BGH · I ZB 12/85 vom 06.03.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; die Beklagte hat sich jedoch nicht geäußert. September 1985 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Oktober 1985 hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß nur eine sofortige Beschwerde in Betracht komme, hat die Beklagte mitgeteilt, daß ihr Wiedereinsetzungsantrag als sofortige Beschwerde im Sinne von § 519 b ZPO betrachtet werden solle. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor: Ihre Berufung sei rechtzeitig eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Oktober 1985 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit dem am 25. Oktober 1985 eingegangenen Schriftsatz gebeten hat, diesen Antrag als sofortige Beschwerde zu betrachten; denn eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde kommt nicht in Betracht. Dies ist bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der sofortigen Beschwerde nicht der Fall.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Berufung16UmdeutungsofortigBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 12/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Melitta thal, i, Schi traße flp, Fi - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte S Beklagte und Beschwerdeführerin, und gegen die Sfll KG, Getränkevertrieb, Sci-pHMs traße ^ - fP, Idar-Oberstein, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 25. September 1985 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 1985 - zugestellt am 19. April 1985 - Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift hat den Eingangsstempel vom 21. Mai 1985 erhalten; die Berufungsfrist war am 20. Mai 1985 abgelaufen. In der Berufungserwiderung vom 16. Juli 1985 hat die Klägerin die Verspätung der Berufung gerügt. Ferner hat das Berufungsgericht mit Schreiben vom 9. September 1985 die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Berufungsschrift nach Ab- 3 lauf der Berufungsfrist eingegangen sei und deshalb die Verwerfung der Berufung beabsichtigt werde. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; die Beklagte hat sich jedoch nicht geäußert. Mit Beschluß vom 25. September 1985 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 2. Oktober 1985 zugestellt worden. Am 16. Oktober 1985 hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß nur eine sofortige Beschwerde in Betracht komme, hat die Beklagte mitgeteilt, daß ihr Wiedereinsetzungsantrag als sofortige Beschwerde im Sinne von § 519 b ZPO betrachtet werden solle. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor: Ihre Berufung sei rechtzeitig eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter und seine Kollegin seien am 20. Mai 1985 kurz vor Mitternacht zu dem Nachtbriefkasten der Justizbehörden gefahren und hätten die Berufungsschrift etwa gegen 23.59 Uhr eingeworfen. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen, sie hält sie für unzulässig. Außerdem bestreitet sie den Vortrag der Beklagten und hält ihn für verspätet. 4 y/ ii. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Diese Frist lief am 16. Oktober 1985 ab, ohne daß die Beschwerde bis dahin eingelegt worden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte am 16. Oktober 1985 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit dem am 25. Oktober 1985 eingegangenen Schriftsatz gebeten hat, diesen Antrag als sofortige Beschwerde zu betrachten; denn eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar sind auch Prozeßhandlungen der Umdeutung fähig; insbesondere kann ausnahmsweise auch bei Rechtsmittelerklärungen eine Umdeutung zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßerklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. Dies ist bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der sofortigen Beschwerde nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungsantrag will nur die Rechtsfolgen abwenden, die sich aus der Verspätung einer eigenen Erklärung ergeben können; er ist also ein vorbeugender Rechtsbehelf, der eine ungünstige gerichtliche Entscheidung verhin- 5 dern soll. Demgegenüber ist die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel, das auf die Änderung einer bereits ergangenen Entscheidung zielt und zu diesem Zweck die nächste Instanz anruft. Angesichts dieser Unterschiede kommt eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde ist somit erst durch den am 25. Oktober 1985 eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden und ist damit verspätet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe