BGH · I ZB 13/61 vom 02.03.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VIII. Die Klägerin hat beim Deutschen Patentamt eine Erfindung "Metallische Pulver und Granulate für Explosivgemische" zur Erteilung eines Patents angemeldet* Die Anmeldung ist nach Prüfung zurückgewiesen worden« Gegen den ihr am 11. Auf Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Entscheidung des Beschwerdesenats aufgehoben und diesen für verpflichtet erklärt, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe sein Möglichstes getan, um die versäumte Beschwerdefrist zu wahren; es liege ein unabwendbarer Zufall vor. Die Beschwerdegegnerin bittet um Überprüfung dieses Standpunkts; sie ist insoweit der Ansicht, für eine förmliche Überleitung, wie sie das Gesetz vom 23. Wenn es in der letztgenannten Vorschrift heißt, daß an die Stelle einer "nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Revision19 die Rechtsbeschwerde tritt, so spricht gerade diese Fassung dagegen, es müsse eine bereits "zugelassene" Revision vorliegen; daraus folgt aber, daß über die Zulassung dieses Rechtsmittels - das nunmehr als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist - auch nach Inkrafttreten des Gesetzes, und zwar sodann nach den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden ist. Januar 1962 - I ZB 12/61 - ausgeführt hat, den bezeichneten Übergange-vorschriften ganz allgemein der Wille des Gesetzes entnehmen, die bei den bisher zuständigen Instanzen anhängigen Verfahren unter möglichster Wahrung ihrer Kontinuität auf die nunmehr zuständigen Gerichte überzuleiten; dieser Wille kommt beispielsweise auch in der für die Übergangsfälle angeordneten Weitergeltung der bisherigen Vorschriften über die Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung zu dem Ausdruck (§ 11 Abs. 5 Satz 2). Dagegen ist die Beschwerde nach den auf sie anzuwendenden Vorschriften des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet, da der vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. a) Erstmals sei über die Auslegung und Tragweite des § 60 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, der die Unanfechtbarkeit v/iedereinsetzender Urteile der Verwaltungsgerichte bestimme diese Vorschrift sei nur auf gerichtliche Verfahrensfristen anzuwenden, vom Verwaltungsgerichtshof also rechtsirrig auch auf den hier gegebenen Fall der Versäumung einer im voraufgegangenen Verwaltungsverfahren versäumten Frist erstreckt worden. Auch wenn man den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in weitestem Sinne faßt und dafür insbesondere ausreichen läßt, daß die Sache erhebliche Bedeutung für schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit hat oder daß ihr besondere Bedeutung im Hinblick auf die Zahl gleich oder rechtsähnlich liegender Fälle oder auf die Weiterentwicklung des Rechts zukommt, kann den von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkten eine grundsätzliche Bedeutung nicht zuerkännt werden. Für die Frage nämlich, ob diese gegeben ist, kann nicht auf einen früheren Zeitpunkt als detf der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abgestellt werden. Jedenfalls hat die Frage, ob Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz, durch die Wiedereinsetzung hinsichtlich einer Beschwerdefrist des patentamtlichen Verfahrens gewährt wird, nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar sind, seit dem 1.

Zitierte Normen

Schlagwörter

VorschriftBedeutungzuständigGesetzBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beschluß In Sachen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamtes in München, Beklagten und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr Dr. ddP ddd» in gegen die Französische Republik, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.dK - wegen Erteilung eines Patents hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der fitzung vom 2. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Jungbluth, Pehle und Ebel beschlossen: * Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13* Juni 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Gründe : Die Klägerin hat beim Deutschen Patentamt eine Erfindung "Metallische Pulver und Granulate für Explosivgemische" zur Erteilung eines Patents angemeldet* Die Anmeldung ist nach Prüfung zurückgewiesen worden« Gegen den ihr am 11. Juli 1959 zugestellten Zurückweisungsbeschluß hat die Klägerin mit einem erst am 8. Oktober 1959 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und zugleich um Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gebeten. Diesen Antrag begründete sie im wesentlichen mit schwerer Erkrankung ihres französischen Patentanwalts. Der 9. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts lehnte mit Entscheidung vom 16. Dezember 1959 diesen Antrag ab und stellte fest, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte. Auf Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Entscheidung des Beschwerdesenats aufgehoben und diesen für verpflichtet erklärt, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe sein Möglichstes getan, um die versäumte Beschwerdefrist zu wahren; es liege ein unabwendbarer Zufall vor. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und in seinem am 13. Juni 1961 verkündeten, am 29. Juni 1961 der Beklagten zugestellten Urteil ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die am 21. Juli 1961 beim Verwaltungsgerichtshof eingelaufene Beschwerde der Beklagten, die beantragt; die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde, auch bei Umdeutung in eine Beschwerde auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil, a) in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, b) hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. I. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 7. Oktober 1961 zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof verwiesene Beschwerde ist statthaft. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 28. November 1961 - I ZB 6/61 -, hier allerdings nur beiläufig, sowie in einem Beschluß vom 30. Januar ]96£ - I ZB 16/61 - ausgesprochen hat,ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Juli 1961) ergangen sind, auch dann gegeben, wenn die Beschv/erde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Die Beschwerdegegnerin bittet um Überprüfung dieses Standpunkts; sie ist insoweit der Ansicht, für eine förmliche Überleitung, wie sie das Gesetz vom 23. März 1961 im Art. 6 § 11 vorsehe, sei in einem solchen Palle kein Raum, da bei Inkrafttreten des Gesetzes kein Rechtsmittelverfahren geschwebt habe; es entspreche einem Rechtsgrundsatz, daß neue Verfahrensvorschriften sogleich in Geltung treten und auch schwebend Verfahren treffen; eine Ausnahme hiervon könne daher nur dort angenommen werden, wo das Gesetz eine ausdrückliche gegenteilige Regelung treffe. An der Auffassung, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft sei, ist festzuhalten. Dabei kann dahingestellt bleiben* ob der von der Beschwer-degegnorin behauptete Rechtsgrundsatz regelmäßig Geltung beansprucht; jedenfalls ergibt sich nämlich aus dem Zusammenhang der im Gesetz vom 23. März 1961 enthaltenen Übergangsbestimmungen, daß die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hier nach den bisher geltenden Vorschriften beurteilt werden soll (Art. VI § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes). Wenn es in der letztgenannten Vorschrift heißt, daß an die Stelle einer "nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Revision19 die Rechtsbeschwerde tritt, so spricht gerade diese Fassung dagegen, es müsse eine bereits "zugelassene" Revision vorliegen; daraus folgt aber, daß über die Zulassung dieses Rechtsmittels - das nunmehr als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist - auch nach Inkrafttreten des Gesetzes, und zwar sodann nach den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden ist. I:*t also eine solche nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels überhaupt möglich, so besteht kein sachlicher Grund, diese Zulassung auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung schon erhoben war, als die gesetzliche Neuregelung in Kraft trat. Vielmehr läßt sich, wie der Senat in dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 17. Januar 1962 - I ZB 12/61 - ausgeführt hat, den bezeichneten Übergange-vorschriften ganz allgemein der Wille des Gesetzes entnehmen, die bei den bisher zuständigen Instanzen anhängigen Verfahren unter möglichster Wahrung ihrer Kontinuität auf die nunmehr zuständigen Gerichte überzuleiten; dieser Wille kommt beispielsweise auch in der für die Übergangsfälle angeordneten Weitergeltung der bisherigen Vorschriften über die Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung zu dem Ausdruck (§ 11 Abs. 5 Satz 2). Es liegt danach keineswegs in der Absicht des Gesetzes, die Verfahrensbeteiligten darunter leiden zu lassen, daß die den bisher zuständigen Verwaltungsgerichten obliegenden Funktionen auf diesem Gebiete auf die nunmehr zuständigen Gerichte übergehen; ihre prozessuale Rechtsstellung sollte vielmehr hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln möglichst unangetastet bleiben. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hiernach statthaft» Da sie ferner fristgerecht und in der vorgeschriebenen Weise eingelegt worden ist, ist sie auch zulässig* II. Dagegen ist die Beschwerde nach den auf sie anzuwendenden Vorschriften des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet, da der vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 1 • Die Beklagte begründet ihre gegenteilige Auffassung wie folgt: a) Erstmals sei über die Auslegung und Tragweite des § 60 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, der die Unanfechtbarkeit v/iedereinsetzender Urteile der Verwaltungsgerichte bestimme diese Vorschrift sei nur auf gerichtliche Verfahrensfristen anzuwenden, vom Verwaltungsgerichtshof also rechtsirrig auch auf den hier gegebenen Fall der Versäumung einer im voraufgegangenen Verwaltungsverfahren versäumten Frist erstreckt worden. j b) Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Auslegung verstoße gegen den die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Grundsatz, daß die Berufungsmöglichkeit nur für besondere Rechtsgebiete und nur durch Gesetz beschränkt werden könne § 131 VwGO)• c) Für das Patentamtliehe Verfahren sei die Wahrung von Fristen von großer Bedeutung; die Anwendung des § 60 Abs. 5 VwGO beeinträchtige die Interessen und Belange dieses besonderen Sachgebiets erheblich. 2. Auch wenn man den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in weitestem Sinne faßt und dafür insbesondere ausreichen läßt, daß die Sache erhebliche Bedeutung für schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit hat oder daß ihr besondere Bedeutung im Hinblick auf die Zahl gleich oder rechtsähnlich liegender Fälle oder auf die Weiterentwicklung des Rechts zukommt, kann den von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkten eine grundsätzliche Bedeutung nicht zuerkännt werden. Für die Frage nämlich, ob diese gegeben ist, kann nicht auf einen früheren Zeitpunkt als detf der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abgestellt werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hat, daß gerade der Bundesgerichtshof über Rechtsfragen entscheidet, die ausschließlich das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu dem Gegenstand haben. Jedenfalls hat die Frage, ob Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz, durch die Wiedereinsetzung hinsichtlich einer Beschwerdefrist des patentamtlichen Verfahrens gewährt wird, nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar sind, seit dem 1. Juli 1961 schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil diese Vorschrift auf das Ver- fahren dee seitdem zuständigen Bundespatentgerichts, das in den §§ 36 X hie 41 o des Patentgesetzes geregelt ist9 keine Anwendung findet. Pie Beschwerde der Beklagten war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 154 Abs. 2 Vv/GO und § 11 Abs. 9 des Gesetzes vom 23« März 1961. Bock Löscher Jungbluth Pehle Ebel