BGH · I ZB 13/00 vom 10.08.2000
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht deshalb gegeben, weil die Zivilkammer des Landgerichts funktionell nicht zuständig gewesen wäre, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden, soweit wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen betroffen sind. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seines Standpunktes ausgeführt, soweit § 101 Abs. 2 Satz 1 GVG vorsehe, über den Verweisungsantrag "vorab" zu entscheiden, sei damit lediglich gemeint, daß die Entscheidung vor der Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage getroffen werden müsse. Auch die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Vorgreif-lichkeit der beim Hessischen Staatsgerichtshof anhängigen Grundrechtsklage verneint hat, sind nicht greifbar gesetzwidrig. Im Gegensatz zu dem Beklagten, der geltend macht, wegen dieser Übereinstimmungen sei eine gewisse Abhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits von jenem Verfahren und damit Vorgreiflichkeit gegeben, hat das Oberlandesgericht allerdings die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht für vorgreiflich erachtet, weil die rechtliche Beurteilung der beanstandeten Äußerungen von einer umfassenden Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien abhänge. Ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem der Sachverhalt und die Rechtsfragen gleich oder vergleichbar sind, wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO ausgesetzt werden kann, ist umstritten (dagegen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO §148 ZPO Rdn. 2; Mu-sielak/Stadler aaO § 148 ZPO Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Umstritten ist insbesondere auch, ob wegen einer beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem Landesverfassungsgericht - etwa aufgrund einer Verfassungsbeschwerde - anhängigen ähnlichen Sache, eine Aussetzung zulässig ist (dagegen: Musielak/ Stadler aaO § 148 ZPO Rdn. 16 m.w.N.; dafür: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 148 ZPO Rdn. 29 "Verfassungsrecht"; Stein/Jonas/Roth aaO § 148 Rdn. 117). Bereits die Tatsache, daß der Standpunkt des Oberlandesgerichts von einem beachtlichen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten wird, zeigt, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wegen fehlender Vorgreiflichkeit den vorliegenden Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die beim Hessischen Staatsgerichtshof anhängige Grundrechtsklage auszusetzen, jedenfalls nicht völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich ist.