BGH · I ZB 12/01 vom 05.07.2001

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs.4 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOGesetzunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant