BGH · I ZB 12/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

in der Sit föie Beschlüsse des 7« Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Hamm vom 5» und 11» Dezember 1955 werden aufgehoben<, Die Klage des Klägers auf Zahlung von 20 000 DM ist durch Urteil des Landgerichts Arnsherg vom 16, Mai 1952 abgewiesen worden» Rechtsanwalt SUHHk legte am 5» Mai 1953 Berufung in vollem Umfange ein und beantragte Y/iedereinsetzung in den vorigen Sfctand wegen Versäumung der Berufungsfrist» Diese wurde am 29» Mai 1953 bewilligt (zugest'ellt an den Kläger 2» Juni 1953)c Kläger hat später auch das Armenrecht für den restlichen Teil des Klageantrages auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten am 7» Oktober 1953 erhalten» Dezember 1953 die gewährte Wiedereinsetzung widerrufen, den Viedereinsetzungs-antrag abgewiesen und am 11» Dezember 1953 die Berufung als unzulässig verworfen» Es begründet den Widerruf damit, daß der Kläger nach Ablehnung des ersten Armenreclitsge suche s trotz Fortdauer seiner Armut nicht mehr durch, unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, der Bekanntgabe der Ablehnung an, also vom 18» Dezember 1952 ab, sei die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Y/iedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gelaufen» Diese Frist habe er versäumt» Die Voraussetzungen der Y/iedereinsetzung seien also nach der späteren Bewilligung des Armenrechts nicht gegeben gewesen» Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde» Sie ist darauf gestützt, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Y/iedereinsetzung für das Gericht bindend gewesen sei und nicht hätte widerrufen werden dürfen* Die Entscheidung über die Y/iedereinsetzung ist nach § 238 I ZPO mit der Entscheidung über das nachgeholte Rechts mittel zu verbinden, erfolgt also regelmäßig im Fälle der Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil» Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken- In diesem Falle ist die gegebene Form der Entscheidung die des Zwischenurteils nach § 303 ZPO, das gemäß § 318 ZPO in der Instanz nicht abänderbar ist» Nun läßt § 519 b ZPO zu dem Zweck der Entlastung eine Entscheidung durch Beschluß zu* Der Charakter der Entscheidung wird dadurch aber nicht geändert« Sie bleibt bindend* Der Beschluß enthält im Gegensatz zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der Partei in An- 68 [71]) geäußerten Ansicht an, daß beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß für die Instanz die durch den Y/iedereinsetzungsbeschluß geschaffene prozeßrechtliche Lage bestehen bleibt und nicht durch das Instanzgericht abgeändert werden kann. Das ist eine Forderung der Rechtssicherheit-, Die Bindung des Gerichts an die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob sie - bei gleichem Inhalt - in Form eines Zwischenurteils oder eines Beschlusses vorliegt»1 Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshof ss hat die Frage berührt, aber nicht entschieden (LM Kr 2 zu dem VAG).

Zitierte Normen

Schlagwörter

formen■ParteiBeschlußZPOY/iedereinsetzungKläger

Volltext der Entscheidung

>T V >*v**?. ^-T^rr^fpyy > .;. ■ ■• •'-. ~y' 'ot> w t ,* > Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetze ZPO ;§§ 238; 519 b Hechtssatzs Die von der Sachentscheidung getrennte Ent- . Scheidung über die Wiedereinsetzung in den ... , 3 vorigen Stand bleibt für die Instanz bindend«, gleichgültig, ob die Entscheidung in Form ei- . nes Zwischenurteils nach § 303 ZPO oder in ./■ Form eines Beschlusses nach § 519 b ZPO ergeht«. -$■' Aktenzeichen? I ZB 12/53 Beschlo des BGH* v* 5* Febr*.1954 OLG Hamm &♦ ...»•• 4 \ ZB 12/53 <<2 B e_ s_ c_ h_ 1_u_ß In Sachen des Kaufmanns Franz S flflfl|^fl| in H|flflflfl| hei Hfl Kreis Iflflfl), Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flflflfl in 1B (MBB) - gegen die Hflflflflfl Eisenwerke AG in V/flflflfl vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, flflfl und Dr. in BB(BIBiB) ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zung von. 5. Februar 195A Geschlossen: in der Sit föie Beschlüsse des 7« Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Hamm vom 5» und 11» Dezember 1955 werden aufgehoben<, Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte» Streitwert: 20 000 DM Die Klage des Klägers auf Zahlung von 20 000 DM ist durch Urteil des Landgerichts Arnsherg vom 16, Mai 1952 abgewiesen worden» Das Urteil wurde zugestellt am 11. Juni 1952, Am 4„ Juli 1952 beantragte der Kläger das Armenrecht für die Berufungsinstanz. Das Armenrecht wurde ihm zunächst durch Beschluß vom 21. November 1952 versagt» Der Beschluß ist am 18» Dezember 1952 dem Kläger zugestellt» t Am 24c Februar 1953 erneuerte der Kläger sein Gesuch» Das Armenrecht wurde ihm nunmehr durch Beschluß vom 30, April 1953 in Höhe von 3 000 DM bewilligt» Dieser Beschluß wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt 5» Mai 1953 zu- gestellt. Rechtsanwalt SUHHk legte am 5» Mai 1953 Berufung in vollem Umfange ein und beantragte Y/iedereinsetzung in den vorigen Sfctand wegen Versäumung der Berufungsfrist» Diese wurde am 29» Mai 1953 bewilligt (zugest'ellt an den Kläger 2» Juni 1953)c Kläger hat später auch das Armenrecht für den restlichen Teil des Klageantrages auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten am 7» Oktober 1953 erhalten» Das Oberlandesgericht hat am 5. Dezember 1953 die gewährte Wiedereinsetzung widerrufen, den Viedereinsetzungs-antrag abgewiesen und am 11» Dezember 1953 die Berufung als unzulässig verworfen» Es begründet den Widerruf damit, daß der Kläger nach Ablehnung des ersten Armenreclitsge suche s trotz Fortdauer seiner Armut nicht mehr durch, unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, sondern einer nicht armen Partei gleichgestanden habe« Von $ der Bekanntgabe der Ablehnung an, also vom 18» Dezember 1952 ab, sei die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Y/iedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gelaufen» Diese Frist habe er versäumt» Die Voraussetzungen der Y/iedereinsetzung seien also nach der späteren Bewilligung des Armenrechts nicht gegeben gewesen» Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde» Sie ist darauf gestützt, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Y/iedereinsetzung für das Gericht bindend gewesen sei und nicht hätte widerrufen werden dürfen* Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 519 b, 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO» Sie ist in gehöriger Form und Frist eingelegt und sachlich begründet* Die Entscheidung über die Y/iedereinsetzung ist nach § 238 I ZPO mit der Entscheidung über das nachgeholte Rechts mittel zu verbinden, erfolgt also regelmäßig im Fälle der Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil» Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken- In diesem Falle ist die gegebene Form der Entscheidung die des Zwischenurteils nach § 303 ZPO, das gemäß § 318 ZPO in der Instanz nicht abänderbar ist» Nun läßt § 519 b ZPO zu dem Zweck der Entlastung eine Entscheidung durch Beschluß zu* Der Charakter der Entscheidung wird dadurch aber nicht geändert« Sie bleibt bindend* Der Beschluß enthält im Gegensatz zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der Partei in An- fj spruch genommenes Recht. Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 125? 68 [71]) geäußerten Ansicht an, daß beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß für die Instanz die durch den Y/iedereinsetzungsbeschluß geschaffene prozeßrechtliche Lage bestehen bleibt und nicht durch das Instanzgericht abgeändert werden kann. Das ist eine Forderung der Rechtssicherheit-, Die Bindung des Gerichts an die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob sie - bei gleichem Inhalt - in Form eines Zwischenurteils oder eines Beschlusses vorliegt»1 Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshof ss hat die Frage berührt, aber nicht entschieden (LM Kr 2 zu dem VAG). Gleicher Meinung ist Stein-Jonas Anm II 2 zu § 238 ZPO. Gegenüber diesen Erwägungen fallen die Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte des Berufungsgerichts und des Kommentars von Baumbach-Lauterbach 21. Aufl Anm 2 E zu § 519 und Anm 3 zu § 329 ZPO nicht ins Gewicht, Die angefochtenen Beschlüsse mußten daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO aufgehoben werden. 4 Wilde Birnbach