BGH · I ZB 11/88 vom 29.09.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Juli 1988 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Beklagten vom 17. In einem solchen Falle hat der Beschwerdeführer - auch im Prozeßkostenhilfe-Beschwerde verfahren wie hier - die Gerichtskosten zu tragen (§ 49 Abs. 1 GKG).

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenansatzGrundBeschwerdeführerGamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 11/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wolfgang Alexander Gil Jstraße fl, G{ Post Beklagter und Beschwerdeführer, gegen OflB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, H( Straße fl|. Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 28. Juli 1988 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Juli 1988 wird zurückgewiesen . Gründe: Der Kostenansatz ist nach Grund und Höhe nicht zu bean standen. Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Beklagten vom 17. Mai 1988 durch Beschluß vom 14. Juli 1988 als unzulässig verworfen. In einem solchen Falle hat der Beschwerdeführer - auch im Prozeßkostenhilfe-Beschwerde verfahren wie hier - die Gerichtskosten zu tragen (§ 49 Abs. 1 GKG). Diese betragen hier nach dem im Beschluß vom 14. Juli 1988 festgesetzten Wert, der dem Interesse des Beklagten an der Erlangung der Prozeßkostenhilfe entspricht, 110,- DM (§ 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 und Nr. 1902 des Kostenverzeichnisses). 3 Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, daß er aus wirtschaftlichen Gründen zur Tragung der Kosten nicht imstande sei, wird darüber noch gesondert entschieden. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees