BGH · I ZB 11/15 vom 17.03.2015
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, als "Happy Drink" bezeichnete Produkte herzustellen, in ihren Getränkemärkten zu vertreiben und zu exportieren. 2 Das von der Antragstellerin angerufene Amtsgericht Minden hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe trotz des gerichtlichen Hinweises, dass es sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitigkeit handele, für die das Landgericht Düsseldorf örtlich und sachlich zuständig sei, weshalb ein entsprechender Verweisungsantrag gestellt werden sollte, auf einer Entscheidung des Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.