BGH · I ZB 12/61 vom 23.03.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

Überleitungsgesetzes, wonach die bisher bei den Beschwerdesenaten oder Nichtigkeitssenaten des Deutschen Patentamts anhängig gewesenen Verfahren mit dem 1. Juli 1961 beim Bundespatentgericht rechtshängig geworden sind, bedeutet, daß der trotz ihrer Auflösung fortbestehende Aufgabenkreis jener Senate nunmehr ohne jede zeitliche Unterbrechung von den Senaten des Bundespatentgerichts wahrgenommen werden • soll. Juni 1961 wurde von dem Nichtigkeitssenat eine Entscheidung beschlossen, die am 21. Außerdem gab das Patentamt je ein Telegramm an die beiden Parteivertreter auf, in denen es heißt, der Nichtigkeitssenat habe in der Sitzung vom 16. Juni 1961, den Parteivertretern in einem besonderen Schreiben Enpfangsbekenntnisse, die sich auf die Telegramme beziehen, mit der Bitte um Datierung vom Tage des Empfangs des Telegramms und um Rückgabe übersandt. Juli 1961 teilten die Vertreter der Klägerin dem Patentamt mit, daß sie die Rückgabe des Empfangsbekenntnisses bezüglich des Telegramms ablehnten, weil Telegramme nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht zulässig seien. Juli 1961 wurde den beiden Parteivertretern vom Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts formularmäßig mitgeteilt, daß das Verfahren nach dem 6. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts an die Vertreter der Klägerin folgendes Schreiben: September) legten die Vertreter der Klägerin vorsorglich gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1961 Berufung ein und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die angefochtene Entscheidung vertritt den Standpunkt, daß das Verfahren vor dem Nichtig-keitosenat des Deutschen Patentamts durch die am 30.Juni 1961 vollzogene Übergabe der Ausfertigungen der Entscheidung an die Post zwecks Übermittlung an die Parteivertreter abgeschlossen gewesen sei, denn in dieser Übergabe an die Postanstalt liege eine “Entäußerung”, die eine Änderung der Entscheidung nicht mehr zugelassen habe, zu demal da inzwischen der Tenor der Entscheidung den Parteien telegrafisch übermittelt worden sei. Juni 1961 veranlaßt worden sei, entnehmen müssen, daß nach Auffassung des Bundespatentgerichts eine rechtswirksame Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes ergangen sei* Die Klägerin hätte daher mindestens vorsorglich innerhalb der Berufungsfrist Berufung einlegen müssen. Freilich kann die Entscheidung, wie keiner näheren Begründung bedarf, nicht schon dadurch existent geworden sein, daß das Telegramm des Nichtigkeitssenats einer Angestellten der Vertreter der Klägerin am 30. Aus dem Grundsatz, daß eine im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung erst mit der tatsächlich vollzogenen (letzten) Zustellung an beide Parteien rechtlich als vorhanden gilt (vgl. 142; 32, 370), kann aber noch nicht mit der Klägerin gefolgert werden, daß dann, wenn die entscheidende Stelle, wie hier der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts, zwischen der Veranlassung der Zustellung und deren Vollzug durch Gesetz aufgelöst wird oder sonstwie die Entscheidungsbefugnis verliert, die vor dieser Rechtsänderung veranlaßte Zustellung keine Entscheidung mehr zur Entstehung gelangen läßt. Nach Art. 6 § 11 Abs. 1 aaO werden Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Beschwerdesenaten oder NichtigkeitsSenaten des Deutschen Patentamts anhängig sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig. Nun endet die Anhängigkeit einer Nichtigkeitssache vor dem Patentamt noch nicht durch den Erlaß der abschließenden Sachentscheidung, sondern erst mit deren Rechtskraft. Mithin sind auch diejenigen Verfahren auf das Bundespatentgericht übergegangen, in denen der Nichtigkeit ssenat des Patentamts bereits eine Entscheidung erlassen hatte, die aber noch nicht rechtskräftig war. Das ist ohne weiteres aus § 11 Abs.4 aaO zu entnehmen, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete oder von Amts wegen zugestellte Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Juli 1961 eine abschließende, jedoch noch nicht rechtskräftige Sachentscheidung des Patentamts ergangen ist, vor dem Bundespatentgericht nicht mehr von Anfang an neu durchzuführen sind, obwohl auch sie wegen der bis zur Rechtskraft fortbestehenden Anhängigkeit vor dem Patentamt auf das Bundespat entgericht übergehen (§11 Abs.l aaO). An diesem Ergebnis ändert nichts der Umstand, daß im Wortlaut der Amtlichen Begründung zu § 11 Abs.l, wo es heißt, daß die von den Senaten des Patentamts auf das Bundespatentgericht übergeleiteten Verfahren von Anfang an neu durchgeführt werden müssen, der Pall, daß eine abschließende Sachentscheidung schon ergangen war, nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, daß im Hinblick auf den erwähnten Wortlaut des § 11 Abs.4 aaO eine noch nicht vor dem 1. Freilich kann der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung, daß die Entscheidung bereits mit der Übergabe der Ausfertigungen an die Post wegen der darin liegenden "Entäußerung” des Patentamts, die eine Änderung der Entscheidung nicht mehr zulasse, existent geworden sei, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. RGZ 50, 347; 120, 245)• Denn in aller Regel werden Entscheidungen derjenigen Partei gegenüber, die sie an-gchen, erst wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekannt gemacht worden sind (anders BGHZ 25, 60 ff nur für den Sonderfall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; a.A. auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Daß dies auch der Sinn der gesamten Übergangsregelung des Sechsten Überleitungsgesetzes ist, geht mit Klarheit daraus hervor, daß kraft Gesetzes alle bisher bei den Beschwerde- und Nichtigkeitssenaten des Patentamts anhängig gewesenen Verfahren mit dem l.Juli 1961 nunmehr beim Bundespatentgericht rechtshängig sein sollen. Aus dieser Regelung muß aber gefolgert werden, daß alle diejenigen Akte der aufgelösten Behörde ihre volle Wirksamkeit entfalten müssen, bei denen die Behörde die ihr selbst obliegenden Maßnahmen noch vor dem Stichtag abgeschlossen hatte und bei denen die Wirkung nach außen nur noch von einer Tätigkeit dritter Stellen, wie der Post, abhing, auf die die aufzulösende Behörde vom Stichtag ab keinen Einfluß mehr nehmen konnte. Bei wortgetreuer Auslegung des § 11 Abs. 1 aaO in Verbindung mit der Amtlichen Begründung war der Standpunkt der Klägerin, daß das Verfahren vor dem Bundespatentgericht neu durchgeführt werden müsse, sehr wohl vertretbar. Juli 1961 den Parteien die Rechtshängigkeit des Verfahrens heim Bundespatentgericht mitgeteilt und von den Vertretern neue Vollmachten erfordert hat, ohne hinzuzufügen, daß es sich nur noch um die Abwicklung des in der Sache selbst im bisherigen Rechtszuge abgeschlossenen Verfahrens handele. In der angefochtenen Entscheidung wird demgegenüber Gewicht auf das Schreiben des Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom 28. Juli 1961 gelegt, in welchem die Klägerin darüber belehrt worden sei, daß nach Auffassung des Bundespatentgerichts die Berufungsfrist durch die am 1. Juli 1961 einen Hinweis dieses Inhalts nicht in solcher Klarheit zu dem Ausdruck, daß die Nichtwahrung der Prist den Vertretern der Klägerin als Verschulden angerechnet werden könnte. Juli 1961, also nach dem Stichtag stattgefunden hatte* Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vertreter der Klägerin vom 3. Juli 1961 wirksam vollzogen sei, was ja auch der Auffassung der Klägerin entsprach, und daß deshalb eine Neuverhandlung der Sache vor dem Bundespatentgericht geboten sei. Daß durch dieses Mißverständnis die vom Nichtigkeitssenat angestrebte Klärung der Rechtslage nicht gelungen war, kann der Klägerin mithin nicht angelastet werden. Berücksichtigt man zusammenfassend, daß es sich um einen Sachverhalt von ausnahmsweiser Eigenart handelt, daß ferner die Überleitungsbestimmungen bei wörtlicher Auslegung sowie der Wortlaut der Amtlichen Begründung zu § 11 Abs. 1 für den Standpunkt der Klägerin sprechen und daß schließlich das Bundespatentgericht seine von dem Nichtigkeitssenat des Patentamts anscheinend abweichende Auffassung über die Rechtslage den Betroffenen nicht in einer jedes Mißverständnis ausschließenden Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, so muß der Rechtsirrtum, auf dem die Versäumung der Berufungsfrist im vorliegenden Pall beruht, al3 ein unabwendbarer ,Zufall im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesehen werden.

Schlagwörter

PatentamtsSchreibenZustellungBundespatentgerichtKlägerinNichtigkeitssenat

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 2519 069 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gev/erblichen Rechtsschutzes v, 23. März 1961, BGBl I 274» 316, Art. 6 § 11 Die Regelung des 6. Überleitungsgesetzes, wonach die bisher bei den Beschwerdesenaten oder Nichtigkeitssenaten des Deutschen Patentamts anhängig gewesenen Verfahren mit dem 1. Juli 1961 beim Bundespatentgericht rechtshängig geworden sind, bedeutet, daß der trotz ihrer Auflösung fortbestehende Aufgabenkreis jener Senate nunmehr ohne jede zeitliche Unterbrechung von den Senaten des Bundespatentgerichts wahrgenommen werden • soll. Daher entfalten alle diejenigen Akte der bisherigen Senate des Deutschen Patentamts ihre volle Wirksamkeit, bei denen diese Senate die ihnen obliegenden Maßnahmen noch vor dem Stichtag abgeschlossen hatten, und bei denen die Wirkung nach außen nur noch von der Tätigkeit dritter Stellen (wie der Post; abhing, auf die nach dem Stichtag die nunmehr aufgelösten Senate keinen Einfluß mehr nehmen konnten. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1962 - I ZB 12/61 Bundespatentgericht I ZB 12/61 Beschluß In der Patentnichtigkeitssache der Firma CflHH) G.m.b.H., V/^mps^tr aßeBP7 Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. 0. Dr.-In die Firma Rö gegen A.(J. V{ und Beklagte, Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte DiplIng.0. und 0Ä betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 972 771 # hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr.Bock, Pehle, Ebel und Claßen in der Sitzung vom 17. Januar 1962 beschlossen: Der Beschluß des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts vom 9. Oktober 1961 wird aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. In der vorerwähnten Nichtigkeitssache hatte die mündliche Verhandlung vor dem Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts am 18. April 1961 stattgefunden. Am Ende der Sitzung wurde der Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen solle. Am 16. Juni 1961 wurde von dem Nichtigkeitssenat eine Entscheidung beschlossen, die am 21. Juni 1961 mit Rubrum, Urteilsformel und Entscheidungsgründen von den Sitzungsteilnehmern unterschrieben wurde. Am 30. Juni 1961 wurden Ausfertigungen dieser Entscheidung an die Parteivertreter (in Düsseldorf) mit einer Rechtsmittelbelehrung und üblichem Empfangsbekenntnisformular zur Post gegeben. Außerdem gab das Patentamt je ein Telegramm an die beiden Parteivertreter auf, in denen es heißt, der Nichtigkeitssenat habe in der Sitzung vom 16. Juni 1961 beschlossen: ”Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. (Es folgen die 5 Namen der Unterzeichner der Entscheidung). Das Empfangsbekenntnis wird mit gesonderter Post übersandt.” Schließlich hat das Patentamt, ebenfalls am 30. Juni 1961, den Parteivertretern in einem besonderen Schreiben Enpfangsbekenntnisse, die sich auf die Telegramme beziehen, mit der Bitte um Datierung vom Tage des Empfangs des Telegramms und um Rückgabe übersandt. Bas Telegramm wurde den Vertretern der Beklagten noch am 30. Juni 1961 schriftlich übermittelt, während es einer Büroangestellten der Vertreter der Nichtigkeitsklägerin lediglich um 20 Uhr abends von einer Angestellten des Fernsprechamtes fernmündlich zugesprochen wurde. Erst am 1. Juli 1961 erhielten die Vertreter der Nichtigkeitsklägerin das Telegramm schriftlich und - ebenso wie die Vertreter der Beklagten - die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Wortlaut. Am 3. Juli 1961 teilten die Vertreter der Klägerin dem Patentamt mit, daß sie die Rückgabe des Empfangsbekenntnisses bezüglich des Telegramms ablehnten, weil Telegramme nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht zulässig seien. Mit dem 1. Juli 1961 war das Sechste Überleitungsgesetz auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzblatt I, 274, 316) in Kraft getreten. Am 17. Juli 1961 wurde den beiden Parteivertretern vom Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts formularmäßig mitgeteilt, daß das Verfahren nach dem 6. Überleitungsgesetz (Art. 6 § 11 Abs.l) beim Bundespatentgerieht unter dem näher angegebenen Aktenzeichen rechtshängig geworden sei. Gleichzeitig wurden neue Vollmachten der Parteivertreter für das Bundespatentgericht eingefordert. Am 28. Juli 1961 richtete der Vorsitzende des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts an die Vertreter der Klägerin folgendes Schreiben: ’•Ihr Schreiben vom 3* Juli 1961 läßt Bedenken darüber erkennen, ob Sie das Urteil des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts für wirksam zugestellt ansehen. Der Senat hält die am 1. Juli 1961 erfolgte Zustellung, die am 30. Juni 1961 veranlaßt worden war, für wirksam.” Am 17. August 1961 überreichten die Vertreter der Klägerin eine neue Vollmacht, die am 21. August vom Bundespatentgericht überprüft und zu den Akten genommen wurde. Am 23. August 1961 benachrichtigte das Bundespatentgericht beide Parteivertreter, daß gegen das Urteil des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1961 Berufung nicht eingelegt worden sei. Den Parteivertretern ging dieses Schreiben, das am 29. August zur Postabfertigungsstelle gegeben wurde, am 31. August 1961 .zu. Unter dem 28. August 1961 schrieben die Vertreter der Klägerin an das Bundespatentgericht: Das unter dem Aktenzeichen Ni I 83.60 vor dem 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts anhängige (d.h. das hier in Bede stehende) Verfahren sei laut Mitteilung vom 17. Juli 1961 unter dem Aktenzeichen 2 Ni 133/61 beim Bundespatentgericht rechtshängig gev/orden. Das Schreiben fährt fort: ”Die Klägerin erklärt, daß sie ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. August I960 aufrecht erhält und beantragt, nach ihnen zu entscheiden.” Mit Eingabe vom 6. September 1961 begründeten die Vertreter der Klägerin ihren Standpunkt näher, daß das Ver- fahren noch nicht beendet, sondern vor dem Bundespatentgericht neu verhandelt werden müsse. Sie baten ausdrücklich um Anberaumung eines Terrains zur mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 9. September 1961 (eingegangen am 11. September) legten die Vertreter der Klägerin vorsorglich gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1961 Berufung ein und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Bundespatent-gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung vertritt den Standpunkt, daß das Verfahren vor dem Nichtig-keitosenat des Deutschen Patentamts durch die am 30.Juni 1961 vollzogene Übergabe der Ausfertigungen der Entscheidung an die Post zwecks Übermittlung an die Parteivertreter abgeschlossen gewesen sei, denn in dieser Übergabe an die Postanstalt liege eine “Entäußerung”, die eine Änderung der Entscheidung nicht mehr zugelassen habe, zu demal da inzwischen der Tenor der Entscheidung den Parteien telegrafisch übermittelt worden sei. Durch das Inkrafttreten des 6. Überleitungsgesetzes sei das wirksam eingeleitete Zustellungsverfahren “nicht annullierend beeinflußt“ worden. Die Berufung sei also verspätet eingelegt, da die Berufungsfrist am 11. August 1961 abgelaufen sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag hat das Bundespatentgericht nicht stattgegeben, da ein etwaiger Rechtsirrtum der Nichtigkeitsklägerin Uber den Lauf der Prist keinen unabwendbaren Zufall darstelle* Denn die Nichtigkeitsklägerin habe aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 2. Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom 28. Juli 1961, insbesondere aus dem Hinweis darauf, daß die Zustellung bereits am 30. Juni 1961 veranlaßt worden sei, entnehmen müssen, daß nach Auffassung des Bundespatentgerichts eine rechtswirksame Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes ergangen sei* Die Klägerin hätte daher mindestens vorsorglich innerhalb der Berufungsfrist Berufung einlegen müssen. Gegen diesen den Parteien am 16. Oktober 1961 zugestellten Beschluß hat die Nichtigkeitsklägerin fristgemäß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachgesucht. Der Antrag ist formell bedenkenfrei (§ 42 b PatG) und hat auch sachlich Erfolg. I. Entgegen der Auffassung der Klägerin muß allerdings davon ausgegangen werden, daß die - nicht verkündete -an 16. Juni 1961 beschlossene und am 21. Juni 1961 Unterzeichnete Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Patentamts rechtlich als vorhanden anzusehen und nicht etwa nur ein bloßer Entwurf geblieben ist. Freilich kann die Entscheidung, wie keiner näheren Begründung bedarf, nicht schon dadurch existent geworden sein, daß das Telegramm des Nichtigkeitssenats einer Angestellten der Vertreter der Klägerin am 30. Juni 1961 fernmündlich durchgesagt worden war. Doch ist die Entscheidung mit der am l.Juli 1961 bewirkten Zustellung, die den Vorschriften sowohl des Pa- tentgesetzes als auch des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprach, nach außen ordnungsgemäß in Erscheinung getreten. Aus dem Grundsatz, daß eine im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung erst mit der tatsächlich vollzogenen (letzten) Zustellung an beide Parteien rechtlich als vorhanden gilt (vgl. RGZ 50, 347; 120, 245; BGHZ 15, 142; 32, 370), kann aber noch nicht mit der Klägerin gefolgert werden, daß dann, wenn die entscheidende Stelle, wie hier der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts, zwischen der Veranlassung der Zustellung und deren Vollzug durch Gesetz aufgelöst wird oder sonstwie die Entscheidungsbefugnis verliert, die vor dieser Rechtsänderung veranlaßte Zustellung keine Entscheidung mehr zur Entstehung gelangen läßt. Vielmehr muß diese Präge anhand der jeweiligen Uber-leitungsbest immungen beantwortet werden, durch welche die Zuständigkeiten der aufgelösten und der ihre bisherige Zuständigkeit übernehmenden Stellen geregelt sind. Das ist hier der Art. 6 § 11 des 6. Überleitungsgesetzes. Nach Art. 6 § 11 Abs. 1 aaO werden Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Beschwerdesenaten oder NichtigkeitsSenaten des Deutschen Patentamts anhängig sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig. Nun endet die Anhängigkeit einer Nichtigkeitssache vor dem Patentamt noch nicht durch den Erlaß der abschließenden Sachentscheidung, sondern erst mit deren Rechtskraft. Mithin sind auch diejenigen Verfahren auf das Bundespatentgericht übergegangen, in denen der Nichtigkeit ssenat des Patentamts bereits eine Entscheidung erlassen hatte, die aber noch nicht rechtskräftig war. Die Zu- ständigkeit des Bundespatentgerichts beschränkt sich dann allerdings auf die Kontrolle der Rechtsmittelfrist und die Nebenentscheidungen, die möglicherweise nach Erlaß der Sachentscheidung in der bisherigen Instanz noch zu treffen sind. Das ist ohne weiteres aus § 11 Abs. 4 aaO zu entnehmen, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete oder von Amts wegen zugestellte Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Sinngemäß setzt nämlich diese Vorschrift voraus, daß Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 1961 eine abschließende, jedoch noch nicht rechtskräftige Sachentscheidung des Patentamts ergangen ist, vor dem Bundespatentgericht nicht mehr von Anfang an neu durchzuführen sind, obwohl auch sie wegen der bis zur Rechtskraft fortbestehenden Anhängigkeit vor dem Patentamt auf das Bundespat entgericht übergehen (§11 Abs.l aaO). Die kraft Gesetzes eingetretene Rechtshängigkeit beim Bundespatentgericht kann daher lediglich bedeuten, daß das Bundespatentgericht die Abv/icklung des sachlich beim Patentamt bereits erledigten Verfahrens bis zur Rechtskraft durchzuführen hat. An diesem Ergebnis ändert nichts der Umstand, daß im Wortlaut der Amtlichen Begründung zu § 11 Abs.l, wo es heißt, daß die von den Senaten des Patentamts auf das Bundespatentgericht übergeleiteten Verfahren von Anfang an neu durchgeführt werden müssen, der Pall, daß eine abschließende Sachentscheidung schon ergangen war, nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, daß im Hinblick auf den erwähnten Wortlaut des § 11 Abs. 4 aaO eine noch nicht vor dem 1. Juli 1961 verkündete oder von Amts wegen zugestellte Entscheidung nach diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr als rechtlich vorhanden angesehen werden könne und daß deshalb die betreffenden Verfahren vor dem Bundespatentgericht neu verhandelt werden müßten. Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zunächst betrifft die Vorschrift des § 11 Abs. 4 aaO ihrem Wortlaut nach allein die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, d.h. für Berufungen insbesondere die Präge, ob die frühere sechswöchige oder die neue einmonatige Prist gilt. Mit der Präge dagegen, wann und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Patentamts zur Entstehung gelangen, befaßt sich diese Bestimmung nicht. Dies' ist vielmehr aus allgemeinen Gesichtspunkten in Verbindung mit dem erkennbaren Sinn der gesetzlichen Ubergangsregelung zu beantworten. Freilich kann der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung, daß die Entscheidung bereits mit der Übergabe der Ausfertigungen an die Post wegen der darin liegenden "Entäußerung” des Patentamts, die eine Änderung der Entscheidung nicht mehr zulasse, existent geworden sei, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. RGZ 50, 347; 120, 245)• Denn in aller Regel werden Entscheidungen derjenigen Partei gegenüber, die sie an-gchen, erst wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekannt gemacht worden sind (anders BGHZ 25, 60 ff nur für den Sonderfall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; a.A. auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 329 Anm. 4 A). Gleichwohl ist im vorliegenden Pall der Auffassung des Nichtigkeitssenats aus folgender Erwägung beizutreten: V/enn eine gesetzliche Regelung wie diejenige des 6. Uberleitungsgesetzes die Überleitung von Zuständigkei- ten einer aufzulösenden auf eine neu geschaffene staatliche Einrichtung von einem bestimmten Zeitpunkt an (Stichtag) vorsieht, so ist davon auszugehen, daß die aufzulösen-de Behörde ihre Befugnisse bis zu ihrer Auflösung ungeschmälert ausüben kann. Daß dies auch der Sinn der gesamten Übergangsregelung des Sechsten Überleitungsgesetzes ist, geht mit Klarheit daraus hervor, daß kraft Gesetzes alle bisher bei den Beschwerde- und Nichtigkeitssenaten des Patentamts anhängig gewesenen Verfahren mit dem l.Juli 1961 nunmehr beim Bundespatentgericht rechtshängig sein sollen. Der trotz Auflösung des Patentamts fortbestehende Aufgabenkreis dieser Senate soll also nunmehr ohne .jede zeitliche Unterbrechung von den Senaten des Bundespatentgerichts wahrgenommen werden. Aus dieser Regelung muß aber gefolgert werden, daß alle diejenigen Akte der aufgelösten Behörde ihre volle Wirksamkeit entfalten müssen, bei denen die Behörde die ihr selbst obliegenden Maßnahmen noch vor dem Stichtag abgeschlossen hatte und bei denen die Wirkung nach außen nur noch von einer Tätigkeit dritter Stellen, wie der Post, abhing, auf die die aufzulösende Behörde vom Stichtag ab keinen Einfluß mehr nehmen konnte. Es kann nicht angenommen werden, daß in § 11 Abs.4 aaO, wenn dort von "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen zugeotellten Entscheidungen" die Rede ist, etwas anderes bestimmt werden sollte. Zwar ist der Wortlaut eng gefaßt und allein auf den Akt der Zustellung zugeschnitten. Woll-te man die Bestimmung aber wörtlich auslegen, so hätten die Nichtigkeitssenate des Patentamts praktisch ihre Ent-scheidungotätigkeit in schriftlichen Verfahren schon eine ungewisse Zeit vor dem 30. Juni 1961 einstellen müssen, denn es bestand keine unbedingte Gewähr, daß Entscheidungsausfertigungen, selbst wenn sie einige Zeit vor dem 30«Juni 1961 zur Post gegeben wurden, den Parteien noch vor - 11 dem 1. Juli 1961 zugestellt wurden. Ein solches Ergebnis würde dem Sinn der Übergangsregelung aber durchaus widersprechen und ist umso weniger aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 zu entnehmen, als diese Bestimmung, wie erwähnt, in erster Linie die Präge der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Patentamtes betrifft, nicht aber die Präge, wann diese Entscheidungen als existent geworden zu gelten haben. Ist mithin die Entscheidung des Nichtigkeitssenats seit dem 1. Juli 1961 als rechtlich vorhanden anzusehen, so begann an diesem Tage auch der Lauf der Berufungsfrist. Die am 11. September 1961 eingegangene Berufung der Klägerin war mithin verspätet eingelegt. II. Jedoch war dem - rechtzeitig gestellten - Wiedereinset zungsantrage der Klägerin stattzugeben. Die Rechtslage v/ar angesichts des Pehlens ausdrücklicher Vorschriften für den hier gegebenen Sonderfall recht zv/eifeihaft. Bei wortgetreuer Auslegung des § 11 Abs. 1 aaO in Verbindung mit der Amtlichen Begründung war der Standpunkt der Klägerin, daß das Verfahren vor dem Bundespatentgericht neu durchgeführt werden müsse, sehr wohl vertretbar. In dieser Meinung konnte die Klägerin sich dadurch bestätigt sehen,daß (der Nichtigkeitssenat den ungewöhnlichen Versuch unternommen hatte, seine Entscheidung durch telegrafische Übermittlung der Entscheidungsformel und der Unterschriften noch am 30. Juni 1961 den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Denn daraus konnte die Klägerin schließen, daß der Nichtigkeitssenat selbst den Zugang der Entscheidung am 30. Juni 1961 für notwendig hielt, um seine Ent- Scheidung noch existent werden zu lassen. Dazu kommt, daß nunmehr das Bundespatentgericht am 17. Juli 1961 den Parteien die Rechtshängigkeit des Verfahrens heim Bundespatentgericht mitgeteilt und von den Vertretern neue Vollmachten erfordert hat, ohne hinzuzufügen, daß es sich nur noch um die Abwicklung des in der Sache selbst im bisherigen Rechtszuge abgeschlossenen Verfahrens handele. In der angefochtenen Entscheidung wird demgegenüber Gewicht auf das Schreiben des Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom 28. Juli 1961 gelegt, in welchem die Klägerin darüber belehrt worden sei, daß nach Auffassung des Bundespatentgerichts die Berufungsfrist durch die am 1. Juli 1961 bev/irkte Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt worden sei. Indessen bringt das Schreiben vom 28. Juli 1961 einen Hinweis dieses Inhalts nicht in solcher Klarheit zu dem Ausdruck, daß die Nichtwahrung der Prist den Vertretern der Klägerin als Verschulden angerechnet werden könnte. Bas Schreiben vom 28. Juli spricht nämlich nur von der Wirksamkeit der Zustellung, die, worauf das Schreiben hinweist, am 1. Juli 1961, also nach dem Stichtag stattgefunden hatte* Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vertreter der Klägerin vom 3. Juli 1961 konnte diese - von ihrer Sicht aus -die Antwort vom 28. Juli auch dahin verstehen, daß die Zustellung zwar am 30. Juni 1961 veranlaßt, aber erst am 1. Juli 1961 wirksam vollzogen sei, was ja auch der Auffassung der Klägerin entsprach, und daß deshalb eine Neuverhandlung der Sache vor dem Bundespatentgericht geboten sei. Ilindestens in Verbindung mit dem mißglückten Versuch des Patentamts, die Bekanntgabe der Entscheidung unter allen Umständen noch am 30. Juni 1961 zu vollziehen, war dieser Schluß nicht als sinnwidrig zu bezeichnen. BarÜber jedenfalls, ob durch die Zustellung vom l.Juli 1961 die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden ist, ist in dem Schreiben vom 28. Juli gerade nichts gesagt. Daß durch dieses Mißverständnis die vom Nichtigkeitssenat angestrebte Klärung der Rechtslage nicht gelungen war, kann der Klägerin mithin nicht angelastet werden. Berücksichtigt man zusammenfassend, daß es sich um einen Sachverhalt von ausnahmsweiser Eigenart handelt, daß ferner die Überleitungsbestimmungen bei wörtlicher Auslegung sowie der Wortlaut der Amtlichen Begründung zu § 11 Abs. 1 für den Standpunkt der Klägerin sprechen und daß schließlich das Bundespatentgericht seine von dem Nichtigkeitssenat des Patentamts anscheinend abweichende Auffassung über die Rechtslage den Betroffenen nicht in einer jedes Mißverständnis ausschließenden Weise zu dem Ausdruck gebracht hat, so muß der Rechtsirrtum, auf dem die Versäumung der Berufungsfrist im vorliegenden Pall beruht, al3 ein unabwendbarer ,Zufall im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesehen werden. - 14 Demnach war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Wilde Bock Pehle Ebel Claßen