BGH · I ZB 13/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

lung erheischen, ist es nicht als unabwendba-rer Zufall anzuerkennen, wenn ein Anwalt sich auf eine vom Reichsgericht später.aufgegebene Rechtsprechung verlässt, sofern die abwei-chende neuere Rechtsprechung in der amtlichen ~ Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5* Zivilsenats des Kammergerichts vom 24* September 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgeyviesen«, Am 25* Mai 1951 hat der erstinstanzliche Anwalt des Klägers beim Kammergericht ein Armenrechtsgesuch eingereicht, in dem er "namens und im Aufträge des Klägers" für diesen das Armenrecht für die Berufung beantragt und um Beiordnung als Armenanwalt; bittet. Das Karamergericht hat das Armenrecht durch Beschluss vom 25«- Juni 1951 unter Beiordnung des antragstellenden Rechtsanwalts bewilligt. Der Anwalt des Klägers hat ihn am 30. Juni 1951 zugestellt worden, die Prist für den Wiedereinsetzung^- • antrag habe aber erst am 2. Durch Beschluss vom 24« September 1951 hat das ICammergei icht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfene Unter Ablehnung der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135» 303 /JOjJj 147» 154 /J577) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 545) und des Bundesgerichtshofs (Urteil des IV» Ziv. Sen«, vom 21o März 1951 - IV ZR 13/50) vertritt es die Auffassung, daß das Hindernis für die Einlegung.der. Berufung bereits mit der Bekanntgabe und nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten beseitigt worden sei« Demgemäss habe die Frist-für d.en Wiedereinsetzungsantrag am 14« Juli 1951» einem Sonnabend , geendet» Der Wiedereinsetzungsantrag sei dahep verspätet« den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären» Er hat den Standpunkt vertreten, der Armenrechtsbeschluss habe dem Kläger gemäss § 329 Abs 5 ZPO zugestellt werden müssen, weil er die Frist für den WiedeneLnsetzungsantrag in Lauf gesetzt habe» Juli 1951 von der Bewilligung des Armenrechts erfahren» Schließlich macht er.geltend, sein Anwalt habe sich mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem mindesten in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, wenn er davon ausgegangen sei, daß die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag durch die formlose Übersendung des Armenrechtsbeschlusses noch nicht in Lauf gesetzt worden sei. Wert des Beschv/erdegegenstandes zulässig, und zwar nicht nur hinsichtlich des Beschlusses^ durch den das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen hat sondern auch hinsichtlich der in den Gründen des Beschlusses ausgesprochenen Ablehnung, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsfrist zu gewähren (vgl RGZ I08, 383)« Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäss § 221 Abs 2 ZPO begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte die. Der Kläger hat am 25» Mai 1951, also 8 Tage vor Ablauf, das Armenrecht für die Berufung beantragt. Die Armut ist ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO für die Einigung der Berufung, welches die . Der förmlichen Zustellung des Armenrecht sbeSchlusses gemäss § 329 Abs 3 ZPO bedarf es nicht. Der Armenrechtsbeschluss als solcher setzt aber die Frist für <fen Wiedereinsetzungsantrag nicht in Lauf.Der Fristbeginn nach § 234 ZPO wird vielmehr durch die Veränderung der Lage der armen Partei §tusgelöst, was in der ver- rechtsbeschluss herbeigeführt worden, die Lage nämlich, daß der Kläger sich nunmehr kostenlos eines Anwalts für die Durchführung der Berufung bedienen konnte» Jedoch ist das nur die Auswirkung des Armenrechtsbeschlusses gewesen. Um die zweiwöchige Frist' des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in Lauf zu setzen, v/ar somit gemäss § 329 A.bs 3 Satz 2 ZPO nur-erforderlich, daß der Armenrechtsbeschluß formlos mitgeteilt wurde« Der Anwalt des Klägers hat den Armenrechtsbeschluss am 30. Der Anwalt hat das Armenrecht auch ausdrücklich f,namens und im Aufträge des Klägers f! Die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann gemäss § 187 Abs 1 BGB am Tage nach dem Erhalt des Armenrechtsbeschlusses durch den Anwalt, also am 1. Der Kläger hat.somit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt . Abgesehen davon wäre hier auch kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben« Der Kläger ist mit Rücksicht auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt wurde, der Auffassung, daß sein Anwalt in entschuldbarem Rechtsirrtum gehandelt habe, was einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO darstelleo Dies kann der Kläger jedoch schon deshalb nicht als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, weil dieser angebliche Rechtsirrtum nicht ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen ist* Wie aus den Ausführungen des Anwalts des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23» August 1951 hervorgeht, ist dieser nämlich noch bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages der Auffassung gewesen, der Armenrechts be sclilu sei ihm am 30* Juni 1951 zugestellt worden* Dass dies nicht der Fall war, hat er erst viel später be- -merkt, als die förmliche Zustellung nachgeholt wurden das war am 24«* August 1951? Im übrigen wäre auch die irrtümliche Annahme, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt werde, kein Wiedereinsetzungsgrund«. Eine irrtümliche Auffassung der Partei oder des Anwalts bildet nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Falles auch durch äusserste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (vgl RG JY/ 1926, 810 /81J/). des Armenrechtsbeschlusses..Per Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich dem in. Der Anwalt des Klägers hätte daher zu dem mindesten auf die Entscheidung des Reichsgerichts im 157» Bande und die in der Neuen Juristischen Wochenschrift Band 1950 Seite 545 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone stossen müssen.

Schlagwörter

BerufungRechtsprechungAnwaltZPOFristKlägerlaufenWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

.Für das Nachschlagewerk i ) 498 025 -J Gesetz? § 233 ZPO.o Rechtssatz? Io Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand *: koimnt nur in Betracht, wenn der als Wieder-einsetzungsgrund angegebene Umstand u r s ä c h 1“ i c h für die Versäumung der Frist gewesen ist» '5 & 2o Falls nicht im Einzelfalle besondere Umstände '! vorliegen, die eine weniger strenge Beurtei- •* lung erheischen, ist es nicht als unabwendba-rer Zufall anzuerkennen, wenn ein Anwalt sich auf eine vom Reichsgericht später.aufgegebene Rechtsprechung verlässt, sofern die abwei-chende neuere Rechtsprechung in der amtlichen ~ Sammlung oder in einer der allgemein zur Ver- . > fügung stehenden Fachzeitschriften abgedruckt ^ ist« * p ^.Aktenzeichen? I ZB -/13/51 Beschluss vom 18* Januar 1952 Kammergericht ' *'5* I. ZB J5/51 V Beschluss In Sachen des Bleischermeisters Erich Schi HÄÄstrasse PR in B( Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, gegen in Bi die Witwe Wally HijBP geh» R( KflBPstrasse Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18* Januar 1952 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5* Zivilsenats des Kammergerichts vom 24* September 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgeyviesen«, 1 \ f 1 •t Grund e ; t 1? 4 I ft f: % Der Kläger hat beim Landgericht Berlin ^West) gegehfj die Beklagte Klage auf Zahlung von 4010«,- DM Y/est •?' k nebst Zinsen erhoben. Durch Urteil vom 13o April 1951 v ii. hat das Landgericht der Klage in Hohe von 300 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 2. Mai T951 zugestellt worden. Am 25* Mai 1951 hat der erstinstanzliche Anwalt des Klägers beim Kammergericht ein Armenrechtsgesuch eingereicht, in dem er "namens und im Aufträge des Klägers" für diesen das Armenrecht für die Berufung beantragt und um Beiordnung als Armenanwalt; bittet. Das Karamergericht hat das Armenrecht durch Beschluss vom 25«- Juni 1951 unter Beiordnung des antragstellenden Rechtsanwalts bewilligt. Der Beschluß wurde den Anwälten der Parteien am 29» Juni 1951 formlos übersandt. Der Anwalt des Klägers hat ihn am 30. Juni 1951? einem Sonnabend, erhalten. Er hat am 24. August 1951 die'Berufungsschrift eingereicht, in der er* gleichzeitig einen Y/i'edereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungsfrist gestellt und die Berufung be- | gründet hat. Er führt in dem Schriftsatz aus, der Armenrechtsbeschluß sei ihm am 30. Juni 1951 zugestellt worden, die Prist für den Wiedereinsetzung^- • antrag habe aber erst am 2. Juli 1951 zu laufen begonnen, da der 1. Juli ein Sonntag gewesen sei. Die Prist habe daher am 16. Juli 1951 geendet; da dieser Tag in die Gerichtsferien falle, laufe die Prist noch bis zu dem 16. September 1951. Später, in einem Schriftsatz vom 17. September 1951, hat er sich noch darauf ■tv o ~ 3 ~ berufen« daß ihm der ArmenrechtsbeSchluß nicht förmlich zugestellt worden sei. Durch Beschluss vom 24« September 1951 hat das ICammergei icht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfene Unter Ablehnung der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135» 303 /JOjJj 147» 154 /J577) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 545) und des Bundesgerichtshofs (Urteil des IV» Ziv. Sen«, vom 21o März 1951 - IV ZR 13/50) vertritt es die Auffassung, daß das Hindernis für die Einlegung.der. Berufung bereits mit der Bekanntgabe und nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten beseitigt worden sei« Demgemäss habe die Frist-für d.en Wiedereinsetzungsantrag am 14« Juli 1951» einem Sonnabend , geendet» Der Wiedereinsetzungsantrag sei dahep verspätet« Gegen diesen Beschluss hat der Kläger formund fristgerecht beim .Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem.Kläger die Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären» Er hat den Standpunkt vertreten, der Armenrechtsbeschluss habe dem Kläger gemäss § 329 Abs 5 ZPO zugestellt werden müssen, weil er die Frist für den WiedeneLnsetzungsantrag in Lauf gesetzt habe» Abgesehen davon habe er dem Kläger persönlich bekanntgegeben werden müssen, da. die Beiordnung des Armen- & anwalts noch kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und. diesem geschaffen habe, der Anwalt also in diesem Zeitpunkt noch kein Prozeßbevollmächtigter des Klägers gewesen sei» Der Kläger selbst habe frühestens am 2. Juli 1951 von der Bewilligung des Armenrechts erfahren» Schließlich macht er.geltend, sein Anwalt habe sich mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem mindesten in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, wenn er davon ausgegangen sei, daß die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag durch die formlose Übersendung des Armenrechtsbeschlusses noch nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die sofortige Beschwerde ist gemäss §§ 519 b Abs 2, 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO ohne Rücksicht auf den ' Wert des Beschv/erdegegenstandes zulässig, und zwar nicht nur hinsichtlich des Beschlusses^ durch den das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen hat sondern auch hinsichtlich der in den Gründen des Beschlusses ausgesprochenen Ablehnung, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsfrist zu gewähren (vgl RGZ I08, 383)« Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäss § 221 Abs 2 ZPO begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte die. Berufungsfrist nicht nur für die Beklagte, sondern auch V 4 'Vf ■vv ■f * für den die Zustellung bewirkenden Kläger zu laufen. •^ie Berufungsfrist lief also am 2. Juni 1951 ab. Der Kläger hat am 25» Mai 1951, also 8 Tage vor Ablauf, das Armenrecht für die Berufung beantragt. Das ist ausreichend. Die Armut ist ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO für die Einigung der Berufung, welches die . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Die Wiedereinsetzung muß gemäß § 234 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden. Wie der IV. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofes bereits im*Urteil vom 21. März 1951 (IV ZK 13/50) ausgeführt hat, ist das Hindernis der Armut in dem 9 Augenblick behoben, in welchem dem Antragsteller oder sei nem Prozeßbevollmächtigteri die Nachricht über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des’ Armenanwalts zugeht. Der förmlichen Zustellung des Armenrecht sbeSchlusses gemäss § 329 Abs 3 ZPO bedarf es nicht. § 329 Abs 3 ZPO schreibt die Zustellung nicht verkündeter Beschlüsse - abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen - nur dann vor, wenn die Entscheidung eine Frist in Lauf setzt. Der Armenrechtsbeschluss als solcher setzt aber die Frist für <fen Wiedereinsetzungsantrag nicht in Lauf. Der Fristbeginn nach § 234 ZPO wird vielmehr durch die Veränderung der Lage der armen Partei §tusgelöst, was in der ver- \ schiedensten Weise geschehen kann, beispielsweise auch dadurch, daß die arme Partei zu Geld kommt. Hier ist allerdings die veränderte Lage durch den Armen- rechtsbeschluss herbeigeführt worden, die Lage nämlich, daß der Kläger sich nunmehr kostenlos eines Anwalts für die Durchführung der Berufung bedienen konnte» Jedoch ist das nur die Auswirkung des Armenrechtsbeschlusses gewesen. Das allein kann den Armenrechtsbeschluss noch’nicht zustellungsbedürftig machen. Wäre es so, dann müßte jeder, auch in irgend einem anderen Verfahren erlassene Staatsakt, der während eines laufenden Armenrechtsverfahrens ! die Armut des Antragstellers beseitigt, erst gemäss \ § 329 Abs 3 ZPO zugestellt werden, damit, die Prist * des § 234 ZPO in Lauf gesetzt wird. § 234 Abs 2 ZPO stellt den Pristbeginn für -den Wiedereinsetzungsantrag j aber eben nicht auf einen Pormalakt, sondern auf eine i bestimmte tatsächliche Lage ab. Das Reichsgericht ist von seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung ■ (vgl RGZ 1J5? 303 3o£7; 147, 154 Z”56^) bereits '( in RGZ 157? 168 £] 71/abgegangen und der Oberste Ge- ü richtshof für die Britische Zone (NJW 1950? 545) * sowie der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs J haben nur an die neuere Rechtsprechung des Reichsge- i . ' - ** richts angeknüpfto ... * | Um die zweiwöchige Frist' des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in Lauf zu setzen, v/ar somit gemäss § 329 A.bs 3 Satz 2 ZPO nur-erforderlich, daß der Armenrechtsbeschluß formlos mitgeteilt wurde« Der Anwalt des Klägers hat den Armenrechtsbeschluss am 30. Juni 1951 erhalten. Das £eiügte„ Wie der Anwalt i x J 't des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 1951 unter 2 b eidesstattlich versichert hat,, hatte der Kläger / ihn mit der Einreichung des Armenrechtsgesuchs beauftragt.-. Der Anwalt hat das Armenrecht auch ausdrücklich f,namens und im Aufträge des Klägers f! beantragt. Damit war er gleichfalls bevollmächtigt, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch entgegenzunehmen (BGH aaO). Die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann gemäss § 187 Abs 1 BGB am Tage nach dem Erhalt des Armenrechtsbeschlusses durch den Anwalt, also am 1. Juli 1951, zu laufen (so auch die vom.Kläger zitierte.. Entscheidung OLG. 6, 395; ferner RGZ 41, 367 ^568J) und endete gemäss § 188 Abs 1,2 BGB am Sonnabend, den Ho Juli 1951? also an einem Wochentage und noch vor Beginn der Gerichtsferien. Daß. der erste Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, ist unerheblich, denn nach § 193 BGB verlängert sich, eine Frist nur dann um einen Tag, .wenn d.er letzte Tag .auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.« • Der Kläger hat.somit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt . Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich dieser Frist ist schon deshalb.ausgeschlossen, weil die Frist des § 234 ZPO keine Notfrist ist (§§ 233 Abs 1, 223 Abs 3 ZPO; vgl RG JW 1930, 1400 ,/T40l7$ RG DR 1944, 417, wo die Wiedereinsetzung allerdings auf Grund des Art 3 Ziff 2 SchutzVO Vn 4«12.o 1943 - RGBl I 666 - gewährt wird, ! is.! dessen Voraussetzungen - die besonderen Kriegsverhältnisse - hier aber nicht vorliegen)« Abgesehen davon wäre hier auch kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben« Der Kläger ist mit Rücksicht auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die .Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt wurde, der Auffassung, daß sein Anwalt in entschuldbarem Rechtsirrtum gehandelt habe, was einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO darstelleo Dies kann der Kläger jedoch schon deshalb nicht als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, weil dieser angebliche Rechtsirrtum nicht ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen ist* Wie aus den Ausführungen des Anwalts des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23» August 1951 hervorgeht, ist dieser nämlich noch bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages der Auffassung gewesen, der Armenrechts be sclilu sei ihm am 30* Juni 1951 zugestellt worden* Dass dies nicht der Fall war, hat er erst viel später be- -merkt, als die förmliche Zustellung nachgeholt wurden das war am 24«* August 1951? älso erst nach Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages, Hach seinem Vorbringen hat der Anwalt des Klägers die Frist nur deshalb versäumt, weil er angenommen hat, die Frist habe erst am 2o Juli 1951 zu laufen begonnen, da der 1» Juli/ 1951 ein Sonntag gewesen sei** Das ist aber ein Rechtsirrtum«, der keinesfalls zu entschuldigen ist, geschweig denn als unabwendbarer Zufall nach § 233 ZPO angesehen werden kann. Penn § 193 BGB sagt klar, daß eine Fristverlängerung nur stattfindet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Im übrigen wäre auch die irrtümliche Annahme, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der förmlichen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses in Lauf gesetzt werde, kein Wiedereinsetzungsgrund«. Eine irrtümliche Auffassung der Partei oder des Anwalts bildet nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Falles auch durch äusserste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war (vgl RG JY/ 1926, 810 /81J/). Pas Reichsgericht war schon in der in der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidung RGZ 157, 168 von der Auffassung abge-gangen, zur l Ingangsetzung der Frist für den Y/ieder- einsetzungsan'trag 'bedürfe es der förmlichen Zustellung < *. des Armenrechtsbeschlusses..Per Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich dem in. einer in der weuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts im 157« Bande angeschlossen (vgl auch die die gleiche Auffassung vertretende Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1951 ,"Deutsche Rechtsprechung”, herausgegeben von der Monatsschrift für Peutsches Recht, Leitzahl 4 10 IV (412) Bl 1002). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl Beschluss des Reichsgerichts vom 28. .Februar 1935 - IV B 69/34 - Nachschlagewerk Nr 173 zu § 233 ZPO), der sich der Senat anschliesst, hat ein Anwalt es grundsätzlich zu vertreten, wenn er eine in der amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung nicht beachtet. Auch muß von einem Rechtsanwalt grundsätzlich verlangt werden, daß er sich in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand der net eren Rechtsprechung unterrichtet. Der Anwalt des Klägers hätte daher zu dem mindesten auf die Entscheidung des Reichsgerichts im 157» Bande und die in der Neuen Juristischen Wochenschrift Band 1950 Seite 545 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone stossen müssen. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich, die dazu Veranlassung geben könnten, im vorliegenden Fälle einen weniger strengen Maßstab anzulegen• Der Anwalt des Klägers wohnt '* in Berlin-Y/esto 1951 waren in Berlin-West die allge- T meinen Verhältnisse wieder soweit normalisiert, * daß die übliche juristische Fachliteratur verfüg- ? bar war» ^ ¥ V Nach alledem konnte eine Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung somit zu.Recht 3 % s wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs 1 ZPO), Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Lindenmaier . Heidenhain Schmidt Birnbach Wilde Müs*»:-