BUNDESGERICHTSHOF
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I zb ii/83 BESCHLUSS
in der Sache
Otto Georg Schloß Mi
, Rechtsanwalt,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Stadt Bad Reichenhall, ReflHHHI^ % und BB ReHBBB, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Max
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. BaHBBstraße S,
Roman Rel
wegen Berichtigung des Grundbuchs;
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1983 - Allg.Reg. 21/83 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 500,— DM.
2. Der Antrag des Klägers vom 9. September 1983 auf Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,— DM festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht gern. § 36 Nr. 5 ZPO die Bestimmung des für seine Berufung im vorliegenden Rechtsstreit - 3 0 3407/81 LG Traunstein/ 1 U 1706/83 OLG München - zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München beantragt; er erstrebt damit die
Zuständigkeit des 3. Zivilsenats anstelle des mit der Sache befaßten 1. Zivilsenats.
Das BayObLG hat den Antrag durch Beschluß vom 30. Juni 1983 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung weder nach § 36 Nr. 1 noch nach § 36 Nr. 5 ZPO vorliegen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsätzen vom 9. und 17. September 1983 begründete Beschwerde des Klägers, die er zugleich mit einem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Senats durch den Bundesgerichtshof verbunden hat.
II.
1. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidungen des BayObLG - ebenso wie gegen die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte (vgl. dazu § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO) - eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist; dies gilt auch für die eine Zuständigkeitsbestimmung ablehnenden Entscheidungen.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Ober-landesgerichts-Senats durch den Bundesgerichtshof war zurückzuweisen, weil der Bundesgerichtshof vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist. Nach § 36 Satz 1 ZPO erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Dies ist hier das BayObLG und nicht der Bundesgerichtshof; es ist nach der Rechtsprechung das im allgemeinen Gerichtsaufbau für die Senate des Oberlandesgerichts München gemeinsame nächst höhere Gericht im Sinne des § 36 ZPO (so BGH NJW 1979, 2249).
A
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Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht zu 1) auf § 97 Abs. 1 ZPO und zu 2) auf § 91 ZPO.
v. Gamm
Scholz-Hoppe
Merkel
Mees
Erdmann