BGH · I ZB 11/76 vom 03.06.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts ist eine Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Zeichenanmeldung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht zu erklären. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 4 Wz des Deutschen Patentamts vom 22. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluß vom 21. Die Widersprechende (aus dem Warenzeichen Nr. 138 512) hat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ihren Widerspruch gegen die Zeichenanmeldung zurückgenommen, so daß der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben konnte. 1. Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist Der Widerspruch ist rechtswirksam zurückgenommen worden. Doch kann in der Übermittlung einer Abschrift der Wider-spruchsrücknahme mit kurzer Begleitmitteilung an den Bundesgerichtshof durch die Patentanwälte der Widersprechenden eine gleichzeitige Rücknahmeerklärung auch gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gesehen werden. Dabei ist es unschädlich, daß die Widersprechende bei der Abgabe dieser Erklärung nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (BGH aaO). 4. Dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts - wie auch den Beschlüssen der Prüfungsstelle - ist durch die Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden. Der Beschluß des Bundespatentgerichts war daher aufzuheben; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH aaO). 5. Es entspricht der Billigkeit, der Anmelderin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 41 y Abs. 1 S.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG §§ 5 Abs. 4, 13 Abs. 5 Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts ist eine Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Zeichenanmeldung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht zu erklären. BGH, Beschl. v. 3. Juni 1977 - I ZB 11/76 - BPatG BUNDESGERICHTSHOF I ZB 11/76 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Firma Co., Cj i, 111. (BStA) , Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Chemische Fabrik S< KG, Jtraße 19, Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. J. Dipl.-Ing. H. Dipl.-Phys. H. betreffend die Warenzeichenanmeldung B 47 621/4 Wz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 1976 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil der Anmelderin erkannt worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Anmelderin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Das angemeldete Zeichen lautet TRIBOL und ist für die Waren "industrielle Öle und Fette, Maschinenöle; Schmiermittel, Schmierfette und flüssige und feste Zusatzstoffe für Schmiermittel in Klasse 4" bestimmt. Widerspruch ist erhoben aus dem prioritätsälteren Zeichen 138 512, das neben hier nicht interessierenden anderen Zeichenbestandteilen das Kenn- und Merkwort LIEBOL enthält und geschützt ist für "technische Fette und Öle" sowie "Schmiermittel". Außerdem war noch Widerspruch erhoben aus dem Zeichen 899 703 "PRICOL". Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 4 Wz des Deutschen Patentamts vom 22. Mai 1974 wurde die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit diesen beiden Widerspruchszeichen festgestellt und die Eintragung, jeweils in vollem Umfang, versagt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluß vom 21. Oktober 1975 zurückgewiesen . 4 Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin des Widerspruchszeichens 899 703 ihren Widerspruch zurückgenommen. Insoweit hat das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Anmelderin die angefochtenen Beschlüsse der Prüfungsstelle aufgehoben; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin weiterhin ihre Warenzeichenanmeldung. II. Die Widersprechende (aus dem Warenzeichen Nr. 138 512) hat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ihren Widerspruch gegen die Zeichenanmeldung zurückgenommen, so daß der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben konnte. 1. Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect). 2. Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Mit der Rechtsbeschwerde ist ein Verfahrensmangel nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG (in Verbindung mit § 13 Abs. 5 S. 2 WZG) gerügt worden (BGH aaO). 3. Der Widerspruch ist rechtswirksam zurückgenommen worden. Zwar ist die nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Bundespatentgericht erklärte Zurücknahme des Widerspruchs nicht wirksam geworden, da die Zurücknahme dieses Verfahrensantrags beim Bundesgerichtshof erklärt werden muß; denn hier ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Verfahren anhängig. Doch kann in der Übermittlung einer Abschrift der Wider-spruchsrücknahme mit kurzer Begleitmitteilung an den Bundesgerichtshof durch die Patentanwälte der Widersprechenden eine gleichzeitige Rücknahmeerklärung auch gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gesehen werden. Dabei ist es unschädlich, daß die Widersprechende bei der Abgabe dieser Erklärung nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (BGH aaO). 4. Dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts - wie auch den Beschlüssen der Prüfungsstelle - ist durch die Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden. Der Beschluß des Bundespatentgerichts war daher aufzuheben; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH aaO). 5. Es entspricht der Billigkeit, der Anmelderin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 41 y Abs. 1 S. 1 PatG in entsprechender Anwendung); dagegen bestand keine Veranlassung zur Anordnung einer Kostenerstattung. Alff Merkel Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger