BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 11/81 BESCHLUSS Verkündet am
28. Oktober 1982 Mehrhof
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Milani RflHB SpA, FQIB OflHB (IflHB),
Zeicheninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flBHi und
Dr. MHBHi -
Verfahrensbeteiligter:
der Präsident des Deutschen Patentamts,
Istraße
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nirk -
betreffend das Warenzeichen 85^ 039
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde der Zeicheninhaberin in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Zeicheninhaberin.
Gründe :
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 13. September 1976 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG zur Verlängerung der Schutzdauer ihres am 16. Dezember 1966 zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldeten und sodann eingetragenen Zeichens Nr. 854 039 eine Gebühr von 320,— DM gezahlt, die in dieser Höhe dem Tarif des im Zahlungszeitpunkt geltenden Gebührengesetzes entsprach.
Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat von der Rechtsbeschwerdeführerin (im folgenden: Zeicheninhaberin) für die Schutzverlängerung die Zahlung eines weiteren Betrages von 755,— DM mit der Begründung ange-
fordert, die Höhe des zur Schutzverlängerung erforderlichen Gebührenheträges bemesse sich nach den Gebührensätzen des am 1. November 1976 in Kraft getretenen PatGebG vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2188), weil die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren erst mit dem Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist eintrete (WZG § 9 Abs. 2 Satz 3)> demzufolge der Gebührenfälligkeitszeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PatGebG 1976 liege und deshalb die Gebührensätze des PatGebG 1976 anzuwenden seien.
Die Zeicheninhaberin hat der Gebührennachforderung gegenüber eingewandt, die Nachforderung sei ungerechtfertigt, weil durch die bereits geleistete, den Gebührensätzen des im Zahlungszeitpunkt geltenden Gebührengesetzes entsprechende Zahlung die Verlängerung der Schutzdauer des Zeichens gemäß WZG § 9 Abs. 2 Satz 2 bewirkt worden sei.
Sie hat beantragt,
die Verlängerung der Schutzdauer ihres Warenzeichens in der Warenzeichenrolle zu vermerken.
Nachdem die Warenzeichenabteilung diesen Antrag mit Beschluß vom 12. Oktober 1976 unter Aufrechterhaltung sowie näherer Begründung ihres mit der Gebührennachforderung vertretenen Standpunktes und der hieraus hergeleiteten Schlußfolgerung, es liege nur eine die Schutzverlängerung nicht herbeiführende Teilzahlung vor, zurückgewiesen hatte, hat die Zeicheninhaberin, den von ihr angeforderten zusätz-
liehen Betrag von 755,— DM am 11. Februar 1977 vorsorglich gezahlt, zugleich aber beantragt,
die nachentrichteten 755,— DM zurückzuzahlen.
Auf die von der Zeicheninhaberin gegen den Beschluß der Warenzeichenabteilung vom 12. Oktober 1976 eingelegte Beschwerde hob das Bundespatentgericht den angefochtenen Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung der Warenzeichenabteilung beim Erlaß der Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Warenzeichenabteilung zurück.
Letztere hat sodann mit Beschluß vom 10. September 1979 erneut "den Antrag auf Verlängerung des Zeichens 854 039 auf Grund der Einzahlung vom 13. September 1976" unter Hinweis auf die Begründung ihres zuvor erlassenen Beschlusses sowie unter Bezugnahme auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1978, 105 - Verlängerungsgebühr -) zurückgewiesen.
Die Schutzverlängerung des Zeichens ist jedoch in der Warenzeichenrolle vermerkt worden.
Im erneuten Beschwerdeverfahren hat die Zeicheninhaberin beantragt,
1. den Beschluß der Warenzeichenabteilung vom 10. September aufzuheben;
2. die Rückzahlung des nachentrichteten Gebührenbetrages von DM 755,— an ihre Verfahrensbevollmächtigten anzuordnen.
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Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde bezüglich des Antrags 1 als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde greift die Zeichen* Inhaberin diese Entscheidung an. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Der dem Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 77 PatG beigetretene Präsident des Deutschen Patentamtes beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt:
1. Für den Beschwerdeantrag 1 fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zeicheninhaberin sei durch die Zurückweisung des auf die Eintragung der Schutzverlängerung schon auf Grund der ersten Zahlung gerichteten Antrags nur formell, nicht aber - was allein das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Rechtsmittel begründen könne - auch materiell beschwert. Denn nachdem der Schutzverlängerungsvermerk (bereits vor Einlegung der Jetzigen Beschwerde) in der Warenzeichenrolle eingetragen worden sei, komme der Frage, ob der Vermerk nicht bereits auf Grund der ersten Gebührenzahlung hätte vorgenommen werden müssen und demzufolge der ange-fochtene Beschluß unzutreffend sei, keine praktische Bedeutung mehr zu; eine der Beschwerdeführerin insoweit günstige Beschwerdeentscheidung würde nämlich zu keinem die Zeicheninhaberin besser stellenden Ergebnis hinsichtlich des sachlichen Gehalts des Schutzverlängerungsvermerks führen, und
einer dahingehenden Entscheidung würde auch keine präjudizielle Wirkung bezüglich der mit dem Beschwerdeantrag Nr, 2 begehrten Rückerstattung des nachgezahlten Betrages zukommen.
2. Der auf Rückzahlung des nachentrichteten Gebührenbetrags gerichtete Beschwerdeantrag 2 sei unbegründet.
a) Allerdings sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG zur SchutzVerlängerung eines Zeichens entrichteten Gebühren die Schutzverlängerung bewirkten, wenn sie den im ZahlungsZeitpunkt geltenden Gebührensätzen entsprächen. Der abweichenden Beurteilung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1978, 105) könne nicht gefolgt werden, da sie unter Berücksichtigung der Entwicklungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen dem in § 9 Abs. 2
Satz 2 WZG gebrauchten Begriff des "Bewirkens" nicht gerecht werde; dessen richtige Auslegung müsse nämlich dazu führen, daß die Entrichtung der Gebühr, wenn sie dem im Zahlungszeitpunkt geltenden Gebührensatz entspreche, grundsätzlich sowohl die spätere Schutzverlängerung zu dem Zahlungszeitpunkt herbeiführe als auch gebührenrechtlich den Verlängerungsvorgang bereits zu dem selben Zeitpunkt abschließe.
b) Gleichwohl sei das auf die Rückzahlung des nachentrichteten Betrages gerichtete Beschwerdebegehren ungerechtfertigt, weil das Patentgebührengesetz 1976 im Wege einer Rückwirkung für die hier in Frage stehenden Schutzverlängerung sgebühren eine Gebührenerhöhung dadurch angeordnet habe, daß dort zur Frage der Anwendung alten oder neuen Gebührenrechts auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren abgestellt worden sei (§ 4). Dies gelte - entgegen der vom 4. und 5. Senat des Bundespatentgerichts vertretenen Ansicht (Mitt 1977, 111 ff; 1978, 35 ff;
1978, 236 ff) - dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zufolge grundsätzlich auch in Bezug auf diejenigen gemäß § 9 Abs, 2 Satz 2 WZG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. November 1976) gezahlten Verlängerungsgebühren, die (bei unterlassener Zahlung) erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 9 Abs, 2 Satz 3 WZG fällig geworden wären,
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Die Zurückweisung des Antrags 1 als unzulässig begegnet rechtlichen Bedenken. Das Bundespatentgericht durfte der formell beschwerten Zeicheninhäberin das Rechtsschutzinteresse insoweit schon deshalb nicht absprechen, weil die Warenzeichenabteilung mit der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nur - und zwar materiell - über den Antrag auf Eintragung des Vermerks entschieden und damit selbst einen materiellen und - Jedenfalls dem Eindruck nach - auch präjudiziellen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und dem - nach der Beurteilung des Bundespatentgerichts selbst dadurch stillschweigend mit beschiedenen - Rückzahlungsantrag hergestellt hatte.
Unter diesen besonderen Umständen konnte es der Zeicheninhaberin nicht verwehrt werden, den in seiner Tragweite zu demindest zweifelhaften Beschluß der Warenzeichenabteilung in vollem Umfang anzufechten.
Soweit das Bundespatentgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat, ist seine Entscheidung daher aufzuheben. Einer Zurückverwetsung bedarf es Jedoch nicht, da der Antrag 1 - was das Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der
bereits getroffenen Feststellungen selbst beurteilen kann -aus denselben Gründen materiell unbegründet ist wie der Antrag 2, dem das Bundespatentgericht im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen hat.
2. Für diese Beurteilung bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Frage einer etwaigen Rückwirkung des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976; denn die Unbegründetheit des Rechtsbeschwerdebegehrens ergibt sich schon aus den Grundsätzen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1977 (GRUR 1978, 105 - Verlängerungsgebühr -). Soweit das Bundespatentgericht in seiner Begründung hiervon abweicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat die in der angefochtenen Entscheidung und in zwei weiteren Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts (Mit. 1977, 111; 1978, 35) sowie in der Literatur (vgl. Wey GRUR 1978, 107) kritisch erörterten Fragen in jener Entscheidung bereits geprüft und beantwortet. Er hat insbesondere (aaO S. 106 und 107) klargestellt, daß der gebührenrechtlich maßgebende Sachverhalt bei Fällen der vorliegenden Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gebührenrechts noch nicht abgeschlossen war. Dazu hat er ausgeführt, daß das gesetzlich festgelegte Fälligwerden der Gebühren erst mit Beendigung der Schutzdauer von der im Warenzeichengesetz eingeräumten Möglichkeit einer Vorauszahlung oder einer Nachzahlung der Gebühr unberührt bleibe, was insbesondere die Gegenüberstellung von Fälligkeit und Zahlung nach Fälligkeit in § 9 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zeige. Er hat weiter darauf verwiesen, daß für die gebührenrechtliche Wirksamkeit der vorher erfolgten Vorauszahlung erst im Zeitpunkt der Beendigung der Schutzdauer auch die Rechtsnatur der Gebühr spreche, die nicht nur Aktgebühr (für die Ein-
tragung der Verlängerung), sondern auch und in erster Linie Schutzgebühr (für die verlängerte Schutzdauer) sei (vgl. BPatGE 4, 191, 194). Schließlich hat der Bundesgerichtshof (aaO S. 107) sich auch bereits mit den vom Bundespatentgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellten Bedenken aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung auseinandergesetzt und diese nicht für durchgreifend erachtet.
An dieser Beurteilung wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beschwerde der Zeicheninhaberin in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Kostenfolge ergibt sich, da die Abänderung keine kostenrechtlichen Folgen hat, aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG (1981).
v. Gamm Alff Piper
Erdmann Teplitzky