BGH · I ZB 12/67
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Bao Bintragungsverbot deo § 4 Abs<> 2 Nr« 1 WZG erfaßt auch solche Bezeichnungen, die klanglich oder bildlich mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Fachausdruck ohne weiteres verwechselbar sind, sofern bereits im EintragungsZeitpunkt feststeht, daß die Eintragung dieser Bezeichnung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die uneingeschränkte beschreibende Verwendung des Fachausdrucks zu untersagen, anlehne, die deutsche Fachbezeichnung für beotiininte hoch-polymere Verbindungen und daraus hergestellte Chemiefäden und -fasern sei» Dieser Fachausdruck sei somit eine Be“ schaffenheitsanga.be für solche Waren, die aus oder unter Verwendung von Polyester hergestellt wurden* Diese Angabe vmrde für die Waren Gespinstfasern, Garne, Zwirne, Chemiefäden und textile Verbundstoffe des AnmeldeZeichens schon v/egen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sein, denn diese Waren seien nahezu ganz oder doch zu einem erheblichen Teil für weiterverarbeitende Betriebe bestimmt, denen der Ausdruck Polyester allgemein bekannt seio Bei der breiten Masse der Endabnehmer von textilen Fertigerzeugnissen, an welche sich die Übrigen Waren des Anmeidezoichens richteten, könne zwar eine allgemeine Kenntnis dieses Fachausdrucks nicht erwartet werden» Aber auch .insoweit würde Polyester nicht eintragungsfähig sein, weil Polyesterfasern heute zu den wichtigsten: Synthesefasern in Deutschland gehörten und weil daher diese Fachbezeichnung für die Hersteller und Weiterverarbeiter von Chemiefasern zur Beschreibung ihrer Ware freizuhalten seio Dieses Frei-haltebedürfnis werde noch verstärkt, weil künftig mit einer Weiterverbreitung der auf dem Chemiefasergebiet gebräuchlichen Fachbezeichnung zu rechnen sei» kunftökennzolehnend wirken kann, sind Anlehnungen, bei denen der Abwandlung jede individualisierende Eigenart fehlt, schon mangels Unterscheidungskraft als eintragungsunfähig zu behandeln« In diesen Fällen bleibt in den Augen der Verkehrsteilnehmer maßgeblich der warenbeschreibende Charakter des Ausdrucks« An einer die betriebliche Herkunft der Ware kennzeichnenden Eigenart kann es in derartigen Fällen auch dann fehlen, wenn der Verkehr zwar bemerkt, daß dieser Fachausdruck in irgendeiner Weise ab-gewandelt ist, diese Abwandlung aber ihrer Art. nach nicht als einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunftsstätte auffaßt« Einer solchen Auffassung kann insbesondere auch entgegenwirken, daß der Verkehr vielfach nicht erwartet, daß ein einzelnes Unternehmen darauf ausgehe, sieh im Wege der Eintragung ein Monopolrecht an einer nur geringfügig abgewandelten wichtigen warenbeschreibenden Angabe zu verschaffen« Im Streitfall greifen diese Erwägungen in bezug auf diejenigen Waren des Anmeldezeichens ein«, die sich nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts an die weiterverarbeitende Industrie richten, also an Verkehrsteilnehmer, denen der Fachbegriff "Polyester" bereits geläufig ist 0 Weil diesen Verkehrsteilnehmern der Begriff ’'Polyester'* vertraut ist, mag ihnen nach den insoweit rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Beschwerdegeriehts zwar auf-fallen, daß das Anmeldezeichen "Polyestra" mit diesem Begriff nicht voll übereinstimmto Bas eigentlich Einprägsame bleibt aber für den Verkehr weiterhin die ins Auge springende warenbeschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens und nicht die Art der Abwandlung, die sich in einer geringfügigen, den Gesamteindruck des viersilbigen Wortes nicht nennenswert beeinflussenden Änderung des Wortendes erschöpft und die daher nicht genügt, um eine wichtige, glatt warenbeschreibende Angabe in eine als individualisierenden Herkunftshinweis merkfähige Kennzeichnung umzuprägen0 Biese Würdigung hindert wie das Besohwerdegericht zutreffend bemerkt - Gewerbetreibende nicht, für die Kennzeichnung ihrer Waren solche Zeichen zu wählen, die in phantasievoller Weise zugleich einen Besehaffenheit s-oder Verwendungohinweis geben0 Sind nämlich die Abwandlungen gegenüber bekannten warenbeschreibenden Angaben hinreichend eigenständig und kennzeichnungskräftig, dann kann dem Wunsch nach Eintragung von Wortbildungen, die zugleich gewisse Aussagen über die Art der Ware enthalten, auch im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entsprochen werden«, Uhzuträglichkeiten für Mitbewerber lassen sich dann schon bei der Prüfung des waren-ze iohenmäßigen Gebrauchs und der Verwechslungsgefahr, die Voraussetzung für zeichenrechtliche Ansprüche gegen Hiebe- b) ITach den Feststellungen des Beschwerdegeriehts ist ein anderer’ Teil der Waren des Anmeldezeichens zu dem Vertrieb an die breite Masse der Endverbraucher textiler Fertigerzeugnisse bestimmt» Da diesen Endverbrauchern der Fachausdruck "Polyester" noch nicht allgemein bekannt ist und daher ein Teil des Verkehrs auch die Abwandlung "Polyestra" als Fhantasiewort auffassen wird, kann insoweit der zuvor erörterte Gesichtspunkt mangelnder Untersehe idungskra ft nicht durchgreifeno Stellt man bei der Prüfung der Eintragungshindernisse auf die Verhältnisse im Eintragungszeitpunkt ab, dann muß auch die Erwägung aus-scheiden, daß Fachausdrücke, die für die betreffende Branche wirklich wichtig sind, vielfach im laufe der Zeit Eingang in den allgemeinen Sprachschatz finden und daß daher am Ende der Entwicklung der gleiche Zustand wie bei den bereits erörterten geläufigen Angaben eintreten kann» Unabhängig von etwaigen künftigen Entwicklungsmöglichkei~ ten ist aber die Eintragung des Anmeldezeichens nach der zutreffenden Ansicht des Beschwerdegerichts jedenfalls unter dem weiteren Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnis-se£ zu versagen, der neben dem Eintragungsverbot wegen mangelnder Unterscheidungskraft gerade bei solchen Fach- Bas Warenzeichengesetz will gemäß § 16 allen Mitbewerbern den "nicht warenzeichenmäßigen,, Gebrauch beschreibender Angaben offenhalten0 Darüber hinaus verbietet es in § 4 Abs. 2 Nr» 1 generell die Eintragung solcher Angaben zugunsten eines Einzelnen0 Dieses Verbot betrifft zwar dem Wortlaut nach nur die Angabe als solche „ Es beruht aber seinem Zweck nach auf dem erwähnten allgemeinen Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber, die nicht durch die Monopolisierung solcher Angaben an deren ungestörtem Mitgebrauch zur Beschreibung ihrer Ware gehindert werden sollen, es sei denn, daß sich die Angabe im Verkehr als individueller Herkunftshinweis durchgesetzt hat und damit zugleich erwiesen ist, daß an diesem Ausdruck Überhaupt kein Freihaltebedürfnis bestanden hato Behindert wird der Verkehr abex* nicht nur durch die Eintragung der warenbeschreibenden Angabe als solcher, sondern vielfach auch schon durch die Eintragung solcher Ausdrücke, die sich eng an eine nur teilweise bekannte und im übrigen als Phantasiewort aufgefaßte Fachangabe anlehnen* Da ein Seil des Verkehrs die Anlehnung an den Fachausdruck überhaupt nicht erkennt, reichen hier,anders als bei der zuvor erörterten ersten Fallgruppe, geringfügige Abweichungen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr mit andern ebenfalls angelehnten Zeichen Dritter aus- Bei dieser Sachlage gebietet es der gesetzgeberische Zweck, die zweite Alternative des § 4 Abs* 2 hrc 1 V/ZG Uber ihren Wortlaut hinaus entsprechend auf Abwandlungen warenbeschreibender Angaben anzuwenden, wenn und soweit das im Vorigen gekennzeichnete Freihaltebedürfnis das gebietet 0 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine entsprechende Anwendung in diesem Umfang nicht deshalb unstatthaft, weil es sich um eine die Eintragungsfreiheit einschränkende Ausnahmevorschrift handelte, was im übrigen zu bezweifeln isto Bei der Prüfung, welche Abwandlungen danach im einzelnen als eintragungsunfähig anzusehen sind, können Begriffe wie "wesensgleich” oder "besonders engangelehnt" allenfalls Hilfestellung leisten; ausschlaggebend ist allein der gesetzgeberische Grundgedanke, daß durch die Eintragung von Abwandlungen nicht die ungestörte Weiterverwendung des Fachausdrucks behindert werden darf0 Auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG ist dabei schon deshalb nicht abzustellen, weil begriffliche Übereinstimmungen einer Eintragung nicht entgegenstehen würden; denn diese kämen ohnehin nur dort in Betracht, wo der Verkehr den Sinn der Ausdrücke, damit aber zugleich die warenbeschreibende Bedeutung des Fachausdrucks erkennt„ V/ohl aber scheiden solche Abwandlungen als eintragungsunfähig aus9 die klanglich oder optisch mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Pachausdruek ohne weiteres verwechselbar sind, so daß bereits im Ein-tx’Ggungszeitpunkt abzusehen ist, daß deren Eintragung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die Weiterverwendung des Pachausdrucks in hervorgehobener Porm zu untersagen, soweit dieser Ausdruck vom Publikum in seiner eigentlichen beschreibenden Bedeutung nicht erkannt wird.