BGH · I ZB 12/53
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
in der Sit föie Beschlüsse des 7« Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Hamm vom 5» und 11» Dezember 1955 werden aufgehoben<, Die Klage des Klägers auf Zahlung von 20 000 DM ist durch Urteil des Landgerichts Arnsherg vom 16, Mai 1952 abgewiesen worden» Rechtsanwalt SUHHk legte am 5» Mai 1953 Berufung in vollem Umfange ein und beantragte Y/iedereinsetzung in den vorigen Sfctand wegen Versäumung der Berufungsfrist» Diese wurde am 29» Mai 1953 bewilligt (zugest'ellt an den Kläger 2» Juni 1953)c Kläger hat später auch das Armenrecht für den restlichen Teil des Klageantrages auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten am 7» Oktober 1953 erhalten» Dezember 1953 die gewährte Wiedereinsetzung widerrufen, den Viedereinsetzungs-antrag abgewiesen und am 11» Dezember 1953 die Berufung als unzulässig verworfen» Es begründet den Widerruf damit, daß der Kläger nach Ablehnung des ersten Armenreclitsge suche s trotz Fortdauer seiner Armut nicht mehr durch, unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, der Bekanntgabe der Ablehnung an, also vom 18» Dezember 1952 ab, sei die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Y/iedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gelaufen» Diese Frist habe er versäumt» Die Voraussetzungen der Y/iedereinsetzung seien also nach der späteren Bewilligung des Armenrechts nicht gegeben gewesen» Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde» Sie ist darauf gestützt, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Y/iedereinsetzung für das Gericht bindend gewesen sei und nicht hätte widerrufen werden dürfen* Die Entscheidung über die Y/iedereinsetzung ist nach § 238 I ZPO mit der Entscheidung über das nachgeholte Rechts mittel zu verbinden, erfolgt also regelmäßig im Fälle der Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil» Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken- In diesem Falle ist die gegebene Form der Entscheidung die des Zwischenurteils nach § 303 ZPO, das gemäß § 318 ZPO in der Instanz nicht abänderbar ist» Nun läßt § 519 b ZPO zu dem Zweck der Entlastung eine Entscheidung durch Beschluß zu* Der Charakter der Entscheidung wird dadurch aber nicht geändert« Sie bleibt bindend* Der Beschluß enthält im Gegensatz zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der Partei in An- 68 [71]) geäußerten Ansicht an, daß beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß für die Instanz die durch den Y/iedereinsetzungsbeschluß geschaffene prozeßrechtliche Lage bestehen bleibt und nicht durch das Instanzgericht abgeändert werden kann. Das ist eine Forderung der Rechtssicherheit-, Die Bindung des Gerichts an die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob sie - bei gleichem Inhalt - in Form eines Zwischenurteils oder eines Beschlusses vorliegt»1 Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshof ss hat die Frage berührt, aber nicht entschieden (LM Kr 2 zu dem VAG).