Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO §§ 36 Nr. 6; PatG § 36 e
Die Bestimmung des § 36 Nr. 6 ZPO findet keine (entsprechende) Anwendung auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen technischen und juristischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts.
BGH, Besohl, v. 29. Oktober 19?i _ 1 ZB 11/?1 _ Bundespatent-
gericht
BUNDESGERICHTSHOF
* Beschluß
ln der Bescbverdesache
betreffend die Patentanmeldung P 14 15 174.7-34
des Ingenieurs Robert Elektrophysikalische
Geräte, BBHHift» dBBB 10,
Anmelders und Beschwerdeführers,
wegen Aussetzung des PrüfungsTerfahrens
hier: Bestimmung des zuständigen Senats des Bund eöpatentgerichts
Der I. Zirileenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29* Oktober 1971 unter Mitwirkung der Senatepräeidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundee-richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Der Bundesgerichtshof erklärt eich für unzuständig zur Entscheidung Uber die Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts» der Uber die Beschwerde des Anmelders gegen den Aus-setzungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse 21 e des Deutschen Patentamts vom 3* Juli 1970 zu entscheiden hat.
Grund e :
I. Der Anmelder der Patentanmeldung P 14 13 174.7» für die er einen Prüfungsantrag nach § 28 b PatG gestellt hat» hat gegen die prioritätsältere Patentanmeldung P 11 14 893.9/34 Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§4 Abs. 3 PatG) erhoben und für seine Anmeldung die Priorität der Anmeldung P 11 14 893.9/34 beansprucht. Er hat gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patenabteilung VIII d - vom 19* Oktober 1967* durch den - ohne sachliche Entscheidung über die behauptete widerrechtliche Entnahme - die Erteilung eines Patents auf die Anmeldung P 11 14 893.9/34 wegen fehlender Erfindungshühe versagt worden ist» Beschwerde eingelegt. Bis zur end-
jmä
gültigen Erledigung dieses Verfahrens hat die Prüfungsstelle für Hasse 21 c des Deutschen Patentamts durch Beschluß to« 3. Juli 1970 das PrüfungsTerfahren der Anmeldung P 14 13 174.7 ausgesetzt. Gegen diesen Ausset zungsbeschluö hat der Anmelder Beschwerde zu dem Bundespatentgericht eingelegt.
Der 4. Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts, bei dem die Beschwerde eingegangen ist» hat diese dem 19. Senat (technischer Beschwerdesenat HY) des Bundespatentgericht8 zur Prüfung der Übernahme Torgelegt; der 19* Senat hat die Übernahme durch Beschluß to« 12. Hovember 1970 abgelehnt.
Der 4. Senat des Bundespatentgerichts hat mit Beschluß vom 24. Februar 1971 seine Zuständigkeit verneint und die BeschwerdeSache - unter entsprechender Heranziehung des § 36 Br. 6 ZPO - dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentge-rlchts Torgelegt.
II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts nicht zuständig.
1. Wie der rorlegende 4* Senat des Bundespatentgerichts nicht verkannt hat» setzt eine Zuständigkeitsbe-stimmung nach § 36 Kr. 6 ZPO voraus» daß zwei verschiedene Gerichte» von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist» sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Gleichwohl 1st nach Auffassung des 4* Senats eine entsprechende Heranziehung dieser Bestimmung gerechtfertigt» well es an einer anderweitigen» gesetzlich bestimm-
ten Stelle für die Entscheidung Uber den Zuständigkeitsstreit fehle« Das Präsidium des Bundespatentgerichts sei zu dieser Entscheidung nicht berufen» da es sich auf Grund der unterschiedlichen Besetzung der Senate mit technischen und rechtskundigen Mitgliedern (nach § 36 d PatG) im Ergebnis bei dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit um einen Konflikt über die richtige Besetzung des Beschwerdesenats» also um die Präge des gesetzlichen Richters im Sinn des Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG und nicht um eine bloße, der Disposition des Präsidiums unterworfene Verteilung der Geschäfte nach Zweckmäßigkeitsge-sichtspunkten handle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
2« Der rorlegende 4« Senat des Bundespatentgerichts ist davon ausgegangen» daß das Präsidium des Bundespatentgerichts nach § 36 e Abs. 4 PatG Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nur zwischen Senaten "derselben Art" entscheiden könne; denn nur von ihnen spreche § 56 e PatG in den vorhergehenden Absätzen 2 und 3 und nur unter sie verteile das Präsidium die Geschäfte jeweils für die Dauer eines Jahres» so daß auch nur insoweit Zuständi-keitsstreltigkeiten immer zugleich Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilung seien. Dagegen sei die vom Präsidium für Senate mit unterschiedlicher Besetzung beschlossene Geschäftsverteilung nur eine Polge davon» daß für die unterschiedlich vorgeschriebenen Senatsbesetzungen in § 36 d PatG jeweils verschiedene Senate gebildet worden seien. Daraus könne aber auf keine Erweiterung der Befugnis des Präsidiums zur Zuständigkeitsbestimmung geschlossen werden.
Diese enge Auslegung wird dem Wortlaut und Sinn der in ihrem systematischen Zusammenhang zu verstehenden §§ 36 c, d und e PatG nicht gerecht.
Die Bestimmung des § 36 c PatG regelt» welche Senate heim Bundespatentgericht gebildet werden sollen und unterscheidet dabei zwischen den Beschwerdesenaten und den Nichtigkeitssenaten. An diese Regelung anschließend und mit der gleichen Unterscheidung in Beschwerdesenate einerseits und Nichtigkeitssenate andererseits legt § 36 d die Besetzung dieser Senate fest, ohne dabei eine weitere Unterscheidung zwischen technischen und juristischen Beschwerdesenaten zu treffen. Diese weitere Unterscheidung, die sich erst ln der Praxis herausgebildet hat, um eine organisatorische Vereinfachung der Yerfahrena-gestaltung bei der andernfalls - auf Grund der Regelung des § 36 d PatG - häufig wechselnden Besetzung desselben Senats zu erreichen, ist zwar mit der Gesetzesregelung zu vereinbaren, aber im Gesetz selbst nicht enthalten. Daraus ergibt sich, daß die systematisch an die Vorschriften über die Bildung der Senate und ihre Besetzung anschließende Regelung des § 36 e PatG mit der "Verteilung der Geschäfte unter die Senate derselben Art" allein die ln §§ 36 c und d PatG genannten Beschwerdesenate einerseits und die Nichtigkeitssenate andererseits meinen kann; für eine Bezugnahme auf die im Patentgesetz nicht erwähnte Unterscheidung ln technische und juristische Beschwerdesenate fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung darin, daß eine Zuständigkeitsverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan auch nur ln diesem Umfang erforderlich ist. Die Zuständigkeit der Be-schwerdesenate einerseits und der Nichtigkeitssenate andererseits 1st unmittelbar durch § 36 c PatG geregelt;
insoweit bedarf es daher keiner besonderen Anordnungen mehr durch das Präsidium (nach § 36 e Abs. 2 Sets 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1). Dagegen ist eine Geschäfts-▼erteilung "unter den Senaten derselben Art", nämlich einerseits auf die Beschwerdesenate und andererseits auf die Nichtigkeitssenate erforderlich. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf eine Geschäftsverteilung unter technischen und juristischen Beschwerdesenaten, da insoweit keine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung vorliegt; die aus Vereinfachungsgriinden erfolgte Anlehnung der Ge-schäftsVerteilung an die Besetzungsregelung des § 36 d Abs. 1 PatG beinhaltet Insoweit noch keine gesetzliche Zus tänd igke i tsregelung.
Danach entbehren die Polgerungen, die der Vorlage-beschluß aus der Beschränkung der Geschäftsverteilung "unter die Senate derselben Art" für eine entsprechende Einschränkung der Zuständigkeit des Präsidiums sur Entscheidung von Melmungsvez'schiedenheiten der Senate Uber ihre Zuständigkeit, ihrer Grundlage. Vielmehr 1st sowohl nach dem Wortlaut des § 36 e Abs. 4 PatG, als auch nach Systematik und Sinn der einschlägigen Bestimmungen, das Präsidium des Bundespatentgerichts dazu berufen, Uber Zuständigkeitsstreitigkeiten der Senate zu entscheiden.
3. Da entgegen der Keinung des Vorlagebeschlusses die Zuständigkeitsbestimmung durch das Präsidium des Bundespatentgerichts gemäß § 36 e Abs. 4 PatG Anwendung findet, kommt es auf seine weiteren Erwägungen nicht mehr an, mit denen er eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu begründen sucht. Doch sei darauf hingewiesen, daß die Präge des gesetzlichen Richters keine Besonderheit der vorliegenden Pallgestaltung mit einem Zuständigkelts-
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streit zwischen juristischem und technischem Beschwerdesenat bildet, sondern bei jedem Zuständigkeitastreit vorliegt. Denn die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Ge-schäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist; dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (BVerfGE 4, 412, 416 = NJW 56, 545; BVerfGE 21, 139, 145 * NJW 67, 1123). Das Präsidium des Bundespatentgerichts ist aber zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 36 e Abs. 4 PatG berufen. Seine Entscheidung ist fUr die betroffenen Senate zunächst bindend, wenn auch diese Frage gegebenenfalls Uber die Besetzungsrüge im Rechtsmittelzug überprüft werden kann (vgl. BGHZ 42, 32, 36 - Akteneinsicht II). Letzteres bietet jedoch keine Veranlassung, unter entsprechender Heranziehung des § 36 Nr. 6 ZPO diese Frage toi weg beim nächsthöheren Gericht zur Entscheidung zu stellen.
Krüger-Mieland Kitt Sprenkmann
Merkel
v. Gamm