BGH · I ZB 12/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bao Bintragungsverbot deo § 4 Abs<> 2 Nr« 1 WZG erfaßt auch solche Bezeichnungen, die klanglich oder bildlich mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Fachausdruck ohne weiteres verwechselbar sind, sofern bereits im EintragungsZeitpunkt feststeht, daß die Eintragung dieser Bezeichnung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die uneingeschränkte beschreibende Verwendung des Fachausdrucks zu untersagen, anlehne, die deutsche Fachbezeichnung für beotiininte hoch-polymere Verbindungen und daraus hergestellte Chemiefäden und -fasern sei» Dieser Fachausdruck sei somit eine Be“ schaffenheitsanga.be für solche Waren, die aus oder unter Verwendung von Polyester hergestellt wurden* Diese Angabe vmrde für die Waren Gespinstfasern, Garne, Zwirne, Chemiefäden und textile Verbundstoffe des AnmeldeZeichens schon v/egen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sein, denn diese Waren seien nahezu ganz oder doch zu einem erheblichen Teil für weiterverarbeitende Betriebe bestimmt, denen der Ausdruck Polyester allgemein bekannt seio Bei der breiten Masse der Endabnehmer von textilen Fertigerzeugnissen, an welche sich die Übrigen Waren des Anmeidezoichens richteten, könne zwar eine allgemeine Kenntnis dieses Fachausdrucks nicht erwartet werden» Aber auch .insoweit würde Polyester nicht eintragungsfähig sein, weil Polyesterfasern heute zu den wichtigsten: Synthesefasern in Deutschland gehörten und weil daher diese Fachbezeichnung für die Hersteller und Weiterverarbeiter von Chemiefasern zur Beschreibung ihrer Ware freizuhalten seio Dieses Frei-haltebedürfnis werde noch verstärkt, weil künftig mit einer Weiterverbreitung der auf dem Chemiefasergebiet gebräuchlichen Fachbezeichnung zu rechnen sei» kunftökennzolehnend wirken kann, sind Anlehnungen, bei denen der Abwandlung jede individualisierende Eigenart fehlt, schon mangels Unterscheidungskraft als eintragungsunfähig zu behandeln« In diesen Fällen bleibt in den Augen der Verkehrsteilnehmer maßgeblich der warenbeschreibende Charakter des Ausdrucks« An einer die betriebliche Herkunft der Ware kennzeichnenden Eigenart kann es in derartigen Fällen auch dann fehlen, wenn der Verkehr zwar bemerkt, daß dieser Fachausdruck in irgendeiner Weise ab-gewandelt ist, diese Abwandlung aber ihrer Art. nach nicht als einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunftsstätte auffaßt« Einer solchen Auffassung kann insbesondere auch entgegenwirken, daß der Verkehr vielfach nicht erwartet, daß ein einzelnes Unternehmen darauf ausgehe, sieh im Wege der Eintragung ein Monopolrecht an einer nur geringfügig abgewandelten wichtigen warenbeschreibenden Angabe zu verschaffen« Im Streitfall greifen diese Erwägungen in bezug auf diejenigen Waren des Anmeldezeichens ein«, die sich nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts an die weiterverarbeitende Industrie richten, also an Verkehrsteilnehmer, denen der Fachbegriff "Polyester" bereits geläufig ist 0 Weil diesen Verkehrsteilnehmern der Begriff ’'Polyester'* vertraut ist, mag ihnen nach den insoweit rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Beschwerdegeriehts zwar auf-fallen, daß das Anmeldezeichen "Polyestra" mit diesem Begriff nicht voll übereinstimmto Bas eigentlich Einprägsame bleibt aber für den Verkehr weiterhin die ins Auge springende warenbeschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens und nicht die Art der Abwandlung, die sich in einer geringfügigen, den Gesamteindruck des viersilbigen Wortes nicht nennenswert beeinflussenden Änderung des Wortendes erschöpft und die daher nicht genügt, um eine wichtige, glatt warenbeschreibende Angabe in eine als individualisierenden Herkunftshinweis merkfähige Kennzeichnung umzuprägen0 Biese Würdigung hindert wie das Besohwerdegericht zutreffend bemerkt - Gewerbetreibende nicht, für die Kennzeichnung ihrer Waren solche Zeichen zu wählen, die in phantasievoller Weise zugleich einen Besehaffenheit s-oder Verwendungohinweis geben0 Sind nämlich die Abwandlungen gegenüber bekannten warenbeschreibenden Angaben hinreichend eigenständig und kennzeichnungskräftig, dann kann dem Wunsch nach Eintragung von Wortbildungen, die zugleich gewisse Aussagen über die Art der Ware enthalten, auch im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entsprochen werden«, Uhzuträglichkeiten für Mitbewerber lassen sich dann schon bei der Prüfung des waren-ze iohenmäßigen Gebrauchs und der Verwechslungsgefahr, die Voraussetzung für zeichenrechtliche Ansprüche gegen Hiebe- b) ITach den Feststellungen des Beschwerdegeriehts ist ein anderer’ Teil der Waren des Anmeldezeichens zu dem Vertrieb an die breite Masse der Endverbraucher textiler Fertigerzeugnisse bestimmt» Da diesen Endverbrauchern der Fachausdruck "Polyester" noch nicht allgemein bekannt ist und daher ein Teil des Verkehrs auch die Abwandlung "Polyestra" als Fhantasiewort auffassen wird, kann insoweit der zuvor erörterte Gesichtspunkt mangelnder Untersehe idungskra ft nicht durchgreifeno Stellt man bei der Prüfung der Eintragungshindernisse auf die Verhältnisse im Eintragungszeitpunkt ab, dann muß auch die Erwägung aus-scheiden, daß Fachausdrücke, die für die betreffende Branche wirklich wichtig sind, vielfach im laufe der Zeit Eingang in den allgemeinen Sprachschatz finden und daß daher am Ende der Entwicklung der gleiche Zustand wie bei den bereits erörterten geläufigen Angaben eintreten kann» Unabhängig von etwaigen künftigen Entwicklungsmöglichkei~ ten ist aber die Eintragung des Anmeldezeichens nach der zutreffenden Ansicht des Beschwerdegerichts jedenfalls unter dem weiteren Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnis-se£ zu versagen, der neben dem Eintragungsverbot wegen mangelnder Unterscheidungskraft gerade bei solchen Fach- Bas Warenzeichengesetz will gemäß § 16 allen Mitbewerbern den "nicht warenzeichenmäßigen,, Gebrauch beschreibender Angaben offenhalten0 Darüber hinaus verbietet es in § 4 Abs. 2 Nr» 1 generell die Eintragung solcher Angaben zugunsten eines Einzelnen0 Dieses Verbot betrifft zwar dem Wortlaut nach nur die Angabe als solche „ Es beruht aber seinem Zweck nach auf dem erwähnten allgemeinen Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber, die nicht durch die Monopolisierung solcher Angaben an deren ungestörtem Mitgebrauch zur Beschreibung ihrer Ware gehindert werden sollen, es sei denn, daß sich die Angabe im Verkehr als individueller Herkunftshinweis durchgesetzt hat und damit zugleich erwiesen ist, daß an diesem Ausdruck Überhaupt kein Freihaltebedürfnis bestanden hato Behindert wird der Verkehr abex* nicht nur durch die Eintragung der warenbeschreibenden Angabe als solcher, sondern vielfach auch schon durch die Eintragung solcher Ausdrücke, die sich eng an eine nur teilweise bekannte und im übrigen als Phantasiewort aufgefaßte Fachangabe anlehnen* Da ein Seil des Verkehrs die Anlehnung an den Fachausdruck überhaupt nicht erkennt, reichen hier,anders als bei der zuvor erörterten ersten Fallgruppe, geringfügige Abweichungen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr mit andern ebenfalls angelehnten Zeichen Dritter aus- Bei dieser Sachlage gebietet es der gesetzgeberische Zweck, die zweite Alternative des § 4 Abs* 2 hrc 1 V/ZG Uber ihren Wortlaut hinaus entsprechend auf Abwandlungen warenbeschreibender Angaben anzuwenden, wenn und soweit das im Vorigen gekennzeichnete Freihaltebedürfnis das gebietet 0 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine entsprechende Anwendung in diesem Umfang nicht deshalb unstatthaft, weil es sich um eine die Eintragungsfreiheit einschränkende Ausnahmevorschrift handelte, was im übrigen zu bezweifeln isto Bei der Prüfung, welche Abwandlungen danach im einzelnen als eintragungsunfähig anzusehen sind, können Begriffe wie "wesensgleich” oder "besonders engangelehnt" allenfalls Hilfestellung leisten; ausschlaggebend ist allein der gesetzgeberische Grundgedanke, daß durch die Eintragung von Abwandlungen nicht die ungestörte Weiterverwendung des Fachausdrucks behindert werden darf0 Auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG ist dabei schon deshalb nicht abzustellen, weil begriffliche Übereinstimmungen einer Eintragung nicht entgegenstehen würden; denn diese kämen ohnehin nur dort in Betracht, wo der Verkehr den Sinn der Ausdrücke, damit aber zugleich die warenbeschreibende Bedeutung des Fachausdrucks erkennt„ V/ohl aber scheiden solche Abwandlungen als eintragungsunfähig aus9 die klanglich oder optisch mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Pachausdruek ohne weiteres verwechselbar sind, so daß bereits im Ein-tx’Ggungszeitpunkt abzusehen ist, daß deren Eintragung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die Weiterverwendung des Pachausdrucks in hervorgehobener Porm zu untersagen, soweit dieser Ausdruck vom Publikum in seiner eigentlichen beschreibenden Bedeutung nicht erkannt wird.

Schlagwörter

verkehrenPolyesterZeichenEintragungAbwandlungangebenFachausdruckWZGAusdruckWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja WZG §§ 4, 16 Po lyes tr a Bao Bintragungsverbot deo § 4 Abs<> 2 Nr« 1 WZG erfaßt auch solche Bezeichnungen, die klanglich oder bildlich mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Fachausdruck ohne weiteres verwechselbar sind, sofern bereits im EintragungsZeitpunkt feststeht, daß die Eintragung dieser Bezeichnung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die uneingeschränkte beschreibende Verwendung des Fachausdrucks zu untersagen, BGB, Besohl„ v0 220 Mai 1968 - I ZB 12/67 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF I_ZB_12/67 BESCHLUSS Verkündet am 22o Mai 1968 Werner? Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstell in der Recht sbeschv/erdesache der pirraa 5 Anmeldorin und Rechtsbeschv/erdef (ihrer 1 -Verfahrensbevollmuchtigte Rcchtsanv/älte und Uro Prof o Ur Bei' Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br« Sprenkmann, Al ff, Br» Simon und Br» Merkel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27o Senates (Warenzeichen-Beschwerdesenates IV) des Bundespatentgerichts vom 5° Juli 1967 v/ird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen<, Gründe : Die Rechtsbeschwerdefuhrerin hat die Eintragung des Wortzeichens "Polyestra" für die Waren "Gespinstfasern, Garne, Zwirne, Chemiefäden, Teppiche, Decken, Verhänge3 Zelte? Segel, Webstoffe und textile Maschenstoffe, textile Verbundstoffe, Bekleidungsstücke einschließlich gewirkter und gestrickter1' beantragt. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts und ebenso der IVo Warenzeichen-Beschv/erdesenat des Bundespatentgerichts haben die Anmeldung zurückgewiesen, weil das angemeldete Wort Im Hinblick auf den Fachauodruck "Polyester" gemäß § 4 Abs«, 2 Nr» 1 WZG von der Eintragung ausgeschlossen oeio Die gegen diese Entscheidung gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist nicht begründet * I0 Das Beochwerdegericht stellt rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Rechtsbeschwerde fest, daß das Wort "Polyester", an welches sich das Anmeldezeichen "Polyestra" -3- anlehne, die deutsche Fachbezeichnung für beotiininte hoch-polymere Verbindungen und daraus hergestellte Chemiefäden und -fasern sei» Dieser Fachausdruck sei somit eine Be“ schaffenheitsanga.be für solche Waren, die aus oder unter Verwendung von Polyester hergestellt wurden* Diese Angabe vmrde für die Waren Gespinstfasern, Garne, Zwirne, Chemiefäden und textile Verbundstoffe des AnmeldeZeichens schon v/egen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sein, denn diese Waren seien nahezu ganz oder doch zu einem erheblichen Teil für weiterverarbeitende Betriebe bestimmt, denen der Ausdruck Polyester allgemein bekannt seio Bei der breiten Masse der Endabnehmer von textilen Fertigerzeugnissen, an welche sich die Übrigen Waren des Anmeidezoichens richteten, könne zwar eine allgemeine Kenntnis dieses Fachausdrucks nicht erwartet werden» Aber auch .insoweit würde Polyester nicht eintragungsfähig sein, weil Polyesterfasern heute zu den wichtigsten: Synthesefasern in Deutschland gehörten und weil daher diese Fachbezeichnung für die Hersteller und Weiterverarbeiter von Chemiefasern zur Beschreibung ihrer Ware freizuhalten seio Dieses Frei-haltebedürfnis werde noch verstärkt, weil künftig mit einer Weiterverbreitung der auf dem Chemiefasergebiet gebräuchlichen Fachbezeichnung zu rechnen sei» Das Beschwerdegerieht führt sodann aus, daß das afcSgowandelte Anmoldezeichen "Polyestra" zwar seinerseits weder als deutscher noch als fremdsprachlicher Fachausdruck im textilen Warenverkehr gebräuchlich sei0 Es lehne sich aber derart eng an den wichtigen und freizuhaltenden Fachausdruck "Polyester" an, daß auch ihm die Eintragung zu versagen seio Dieser Würdigung ist im Ergebnis beizutreten., 1, Das Warenzeichengesetz schließt in § 4 Abs » 2 Ur, 1 Bezeichnungen von der Eintragung aus, die entweder ä -4- keine Unterscheidungskraft besitzen oder ausschließlich aus v/aronbesehreibenden Angaben bestehen0 Über diesen Gesetzeswortlaut ist die Eintragungspraxis des Bundes-Patentamtes schon seit längerer Zeit hinausgegangen; es hat das Eintragungsverbot .unbeanstandet auch auf solche Bezeichnungen erstreckt, die mit einer warenbeschreiben-den Angabe ’’wesensgleich” sind (vgl« BPatGerE 4? 74, 77 - Champs elys6e; 5, 157, 161 - Vitaminolstoß; 6, 75 - Ganglian; 6, 106, 110 - Placentan)0 Die Art und Weise, in der dieser Begriff der Wesensgleichheit gehandnabt wurde,, halt das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Stimmen in der Biteratur zutreffend für zu eng (vgl* auch seine Ausführungen in dem Beschluß BPatGerE 9? 99 - elegantia; ferner Baunbach /Hafermehl, YJZG, 9» Aufl» Anm0 44 zu § 4; Helmer, WZG, 4o Auflo So 65, 78; «Drüstedt, GRUR 1967, 403, 404)o Es trägt damit den Grundsätzen Rechnung, wie sie in mehreren Entscheidungen (GRUR 1963, 630 - Polymar; BGHZ 45, 131 - Shortening und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß Ib ZB 6/66 vom 14o Pebruar 1968 - Fe) über den Schutz solcher eingetragenen Zeichen entwickelt worden sind, die durch Anlehnung an eine warenbeschreibende Angabe gebildet wurden» In diesen Entscheidungen ist ausgeführt worden, daß einem solchen Zeichen, wenn es einmal als schütz- und eintragungsfähig anerkannt worden sei, der gesetzliche Schutz gegen eine warenzeichenmäßige Benutzung vexwochslungsfähiger Ausdrücke nicht nachträglich mit der Begründung versagt werden könne, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltcbedürfnioses in Kauf genommen werden* Wenn aber einem solchen angelebnten Zeichen der volle gesetzliche Schutz zu gewähren ist, dann muß - wie bereits in der Shortening-Entscheidung anged.eutet worden ist (aaO So 142 f) - bei der voraufgehenden Prüfung der Eintragungs-ftlhigkeit eines angemeldeten Zeichens so verfahren werden, -5- daß sich keine Unzuträglichkeiten ergeben, die mit Sinn und Zweck des Kennzeichenschutzcs unvereinbar wären« 2. Das Beschwerdegericht unterscheidet zwischen der Anlehnung an allgemein geläufige warenbeschreibende Ausdrucke und der Anlehnung an solche Fachausdrücke, die nur einem geil der beteiligten Verkehrskreise bekannt sind 0 Biese Unterscheidung ist gerechtfertigt; sie hat auch Bedeutung für den vorliegenden Streitfall« a) In dem zuerst; genannten Fall greift bereits die erste Alternative des § 4 Aba« 2 Nr« 1 WZG ein? wonach Ausdrücke eintragungsunfähig sind, denen die erforderliche herkunftokennzeichnende Unterseheidungskraft fehlt Wortbildungen, die sich an einen allgemein bekannten, glatt varenbeschrcibenden Fachausdruck anlehnen, lediglich die Abwandlung in ihren Einfluß auf den Gesamte indruck her- kunftökennzolehnend wirken kann, sind Anlehnungen, bei denen der Abwandlung jede individualisierende Eigenart fehlt, schon mangels Unterscheidungskraft als eintragungsunfähig zu behandeln« In diesen Fällen bleibt in den Augen der Verkehrsteilnehmer maßgeblich der warenbeschreibende Charakter des Ausdrucks« An einer die betriebliche Herkunft der Ware kennzeichnenden Eigenart kann es in derartigen Fällen auch dann fehlen, wenn der Verkehr zwar bemerkt, daß dieser Fachausdruck in irgendeiner Weise ab-gewandelt ist, diese Abwandlung aber ihrer Art. nach nicht als einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunftsstätte auffaßt« Einer solchen Auffassung kann insbesondere auch entgegenwirken, daß der Verkehr vielfach nicht erwartet, daß ein einzelnes Unternehmen darauf ausgehe, sieh im Wege der Eintragung ein Monopolrecht an einer nur geringfügig abgewandelten wichtigen warenbeschreibenden Angabe zu verschaffen« Im Streitfall greifen diese Erwägungen in bezug auf diejenigen Waren des Anmeldezeichens ein«, die sich nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts an die weiterverarbeitende Industrie richten, also an Verkehrsteilnehmer, denen der Fachbegriff "Polyester" bereits geläufig ist 0 Weil diesen Verkehrsteilnehmern der Begriff ’'Polyester'* vertraut ist, mag ihnen nach den insoweit rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Beschwerdegeriehts zwar auf-fallen, daß das Anmeldezeichen "Polyestra" mit diesem Begriff nicht voll übereinstimmto Bas eigentlich Einprägsame bleibt aber für den Verkehr weiterhin die ins Auge springende warenbeschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens und nicht die Art der Abwandlung, die sich in einer geringfügigen, den Gesamteindruck des viersilbigen Wortes nicht nennenswert beeinflussenden Änderung des Wortendes erschöpft und die daher nicht genügt, um eine wichtige, glatt warenbeschreibende Angabe in eine als individualisierenden Herkunftshinweis merkfähige Kennzeichnung umzuprägen0 Biese Würdigung hindert wie das Besohwerdegericht zutreffend bemerkt - Gewerbetreibende nicht, für die Kennzeichnung ihrer Waren solche Zeichen zu wählen, die in phantasievoller Weise zugleich einen Besehaffenheit s-oder Verwendungohinweis geben0 Sind nämlich die Abwandlungen gegenüber bekannten warenbeschreibenden Angaben hinreichend eigenständig und kennzeichnungskräftig, dann kann dem Wunsch nach Eintragung von Wortbildungen, die zugleich gewisse Aussagen über die Art der Ware enthalten, auch im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entsprochen werden«, Uhzuträglichkeiten für Mitbewerber lassen sich dann schon bei der Prüfung des waren-ze iohenmäßigen Gebrauchs und der Verwechslungsgefahr, die Voraussetzung für zeichenrechtliche Ansprüche gegen Hiebe- -7- werber sind, vermeiden» Selbst wenn mit der eingetragenen Abwandlung der warenbeschreibende Ausdruck klanglich oder bildlich verwechslungsfähig wäre, bleibt dem Mitbewerber die werbemäßige Verwendung dieses Ausdrucks schon deshalb unbenommen, v/eil der Verkehr darin selbst bei Hervorhebungen ira allgemeinen keinen warenzeichenmäßigen Gebrauch erblickt» Y/ill der Mitbewerber ebenfalls eine angelehnte, hinreichend abgewandelte Bezeichnung warenzeichenmäßig benutzen, dann reichen häufig schon geringfügige Abweichungen gegenüber der älteren Zeicheneintragung aus, um Verwechslungen auszuschließen» b) ITach den Feststellungen des Beschwerdegeriehts ist ein anderer’ Teil der Waren des Anmeldezeichens zu dem Vertrieb an die breite Masse der Endverbraucher textiler Fertigerzeugnisse bestimmt» Da diesen Endverbrauchern der Fachausdruck "Polyester" noch nicht allgemein bekannt ist und daher ein Teil des Verkehrs auch die Abwandlung "Polyestra" als Fhantasiewort auffassen wird, kann insoweit der zuvor erörterte Gesichtspunkt mangelnder Untersehe idungskra ft nicht durchgreifeno Stellt man bei der Prüfung der Eintragungshindernisse auf die Verhältnisse im Eintragungszeitpunkt ab, dann muß auch die Erwägung aus-scheiden, daß Fachausdrücke, die für die betreffende Branche wirklich wichtig sind, vielfach im laufe der Zeit Eingang in den allgemeinen Sprachschatz finden und daß daher am Ende der Entwicklung der gleiche Zustand wie bei den bereits erörterten geläufigen Angaben eintreten kann» Unabhängig von etwaigen künftigen Entwicklungsmöglichkei~ ten ist aber die Eintragung des Anmeldezeichens nach der zutreffenden Ansicht des Beschwerdegerichts jedenfalls unter dem weiteren Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnis-se£ zu versagen, der neben dem Eintragungsverbot wegen mangelnder Unterscheidungskraft gerade bei solchen Fach- -8- ausdrücken entscheidende Bedeutung gewinnt, die vom Verkehr teils noch als kennzeichnungsfähiges Phantasiewort aufgefaßt werden und denen daher nicht schon die Schutzfähigkeit v/egen fehlender Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (vgl» BPA Bl» 1956, 320 - Ravensburg; Reimer aaO So 57 f; Baumbach/Hefermehl aaO Amiu 41 zu § 4; Busoe5 WZG 3« Aufl0 Anm„ 1 und 3 zu § 4; Setzner, WZG Anm* 27 zu § 4) i Bas Warenzeichengesetz will gemäß § 16 allen Mitbewerbern den "nicht warenzeichenmäßigen,, Gebrauch beschreibender Angaben offenhalten0 Darüber hinaus verbietet es in § 4 Abs. 2 Nr» 1 generell die Eintragung solcher Angaben zugunsten eines Einzelnen0 Dieses Verbot betrifft zwar dem Wortlaut nach nur die Angabe als solche „ Es beruht aber seinem Zweck nach auf dem erwähnten allgemeinen Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber, die nicht durch die Monopolisierung solcher Angaben an deren ungestörtem Mitgebrauch zur Beschreibung ihrer Ware gehindert werden sollen, es sei denn, daß sich die Angabe im Verkehr als individueller Herkunftshinweis durchgesetzt hat und damit zugleich erwiesen ist, daß an diesem Ausdruck Überhaupt kein Freihaltebedürfnis bestanden hato Behindert wird der Verkehr abex* nicht nur durch die Eintragung der warenbeschreibenden Angabe als solcher, sondern vielfach auch schon durch die Eintragung solcher Ausdrücke, die sich eng an eine nur teilweise bekannte und im übrigen als Phantasiewort aufgefaßte Fachangabe anlehnen* Da ein Seil des Verkehrs die Anlehnung an den Fachausdruck überhaupt nicht erkennt, reichen hier,anders als bei der zuvor erörterten ersten Fallgruppe, geringfügige Abweichungen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr mit andern ebenfalls angelehnten Zeichen Dritter aus- -9- zuschließen« Vor allem fällt ins Gewicht, daß hier die Eintragung eng angolehntor Abwandlungen die werbemäßige Mitverwendung des Fachausdrucks seihst behindert 0 Denn soweit der Verkehr den Ausdruck mangels Bedeutungskenntnis als Phantasiewort auf faßt, läßt sich die Annahme eines warenzcichenmäßigen Gebrauchs kaum ausschließen, wenn Mitbewerber den Fachausdruck als warenbeschreibenden Bestandteil eines Kombinationszeichens oder auch nur in einer hervorgehobenen Art werbemäßig benutzen wollen„ Bei dieser Sachlage gebietet es der gesetzgeberische Zweck, die zweite Alternative des § 4 Abs* 2 hrc 1 V/ZG Uber ihren Wortlaut hinaus entsprechend auf Abwandlungen warenbeschreibender Angaben anzuwenden, wenn und soweit das im Vorigen gekennzeichnete Freihaltebedürfnis das gebietet 0 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine entsprechende Anwendung in diesem Umfang nicht deshalb unstatthaft, weil es sich um eine die Eintragungsfreiheit einschränkende Ausnahmevorschrift handelte, was im übrigen zu bezweifeln isto Bei der Prüfung, welche Abwandlungen danach im einzelnen als eintragungsunfähig anzusehen sind, können Begriffe wie "wesensgleich” oder "besonders engangelehnt" allenfalls Hilfestellung leisten; ausschlaggebend ist allein der gesetzgeberische Grundgedanke, daß durch die Eintragung von Abwandlungen nicht die ungestörte Weiterverwendung des Fachausdrucks behindert werden darf0 Auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG ist dabei schon deshalb nicht abzustellen, weil begriffliche Übereinstimmungen einer Eintragung nicht entgegenstehen würden; denn diese kämen ohnehin nur dort in Betracht, wo der Verkehr den Sinn der Ausdrücke, damit aber zugleich die warenbeschreibende Bedeutung des Fachausdrucks erkennt„ -10- V/ohl aber scheiden solche Abwandlungen als eintragungsunfähig aus9 die klanglich oder optisch mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Pachausdruek ohne weiteres verwechselbar sind, so daß bereits im Ein-tx’Ggungszeitpunkt abzusehen ist, daß deren Eintragung ihrem Inhaber die Möglichkeit gäbe, Mitbewerbern die Weiterverwendung des Pachausdrucks in hervorgehobener Porm zu untersagen, soweit dieser Ausdruck vom Publikum in seiner eigentlichen beschreibenden Bedeutung nicht erkannt wird. Bas entspricht im Grunde dem erwähnten Begriff der Wesensgleichheit, wenn man diesen nicht zu eng handhabt, sondern auf alle solche Abwandlungen anwendet, deren Abweichungen'vom Verkehr deshalb übersehen werden, weil sie mit dem Pachausdruek klanglich oder optisch ohne weiteres verwechselbar sind. Eine Anwendung dieser Erwägungen auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, daß das Beschwerdegericht die Eintragung des angeraeldeten Zeichens "Polyestra" auch für die weiteren Waren zu Recht versagt hat. Denn für diejenigen Verkehrsteilnehmer, denen der Pachausdruck "Polyester” nicht vertraut ist und die ihn daher als Phantasie* wort auffassen, wirkt das geringfügig abgewandelte Anmel-deZeichen "Polyeotra" klanglich und insbesondere bildlich verwechselbar. Würde es als Warenzeichen eingetragen, so hätte das daher zur Polge, daß die Anmelderin ihre Mitbewerber an einer hervorgehobenen Weiterverwendung dieses wichtigen Pachausdrucks, die von den erwähnten Verkehrsteilnehmern als warenzeichenmäßiger Gebrauch eines Phantasiewortes aufgefaßt würde* hindern könnte. Die Rechtsbeschwerde vmr nach alledem unter Kostenfolge aus §§ 13 Abo0 5 WZGP 41 y PatG zurück-zuv/eisen» Pehle Sprenkmann Alff Simon Merkel