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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 11/92
vom 19. November 1992 in der Sache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und starck am 19. November 1992
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 1992 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.
G r ü n de:
I. Das Oberlandesgericht hat auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom 23. Juli 1992 gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil vom 12. März 1992 (1 U 170/91 OLG Oldenburg) ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,— DM verhängt.
Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese geltend macht, der ange-fochtene Beschluß sei rechtlich nicht haltbar, da das Oberlandesgericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen sei.
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II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht stattfindet (§ 567 Abs. 4, § 793 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entgegen dem Wortlaut des § 567 Abs. 4 ZPO - eine Beschwerde gegen eine ober-landesgerichtliche Entscheidung in Betracht kommen kann, daß nämlich die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. dazu Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 m.w.N.), liegen nicht vor. Dies gilt sowohl für die von der Antragsgegnerin beanstandeten Ausführungen des Beschwerdegerichts, bei einem Verstoß, der nach Verkündung, aber noch vor Zustellung eines das Verbot enthaltenden Urteils erfolgt, könne bereits eine Ordnungsmittelfestsetzung betrieben werden (vgl. dazu Te-plitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl. Kap. 55 Rdn. 35), als auch für die weiter von der Antragsgegnerin beanstandeten Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß zu den Anforderungen, die an die Beweislast für den Nachweis
des Verschuldens im Falle eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot zu stellen sind (vgl, dazu Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 28), und für die Auslegung des Unterlassungstitels .
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann
Starck