BUNDESGERICHTSHOF
i zb 10/83 BESCHLUSS
in der Sache
Otto Georg Schloß
Rechtsanwalt,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Stadt Bad Reichenhall, Ra^HHH^ % und Bm vertreten durch den
Oberbürgermeister Dr. Max
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Komma itraße MI
wegen Berichtigung des Grundbuches;
hier: Riehterablehnung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juni 1983 und 28. Juli 1983 - Allg. Reg. 21/83 -werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 40.000 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Bestimmung des für seine Berufung im vorliegenden Rechtsstreit - 3 0 3407/81 LG Traunstein/ 1 U 1706/83 OLG München - zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München beantragt. Das BayObLG hat den Antrag inzwischen durch Beschluß vom 30. Juni 1983 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 10./I3. Juni 1983 hat der Kläger den zur Mitwirkung an der Entscheidung über den vorgenannten Antrag berufenen Richter am BayObLG Dr. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das BayObLG hat durch Beschluß vom 27. Juni 1983 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das BayObLG durch Beschluß vom 28. Juli 1983 als unzulässig verworfen.
Gegen die Beschlüsse vom 27. Juni und 28. Juli 1983 hat der Kläger sofortige Beschwerden zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erhoben.
II.
Die Rechtsmittel waren als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidungen des BayObLG - ebenso wie gegen die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte (vgl. dazu § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO) - eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist; dies gilt auch für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das BayObLG die Beschwerde durch Beschluß vom 28. Juli 1983 zunächst selbst verworfen hat (vgl. BGH LM ZPO § 567 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Merkel Erdmann
Scholz-Hoppe Mees