BGH · I ZB 11/01 vom 07.06.2001

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs.4 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOVerfügungsbeklagtenunzulässigBeschwerdeBüscher

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM festgesetzt. Gründe: Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Pokrant v. Ungern-Sternberg Büscher Bornkamm