BGH · I ZB 11/02 vom 04.07.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2002 (11 W 1485/01, 11 W 1486/01, 11 W 1487/01, 11 W 1488/01 und 11 W 1489/01) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom 16. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles kann keine Rede davon sein, daß die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre Begründung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antragstellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung beschränkt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenRechtAntragstellerinnenGesetzgreifbarunzulässigBeschwerdeUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 11/02 BESCHLUSS 4. Juli 2002 in der Beschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2001 und vom 5. März 2002 (11 W 1485/01, 11 W 1486/01, 11 W 1487/01, 11 W 1488/01 und 11 W 1489/01) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerden wird auf 5.692,21 € festgesetzt. Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom 16. Oktober 2001 sind als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, -3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei der im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kostenerstattung vorzunehmenden Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mißbräuchlich darauf gerichtet war, den Anspruchsgegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten, hat der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles kann keine Rede davon sein, daß die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre Begründung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antragstellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung beschränkt. Den Antragstellerinnen bleibt eine wirksame Verteidigung ihrer Rechte in der Zukunft unbenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert