BGH · I ZB 12/00 vom 06.07.2000
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 MarkenG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht (vgl. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsbeschwerde nicht formund fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist.