BGH · I ZB 13/05 vom 10.02.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG).

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenansatzSchuldnerinBundesgerichtshofs€ErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 13/05 (IXa ZB 252/04) vom 10. Februar 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 -wird zurückgewiesen. Gründe: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gern. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleichfalls 50 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann