BGH · I ZB 11/72 vom 02.03.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Anginetten Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch kann dieser zurückgenommen werden. Auf diese Zurücknahme findet § 271 Abs.3 Satz 1 ZPO keine entsprechende Anwendung, doch ist die Zurücknahme als eine die Zulässigkeit des Verfahrens betreffende Tatsache auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Juni 1972 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke Nr. 210 357 zurückgewiesen worden ist. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Zeichen 562 953 "Anginaletten" festgestellt und der IR-Marke für einen Teil der Waren den Schutz versagt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerden (der IR-Mar-ken-Inhaberin und der Inhaberin des Zeichens Nr. 602 958) zurückgewi e s en. Sie beruft sich darauf, daß die Inhaberin des Zeichens 562 953 "Anginaletten" gegenüber dem Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 15. August 1972 ihren Widerspruch zurückgenommen und auf ihre Rechte aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 13 Abs. 5 WZG, 41 q und 41 r PatG). 1001 = B1PMZ 1968, 281)'kann nach allgemeinen Grundsätzen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch, also auch noch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückgenommen werden (vgl. Bei der Zurücknahme des Widerspruchs nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung handelt es sich zwar um eine neue Tatsache für die Rechtsbeschwerdeinstanz, Sie ist aber trotz der Bestimmung des § 41 w Abs. 2 PatG zu berücksichtigen, da es sich um eine die Zulässigkeit des Verfahrens betreffende Tatsache handelt (vgl. deentscheidung auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die Grundlage entzogen worden. Sie war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; die Sache war gemäß § 41 x Abs. 1 PatG an das Bunde spatentgericht zurückzuverweisen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Säumnisfolgen eintreten.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG § 5 Abs. 4; PatG § 41 w Abs. 2 Anginetten Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch kann dieser zurückgenommen werden. Auf diese Zurücknahme findet § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO keine entsprechende Anwendung, doch ist die Zurücknahme als eine die Zulässigkeit des Verfahrens betreffende Tatsache auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 2. März 1973 - I ZB 11/72 - BPatGer BUNDESGERICHTSHOF i zb ii/72 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Firma K GmbH, C (Schweiz), Markeninhaberin und Rechts^ beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. G und B: - gegen die Firma H F , M -K W' str. , Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Erhr. v. Gamm beschlossen: Der Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 1972 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke Nr. 210 357 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat von einem gewissen E: H , P die - auf Grund einer französischen Heimatmarke vom 21. März 1958 registrierte -IR-Marke 210 357 "ANGINETTEN" (u. a. für Kosmetika, Pharmazeutika, Desinfektionsmittel, diätische Nährmittel) erworben. Eür T H , damals T S /Sudetenland, war auf“Grund einer deutschen Heimatmarke mit teilweise abweichendem Warenverzeichnis die IR-Marke 120 441 "Anginetten" am 10. Oktober 1944 registriert worden. Gegen die Schutzbewilligung der IR-Marke 210 357 in der Bundesrepublik Deutschland haben die Inhaber der Zeichen 562 953 "Anginaletten" (Firma F ) und 602 958 "Engletten" (Firma E: ) Widerspruch eingelegt. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Zeichen 562 953 "Anginaletten" festgestellt und der IR-Marke für einen Teil der Waren den Schutz versagt. Die Übereinstimmung mit dem Zeichen 602 958 ist verneint worden. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerden (der IR-Mar-ken-Inhaberin und der Inhaberin des Zeichens Nr. 602 958) zurückgewi e s en. Die IR-Marken-Inhaberin hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beruft sich darauf, daß die Inhaberin des Zeichens 562 953 "Anginaletten" gegenüber dem Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 15. August 1972 ihren Widerspruch zurückgenommen und auf ihre Rechte aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 1972 verzichtet habe. Die Inhaberin des Widerspruchzeichens 562 953 "Angi-naletten" (Firma F ) und die Inhaberin des Widerspruchzeichens 602 958 "Engletten" (Firma E ) sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten und haben trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben. II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 13 Abs. 5 WZG, 41 q und 41 r PatG). Sie ist auch sachlich begründet. 1. Der Widerspruch (hier nach Art. 6 quinquies Abs. 2, B Nr. 1 PVÜ; Art. 5 MMA; § 2 der VO v. 5. 9. 1968, BGBL I S. 1001 = B1PMZ 1968, 281)'kann nach allgemeinen Grundsätzen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch, also auch noch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückgenommen werden (vgl. BayVGH v. 24. Januar 1961, GRÜR 1962i 359, 360 - Pamalad). Die Bestimmung des § 271 Abs. 3 S. 1 ZPO findet keine entsprechende Anwendung, so daß die bereits ergangene Widerspruchsentscheidung nicht ohne weiteres wirkungslos wird; sie muß vielmehr ausdrücklich aufgehoben werden (vgl. BayVGH aaO). 2. Bei der Zurücknahme des Widerspruchs nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung handelt es sich zwar um eine neue Tatsache für die Rechtsbeschwerdeinstanz, Sie ist aber trotz der Bestimmung des § 41 w Abs. 2 PatG zu berücksichtigen, da es sich um eine die Zulässigkeit des Verfahrens betreffende Tatsache handelt (vgl. BGH B1PMZ 1972, 173, 175 -Sortiergerät; Einspruch gegen Patenterteilung als unverzichtbare, von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung des Einspruchsverfahrens. -Zur Berücksichtigung der unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen in der Revisionsinstanz: BGH GRUR 1971, 516 - Brockhaus Enzyklopädie - mit weiteren Nachweisen). 3. Da es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdeentscheidung bedarf (oben Ziff. II, 1), kann die Rechtsbeschwerde nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Doch ist der Beschwer- deentscheidung auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die Grundlage entzogen worden. Sie war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; die Sache war gemäß § 41 x Abs. 1 PatG an das Bunde spatentgericht zurückzuverweisen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Säumnisfolgen eintreten. Zur Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 41 y Abs. 1 S. 1 PatG bestand keine Veranlassung. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm