BGH · I ZB 12/83 vom 10.11.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1983 auf Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt. § 36 Nr. 5 ZPO die Bestimmung des für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 4. Das BayObLG hat den Antrag durch Beschluß vom 3. Oktober 1983 begründete Beschwerde des Klägers, die er zugleich mit einem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Senats durch den Bundesgerichtshof verbunden hat. 1. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidungen des BayObLG - ebenso wie gegen die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgericht (vgl. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Oberlandes-gerichts-Senats durch den Bundesgerichtshof war zurückzuweisen, weil der Bundesgerichtshof vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist. Dies ist hier das BayObLG und nicht der Bundesgerichtshof; es ist nach der Rechtsprechung das im Gerichtsaufbau für die Senate des Oberlandesgerichts München gemeinsame nächsthöhere Gericht i.S. des § 36 ZPO (so BGH NJW 1979, 2249).

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ZuständigkeitsbestimmungunzulässigBayObLGBundesgerichtshofZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I zb 12/83 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der im Grundbuch des Amtsgerichts LMKHt für die Gemarkung MflHt in Band 12 Blatt 444 für die Eigentümer Otto Georg FHBBBP vwm RVBBI z0 GMB^p und die Stadt B0 RflKKBMB eingetragenen Grundstücke Fl.St.Nrn. 1-5, 7, 8, 10-17, 21-27 und 30-34 sowie die im Grundbuch des Amtsgerichts LdHB für die Gemarkung MKHK in Band 12 Blatt 445 für dieselben Eigentümer eingetragenen Grundstücke Fl.St.Nrn. 2, 4, 5, 8-10, 17-22, 24-26, Beteiligte: 1. Stadt Bi BK vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Ne! und Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut und Peter BflHHPstraße f, BK RI 2. Otto Georg F4KKK vfl Rechtsanwalt, Schloß M wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Mai 1983 - Allg.Reg. I6/83 -wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt 500,— DM. 2. Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 6. Oktober 1983 auf Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,— DM festgesetzt (§ 3 ZPO). Gründe: I. Der Kläger hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht gern. § 36 Nr. 5 ZPO die Bestimmung des für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 4. März 1983 - 4 T 273/83 mit dem ein Richterablehnungsgesuch als unzulässig ver- 3 worfen worden ist, zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München beantragt; er erstrebt damit die Zuständigkeit des 3. Zivilsenats anstelle des mit der Sache befaßten 1. Zivilsenats. Das BayObLG hat den Antrag durch Beschluß vom 3. Mai 1983 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 5 ZPO nicht gegeben seien. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1983 begründete Beschwerde des Klägers, die er zugleich mit einem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Senats durch den Bundesgerichtshof verbunden hat. II. 1. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidungen des BayObLG - ebenso wie gegen die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgericht (vgl. dazu § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO) - eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist; dies gilt auch für die eine Zuständigkeitsbestimmung ablehnenden Entscheidungen. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Oberlandes-gerichts-Senats durch den Bundesgerichtshof war zurückzuweisen, weil der Bundesgerichtshof vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist. Nach § 36 Satz 1 ZPO erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Dies ist hier das BayObLG und nicht der Bundesgerichtshof; es ist nach der Rechtsprechung das im Gerichtsaufbau für die Senate des Oberlandesgerichts München gemeinsame nächsthöhere Gericht i.S. des § 36 ZPO (so BGH NJW 1979, 2249). Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht zu 1) auf § 97 Abs. 1 ZPO und zu 2) auf § 91 ZPO. v. Gamm Scholz-Hoppe Merkel Mees Erdmann