlittenen schweren Schocks veranlaßt gewesen sei. Die verständliche Schwere des Schocks sei dem Prozeßbevollmächtigten auch nicht verborgen geblieben; er sei sich im klaren gewesen, daß er beispielsweise den Verhandlungstermin vor dem Senat am 19« Juni 1969 (in einer anderen Sache) nicht mit der erforderlichen Konzentrationsfähigkeit werde wahrnehmen können und daß er sich deshalb durch den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt habe vertreten lassen müssen. Juni zwar nur beispielsweise erwähnt, aber es ist nicht ersichtlich, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, aus welchen sonstigen Anhaltspunkten das Kammergericht folgern will, der Prozeßbevollmächtigte habe die Schwere des Schocks und dessen Auswirkungen Es ist durchaus naheliegend, daß dem Prozeßbevollmächtigten, wie er vorträgt, in den ersten Tagen nach dem Ereignis die Auswirkungen auf seine Konzentrationsfähigkeit nicht bewußt gewesen sind und er erst nach der Beerdigung der Ehefrau am 26, Juni erkannt hat, daß wegen seines körperlichen und seelischen Zustandes eine Kur erforderlich sei. Für die Zeit nach dem Ereignis entspricht es aber der Lebenserfahrung, daß er sich gerade wegen der fortdauernden Auswirkungen des Schocks zur Zeit der Unterschriftsleistung nicht seiner mangelnden Konzentrationsfähigkeit bewußt werden konnte. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungs frist zu erteilen.

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Schlagwörter

BerufungsschriftRechtsanwaltKammergerichtSchockKonzentrationsfähigkeitBeschwerdeProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOfOlö 022 I ZB 13/69 BESCHLUSS in Sachen der Verwaltungsangestellten Gerda B » 9 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr» Hans-Werner gegen die Rentnerin Ella geh. B Straße 9 9 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, 2 f s t Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 26. November 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklage ten wird der Beschluß des §, Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 2. Oktober 1969 aufgehoben. Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten dieser Beschwerde an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gründe : Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 2. Oktober 1969 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 10. April 1969 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat bei dem Berufungsgericht eingelegt habe und die Voraussetzungen der von der Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungsfrist nicht gegeben seien. Gegen diesen am 13. Oktober 1969 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21» Oktober 1969 beim Kammergericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte die Annahme des Kammergerichts angreift, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor» Im einzelnen führt das Kammergericht aus, die am 20. Juni 1969, einem Freitag, geschriebene und am selben Tag zur Post gegebene Berufungsschrift sei sowohl in der Berufungsschrift als auch auf dem zur Versendung verwendeten Briefumschlag versehentlich an das Landgericht Berlin gerichtet gewesen» Infolgedessen sei die Schrift erst am 27» Juni 1969 beim Kammer ge rieht eingegangen, die Berufungsfrist sei aber bereits am 23. Juni 1969 abgelaufen» Es könne als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, als er seiner Büroangestellten Helga Be ruf ungs Schriftsatz in das Stenogramm diktiert habe, dieser das Kammergericht als Adressaten des Schriftsatzes bezeichnet habe. Dagegen sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Büroangestellte besonders zuverlässig gewesen sei. Infolgedessen habe es dem Prozeßbevollmächtigten selbst obgelegen, den Schriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob dieser in allen für die Fristwahrung wesentlichen Punkten die richtigen Angaben enthalten habe. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser infolge des tödlichen Unfalls seiner Ehefrau in der Nacht vom 16. zu dem 17. Juni 1969 noch am 20. Juni in einem Zustand äußerster seelischer Erregung und körperlicher Erschöpfung gewesen sei, wodurch seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei. Denn dann liege sein Verschulden darin, daß er sich zu demindest für die Anfertigung von Rechtsmittelschriften nicht von einem seiner beiden anwaltlichen Mitarbeiter habe vertreten lassen. Diese Ausführungen werden von der Beschwerde zu Recht angegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kammergericht, wie die Beschwerde meint, zu hohe Anforderungen an eine zuverlässige Büroangestellte stellt; denn die Anfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt als weniger bedeutsam eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und über wacht sein, überlassen darf (BGH LM § 553 ZPO Nr. 2; BGH NJW 1968, 875); der Anwalt handelt daher schuldhaft, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft hat (BGH LM § 232 ZPO Nr. 37)o Zu den für die Fristwahrung wesentlichen und daher auch der besonderen Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts unterliegenden Punkten gehört auch die Angabe des Gerichts, bei dem die Berufungsschrift einzureichen ist. Das Kammergericht geht davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift vor der Unterzeichnung zwar gelesen habe, daß ihm aber mangels der erforderlichen Konzentration die imrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts entgangen sei und daß dieser Mangel an Konzentrationsfähigkeit durch die fortdauernden Auswirkungen des erlittenen schweren Schocks veranlaßt gewesen sei. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken. Dem Kammergerieht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, dem Prozeßbevollmächtigten sei vorzuhalten, daß er noch am 20. Juni die Schwere 5 - des psychischen Schocks, den er vier Tage vorher erlitten hatte, völlig unterschätzt und sich die Anfertigung auch solcher Schriftsätze zugetraut habe, bei denen es wegen der Wahrung einer Rechtsmittelfrist auf äußerste Genauigkeit in den wesentlichen Punkten ankomme; mindestens bei der Anfertigung solcher Schriftsätze hätte er sich vertreten lassen müssen und können. Die verständliche Schwere des Schocks sei dem Prozeßbevollmächtigten auch nicht verborgen geblieben; er sei sich im klaren gewesen, daß er beispielsweise den Verhandlungstermin vor dem Senat am 19« Juni 1969 (in einer anderen Sache) nicht mit der erforderlichen Konzentrationsfähigkeit werde wahrnehmen können und daß er sich deshalb durch den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt habe vertreten lassen müssen. Diese Folgerung greift die Beklagte mit dem Hinweis an, die Termins Vertretung für den 19* Juni sei bereits am 13» Juni, also vor dem tödlichen Unfall der Ehefrau, festgesetzt worden. Dieser Angriff ist auch begründet. Das Kammergericht hat die Tatsache, daß am 19» Juni Rechtsanwalt siufge- treten war, nicht den Akten entnommen, sondern als gerichtskundige und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannte Tatsache eingeführt und verwertet. Es widerspricht aber der Lebenserfahrung, daraus im Falle einer Anwal ts gerne ins chaft, wie sie hier vorlag, ohne weitere Anhaltspunkte Folgerungen im Sinne des Kammergerichts zu ziehen, wenn andere Möglichkeiten, von denen die Beklagte eine erwähnt hat, gleich nahe liegen. Das Kammergericht hat die Vertretung am 19. Juni zwar nur beispielsweise erwähnt, aber es ist nicht ersichtlich, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, aus welchen sonstigen Anhaltspunkten das Kammergericht folgern will, der Prozeßbevollmächtigte habe die Schwere des Schocks und dessen Auswirkungen auf seine Konzentrationsfähigkeit erkannt. Es ist durchaus naheliegend, daß dem Prozeßbevollmächtigten, wie er vorträgt, in den ersten Tagen nach dem Ereignis die Auswirkungen auf seine Konzentrationsfähigkeit nicht bewußt gewesen sind und er erst nach der Beerdigung der Ehefrau am 26, Juni erkannt hat, daß wegen seines körperlichen und seelischen Zustandes eine Kur erforderlich sei. Es greift hier nicht die Erwägung Platz (BGH LM § 233 ZPO Nr. 77 = § 234 ZPO Nr. 18), daß ein Anwalt mit Rücksicht auf eine periodisch eintretende Erkrankung bei Zeiten vorzusorgen habe, daß die ordnungsmäßige Erledigung der Sachen nicht durch seine zu erwartende künftige Erkrankung Schaden leide, und sich gegebenenfalls darum zu bemühen habe, daß für ihn ein Vertreter die notwendig werdenden Prozeßhandlungen vornehme. Vor dem Ereignis brauchte der Prozeßbevollmächtigte nicht mit der Möglichkeit des Versagens seiner Arbeitskraft zu rechnen. Für die Zeit nach dem Ereignis entspricht es aber der Lebenserfahrung, daß er sich gerade wegen der fortdauernden Auswirkungen des Schocks zur Zeit der Unterschriftsleistung nicht seiner mangelnden Konzentrationsfähigkeit bewußt werden konnte. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht demnach auf einem unabwendbaren Zufall. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungs frist zu erteilen. Krüger-Nieland Alff Simon Merkel Girisch