BGH · I ZB 11/02 vom 04.07.2002
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Leitsatz / Zusammenfassung
März 2002 (11 W 1485/01, 11 W 1486/01, 11 W 1487/01, 11 W 1488/01 und 11 W 1489/01) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom 16. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles kann keine Rede davon sein, daß die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre Begründung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antragstellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung beschränkt.