BUNDESGERICHTSHOF
t zb io/7t BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Andreas S|
itraße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
gegen
Vereinigte Winzergenossenschaft Weinbiet, MuMH-GSIH.-fHB e.G.m.b.H., 673 NlBB-MuHl, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Heinrich B^^H, MuflHB, HflH Straße und Alfred BaflHI, Muflm, W^Bstraße,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Prof. Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff,
Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mönchen vom 17. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 7. Juni 1972 verurteilt worden, an die Klägerin 7.303,18 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1965 zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil ist durch ein weiteres gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil vom 1. August 1973 aufrechterhalten worden. Durch Urteil vom 14. November 1973 hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 1. August 1973 wegen Versäumung der Einspruchsfrist unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen das ihm am 1. Februar 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. November 1973 hat der Beklagte durch einen am 15. Mai 1974 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und durch Beschluß vom 17. Oktober 1974 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen
diesen seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 23. Oktober 1974 zugestellten Beschluß hat der Beklagte durch einen am 6. November 1974 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich durch Beschluß vom 19. November 1974 für unzuständig erklärt.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO), sie ist auch formund fristgerecht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO, §§ 7,
8 EGZPO) und somit zulässig. Nachdem sich das Bayerische Oberste Landesgericht für unzuständig erklärt hat, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.
Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsurteil dem Beklagten unstreitig am 1. Februar 1974 zugestellt worden ist und die Berufungsfrist daher mit dem 1. März 1974 ablief, hätte der Beklagte insbesondere dartun und glaubhaft machen müssen, daß er bis Ende Februar 1974 selbst bei Anwendung der äußersten ihm zu demutbaren Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sei, einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte so rechtzeitig zu beauftragen, daß dieser das Rechtsmittel vor Ablauf der Berufungsfrist einlegen konnte. Hieran fehlt es. Insbesondere reicht dazu nicht aus, was der Beklagte über seine Kriegsbeschädigungen und seinen Gesundheitszustand im allgemeinen vorgetragen hat. Aus der Herzklinik Karlsruhe, in die er nach einem ärztlichen Attest
vom 6. Dezember 1973 wegen bedrohlicher angina-pectoris-Symptome eingeliefert worden war, ist er Anfang Dezember 1973 entlassen worden. Wenn er behauptet, er sei danach noch sehr schwach und nicht handlungsfähig gewesen, so fehlt es schon an näheren Angaben darüber, wie lange dieser Zustand noch angedauert hat. An näheren zeitlichen Angaben fehlt es auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Auseinandersetzungen mit seinen Mietern und einer dadurch bedingten erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Auf den Herzanfall, den der Beklagte nach seiner Darstellung zwischen dem 21. und 26. März 1974 erlitt, kann es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ankommen, weil zu dieser Zeit die Berufungsfrist bereits abgelaufen war und es daher an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis und der Versäumung der Berufungsfrist fehlt. Dasselbe gilt von dem Herzanfall, der durch die Detonation eines Sprengkörpers in der Nacht vom 5. zu dem 6. April 1974 verursacht worden sein soll. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte wegen seines ihm bekannten Gesundheitszustandes und der vorausgegangenen wiederholten Versäumung von Terminen und Fristen in diesem Rechtsstreit in besonderem Maße gehalten war, Vorsorge gegen eine weitere Fristversäumung zu treffen.
2. Hinzu kommt, daß auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nicht als gewahrt erscheint. Denn selbst wenn der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sein sollte, die Berufung bis zu dem 1. März 1974 einlegen zu lassen, so wäre doch jedenfalls nicht ersichtlich, daß diese Behinderung bis zu dem 1. Mai 1974 (2 Wochen vor Eingang der Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag) ohne Unterbrechung angedauert habe. Aus dem ärztlichen Attest vom 3. Mai 1974, das
dem Beklagten bescheinigt, er stehe seit längerer Zeit wegen coronarer Durchblutungsstörungen mit gehäuften pectagonären Anfällen in ärztlicher Behandlung, ergibt sich dafür nichts. Auch sind die vom Beklagten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seiner Ehefrau und seines Sohnes in dieser Hinsicht viel zu allgemein, als daß daraus hinreichend sichere Schlüsse gezogen werden könnten.
Das Berufungsgericht hat daher die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es konnte hierüber gemäß § 519 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden^
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Schöhberg Schwerdtfeger