Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZB 13/05 (IXa ZB 252/04)
vom 10. Februar 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 -wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gern. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO
die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleichfalls 50 €
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher
Bergmann