BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 11/78 BESCHLUSS
Verkündet am 13. Juni 1980 Köhler,
Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma St.
Straße
und W
GmbH,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Fi wABstraße
' sehe Si
GmbH,
Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin,
betreffend die Warenzeichenanmeldung S 29 043/33 Wz
2
■4
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Warenzeichenbeschwerde-Senat III) des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1978 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen
Gründe
I. Für die Ware "Glühwein" ist das Wortzeichen "Toni's Hütten Glühwein" angemeldet worden. Gegen die Eintragung dieses Zeichens hat die Inhaberin des älteren Zeichens 477 095 "Pony", welches für die Ware "Sekt" eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen festgestellt und die Eintragung des angemeldeten Zeichens versagt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin blieb erfolglos. Mit Beschluß vom 11. Juli 1978
3
wies das Bundespatentgericht die daraufhin von der Anmelderin eingelegte Beschwerde zurück.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Zeichenanmeldung weiter; sie beantragt,
den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1978 aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
1. Das Bundespatentgericht hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen im wesentlichen wie folgt begründet: Zu Recht habe die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allein auf den Bestandteil "Toni'(s)" des angemeldeten Zeichens abgestellt. Das an erster Stelle stehende Wort "Toni's" präge den Gesamteindruck des Anmeldezeichens und werde vom Verkehr als allein kennzeichnender Teil der Gesamtbezeichnung in Erinnerung behalten. Beachtliche Verkehrskreise würden darüber hinaus dem Endungs-s des Zeichenbestandteils "Toni's" keine Bedeutung beimessen, weil es sich erkennbar um ein Genitiv-s handele, weshalb sich im Verkehr im wesentlichen die Kenn- und Merkworte "Toni" und "Pony" gegenüberstünden. Der diesen beiden Wörtern innewohnende Begriffsinhalt vermöge die Verwechslungsgefahr angesichts der klanglichen Übereinstimmung und der Warennähe der Vergleichswaren, bei denen das nur wenig veränderte Ausgangsprodukt "Wein" für den Endabnehmer im Vordergrund stehe, nicht in ausreichendem Maße auszuschließen. Denn da der Sinngehalt der Wörter "Toni" und "Pony" keinerlei Sachbezug zu den Waren "Glühwein" und "Sekt" aufweise und auch sonst keine Umstände vorlägen, die beim Endabnehmer die Bereitschaft hervorrufen könnten, genauer
4
hinzuhören und den Begriffswert des neu hinzukommenden, ihm bisher unbekannten Zeichenworts zu erfassen, könne von einer ausreichenden begrifflichen Unterscheidungshilfe durch die dem Verkehr an sich durchaus vertrauten Begriffsinhalte der Wörter "Toni" und "Pony" nicht ausgegangen werden.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts und Zurückverweisung der Sache.
2. Es ist nicht frei von Rechtsirrtum, wenn das Bundespatentgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen nicht das gesamte Anmeldezeichen "Toni's Hütten Glühwein" , sondern nur den Zeichenteil "Toni" dem Widerspruchszeichen "Pony" gegenüberstellt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Gesamteindruck auszugehen, den die zu vergleichenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Dieser Gesamteindruck eines Zeichens kann auch durch schutzunfähige, insbesondere beschreibende Angaben mitbeeinflußt werden (vgl. BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma; BGH GRUR 1977, 218, 219 - Mercol); deshalb dürfen solche Angaben bei der Ermittlung des Gesamteindrucks grundsätzlich nicht außer Betracht gelassen werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen der Verkehr den fraglichen Zeichenbestandteil nicht als dem betrieblichen Herkunftshinweis zugehörig ansieht, können Zeichenbestandteile für die Beurteilung des Gesamteindrucks unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH GRUR 1975, 258, 259 - Importvermerk). Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht nicht feststellen können, daß der Verkehr die Wortbestandteile "Hütten Glühwein" des angemeldeten Zeichens "Toni's Hütten Glühwein", etwa als "eingeführte Gattung sbezeichnung" (vgl. Beschluß des BPatG S. 6), völlig außer acht läßt. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, der betriebskennzeichnende Teil des angemeldeten Zeichens werde vom Verkehr
5
ausschließlich in dem Wortbestandteil "Toni" gesehen, ist daher ohne ausreichende tatsächliche Grundlage. Es liegt vielmehr nahe, daß der Verkehr dem Gesamtzeichen eine Eigenart beimißt, die über die Alleinverwendung des Vornamens "Toni" hinausgeht.
Darüber hinaus bestehen Bedenken dagegen, wenn das Bundespatentgericht eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen auf eine besondere Warennähe der einander gegenüberstehenden Waren mit der Begründung stützt, bei den Waren "Glühwein" und "Sekt" stehe nach der Vorstellung des Verkehrs das nur wenig veränderte Ausgangsprodukt "Wein" erkennbar im Vordergrund. Daraus allein läßt sich eine besondere Warennähe zur Begründung einer erleichterten Verwechslungsgefahr noch nicht herleiten, zu demal den Feststellungen des Bundespatentgerichts kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß Sektkellereien überhaupt Glühwein herstellen und dies in der Werbung heraussteilen.
Schließlich hat sich das Bundespatentgericht infolge der Abspaltung und Außerachtlassung des Bestandteils "Hütten Glühwein" des angemeldeten Zeichens auch den Weg zu einer rechtsfehlerfreien Beurteilung der Frage verstellt, ob der unterschiedliche Sinngehalt der Vergleichszeichen im vorliegenden Fall als zusätzliche Unterscheidungshilfe zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr genügt, indem es dem Widerspruchszeichen "Pony" allein den Zeichenbestandteil "Toni" des angemeldeten Zeichens gegenübergestellt hat. Bei der gebotenen Gesauntbetrachtung des Anmeldezeichens liegt der Fall hier anders als in der vom Bundespatentgericht angeführten Lili-Entscheidung (BGH GRUR 1966, 493, 494), wo sich der Sinngehalt des AnmeldeZeichens "Lili" in der Anknüpfung an die Kurzform eines bloßen Personennamens ohne
6
Sachbezug auf die Ware erschöpfte. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall ein solcher Sachbezug durch den vom Bundespatentgericht unberücksichtigt gelassenen Zeichenbestandteil "Hütten Glühwein" hergestellt. Bei Mitberücksichtigung des Zeichenbestandteils "Hütten Glühwein" kann es nahe liegen, daß der angesprochene Verbraucher den unterschiedlichen Sinngehalt der Vergleichszeichen erfaßt und darin eine zusätzliche begriffliche Unterscheidungshilfe erblickt, zu demal das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß der jeweilige Begriffswert der Worte "Toni" und "Pony" dem Verkehr vertraut ist.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 41 x PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen war.
v. Gamm Alff Merkel
Piper
Erdmann