BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 12/75
BESCHLUSS
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 16. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. September 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat ein am 10. Januar 1975 verkündetes Urteil des Landgerichts Hanau, das ihm nach seiner Darstellung am 9- Juli 1975 "zugestellt" worden ist, mit einem am 25. Juli 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz durch Berufung angefochten und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Er hat seinen Antrag unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten damit begründet, erst nachträglich im Laufe des Monats Juli 1975 zur Kenntnis genommen zu haben, daß die Urteilsverkündung nicht - wie von ihm ursprünglich angenommen - am 24. Januar 1975, sondern bereits am 10. Januar 1975 erfolgt sei.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Klägers.
Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die - mit dem Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des (nicht zugestellten) Ersturteils vom 10. Januar 1975, also am 10. Juni 1975 in Lauf gesetzte - Berufungsfrist mit dem 10. Juli 1975 abgelaufen, so daß die am 25. Juli 1975 eingegangene Berufung verspätet war. Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht abgelehnt, da das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Dieser habe zwar versehentlich das Datum vom 24. Januar 1975 anstelle des richtigen Datums vom 10. Januar 1975 als Verkündungstermin vorgemerkt; diesen bei entsprechender Sorgfalt vermeidbaren Irrtum müsse sich jedoch der Kläger zurechnen lassen; die Vormerkung des unrichtigen Datums sei mit dem durch das Sitzungsprotokoll festgestellten Verhandlungsablauf unvereinbar; ferner habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das vollständige Urteil mit dem auf den 10. Januar 1975 weisenden Verkündungsvermerk am 9. Juli 1975 sowie offenbar auch das Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 1975 wenige Tage nach dem 4. Juli 1975 erhalten; er hätte also bei ordnungsgemäßer Durchsicht von Urteil und Protokoll noch rechtzeitig für eine - eventuell telegraphische - Rechtsmitteleinlegung Sorge treffen können.
Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine nähere Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger bislang - nach Ablauf von 2 Monaten
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seit Einlegung der sofortigen Beschwerde - nicht beigebracht .
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm
Merkel