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1) Gesetz: §§ 547, 519b ZPÖ
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Hechtssatz:i)ie Vorschrift des § 547 Abs I Ziffer 1.ZP0, wonach
die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, gilt auch für die Zulässigkeit der. sofortigen Beschwerde, wenn die Berufung gemäß § 519° ZPO durch Beschluß verworfen ist«
2) Gesetz: § 235 ZPO
Rechtssatz:Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die Fristversäumung auf Ver schulden des früheren Prozeßbevollmächtigren beruht, der sein Mandat bereits z.Zt«, des Verschuldens niedergelegt hattec
Aktenzeichen: I ZB 13/52
Beschlo des BGH v* 18o November 1952
OLG. Hamm.
x ZB. 13/52
Beschluß
In Sachen
des Kaufmanns Rudolf ^
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Proseißbevollmächtigte; RechtsanwälteBres,.
und in ) »
gegen
die Birma Gerhard .AflHiV in BflHIH}, HHmBdtr.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952 auf die sofortige Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten beschlossen:
1o Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Bteschwerde-frist bewilligt.
2o Der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 11.. Juli 1952, durch den dieser die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Dezember 1951 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
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Gründe :
Durch Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 20* Dezember 1951 ist der Beklagte zur Zahlung von 1 .<051 »20 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten hat die Zustellung des Urteils unter dem Datum des 10. Januar 1952 quittiert. Der Beklagte hat gegen das Urteil am 13. Februar 1952 Berufung eingelegt. Er begründet die Rechtzeitigkeit der Berufung damit, daß die Zustellung des Urteils nach Erklärung des Brözeßbe-vollmächtigten des Klägers tatsächlich erst am 15. Januar 1952 erfolgt sei. Das Oberlandesgericht hat daraufhin am 3> Mai 1952 einen Beweisbeschluß darüber erlassen, ob das Urteil entgegen dem Zustellungsvermerk nicht am 10., sondern ers^ am 15. Januar 1952 zugestellt worden sei.
Es hat in dem Beschluß dem- Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses von 50,- DM für die Durchführung der Beweisaufnahme aufgegeben. Der Beklagte hat deru Kostenvorschuß am 31. Mai 1952^bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts eingezahlt. Die Zahlungsanzeige ist aber erst am 19. Juli 1952 zu den Gerichtsakten gelangt. Inzwischen hatte der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Beklagten durch Beschluß vom 25. Juni 1952 zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Ausschlußfrist bis zu dem 7. Juli 1952 gesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses ist nicht geprüft und nicht nachgewiesen worden. Nach Ablauf der Frist hat der Senat die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 11. Juli 1952 als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluß ist dem zweitinstanzlichen Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt am 15. Juli 1952
von Amtswegen und am 18. Juli 1952 vom gegnerischen Anwalt zugestellt worden. Rechtsanwalt NfljH hat dem Ge-
rieht durch Schriftsatz vom 15* Juli 1 952, hei Gericht j eingegangen am 16» Juli 1952, angezeigt, daß er die Veiv 7^ ^tretung des Beklagten niederlege. Der Beklagte hat durclj 77 einen anderen Anwalt am 1. August 1952 gegen den Be- v>. Schluß des Oherlandesgerichts vom 11. Juli 1952 sofor- “V tige Beschwerde eingelegt.Mit Schriftsatz vom 14. Au- ; gust 1952, eingegangen am 15. August 1952, hat er bean-tragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur 7:'; Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, ihm sei >7 nicht bekannt gewesen, daß der Beschluß vom 11. Juli 1952 bereits am 15. Juli 1952 zugestellt worden sei? er habe dies erst am 5. August 1952 durch eine fernmündliche Mitteilung des Oberlandesgerichts erfahren.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 547 Abs I Ziffer 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Der in dieser Hinsicht zugelassenen Revision steht die sofortige Beschwerde gleich, soweit die Berufung im Wege des § 519 b Abs 2 durch Beschluß verworfen ist. Die Beschwerde ist allerdings verspätet, da die 14-tägige Beschwerdefrist des § 577 II ZPO bereits m it der Zustellung des Beschlusses von Amtswegen zu laufen begonnen' hattec. Der Beschluß war nicht verkündet worden, bedurfte also nach § 329 Abs 3 ZPO der Zustellung, von Amtswegen, die am 15. Juli 1952 erfolgte . Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Frist am 1. August 1952 eingelegt.
Der Beklagte hat aber formund fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Diese war ihm auch nach § 253 ff ZPO zu gewähren. Nach dem Akteninhalt und der Erklärung des RechtsanwaltsBflHHH)vom 14. august 1952 ist glaubhaft, daß der Beklagte innerhalb der Be- 7..
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schwerdefrist von seinem früheren Prozeßbevollmäcntigten, Rechtsanwalt:hr. NflBB* keine Mitteilung von der am 15„
Juli 1952 an-Rechtsanwalt hr. NM®® erf olgten Zustellung von Amtswegen erhalten hatte und auf den Fristbeginn am 18. Juli 1952, dem Tage der anwaltlichen Zustellung, vertrauen durfte. In diesem Falle wäre die Einlegung der Beschwerde rechtzeitig gewesen. Es fragt sich allerdings, ob diese mangelnde Informierung einem unabwendbaren Zufall gleich zu achten ist. has müßte verneint werden, wenn darin ein.schuldhaftes Versehen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gesehen werden müßte, für das der Beklagte einzustehen hat (§ 232 II ZPO). Rechtsanwalt hr. N^HBist während des Laufes der Beschwerdefrist als Prozeßbevollmächtigter durch Niederlegung des Mandats ausgeschieden. her Senat hält den Beklagten für Unterlassungen des früheren Prozeßbevollmächtigten nach diesem Zeitpunkt nicht-mehr für verantwortlich. Allerdings war der Anwalt noch zur Entgegennahme der Zustellung berufen, da dem Gerichtjnoch nicht angezeigt worden war, daß ein anderer Anwalt bestellt worden sei (vgl RG JW 1926, 8095 1932, 109).’*hie Haftung der Partei nach § 232 Abs 2 ZPO für das Verschulden ihres Vertreters beruht jedoch auf dem Gedanken, daß die Partei für die Person ihres Vertrauens einzustehen habe, has Vertrauensverhältnis besteht aber nach der Hiederlegung des Mandats nicht mehr, mögen sich aus dem bisherigen Verhältnis auch noch gewisse Nachwirkungen ergeben (in diesem Sinne auch RGZ 115, 71 /T2-737; 160, 378 /3807; 166, 246 fl497). Versäumnisse des Anwalts nach Niederlegung des Mandats sind daher für die Partei als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO anzusehen. Eine gegenteilige Auffassung ist aus dem Beschluß des IV. Zivilsenats vom 21. Mai 1951 (BGHZ 2, 2C5) nicht zu entnehmen. Es ist dort zwar gesagt, daß auchncch der Llandatsniederlegung die Mitteilung der Urteilszustellung noch in den Aufgabenkreis des Anwalts falle (S 205 unten
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"bis 206 oben). Der IV. Zivilsenat hat sich jedoch auf Anfrage dahin geäussert, er habe damit nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß auch für diese Fälle § 232 Abs 2 ZPO anzuwenden sei. Der dort entschiedene Fall betraf das Versehen eines erstinstanzlichen Anwalts bei der Weiterleitung eines zugestellten Urteils, als dasv Kandat des Anwalt noch nicht erloschen war.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefoch-tene Beschluß beruht auf der Annahme, daß der Beklagte es versäumt habe, innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist den Äuslagenvorschüß.für die Vernehmung der Zeugen einzuzahlen, die die Behauptung des Beklagten bestätigen sollten, daß das Urteil 1. Instanz entgegen dem Zustellungsvermerk erst am 15. Januar 1952 zugestellt worden, die Berufung somit noch rechtzeitig eingegangen sei»
Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf Grund der angenommenen Nichtzahlung des Auslagenvorschuslses als beweisfällig für seine Behauptung angesehen. Die Annahme des Berufungsgerichts war falsch, denn der Auslagenvorschuß war bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist, am
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31° Mai 1952, bei der Gerichtskasse eingezahlt worden. Damit entfällt die Grundlage für den angefochtenen Beschluß. Er war daher, wie geschehen, aufzuheben.
Lindenmaier Birnbach Krüger-Nieland
Benkard Bock
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