BGH · I ZB 10/62 vom 09.11.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

- vertreten durch wegen Patenterteilung hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-verwieoen, dem auch! Jedoch wurde das Patent auf den Einspruch der Beteiligten hin durch Beschluß vom 19* Juli 1957 versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des 20. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 19- Juni 1962, also nach dem Erlaß des vorliegend angefochtenen Beschlusses, auogeführt hat, stellte die mit dem Beschluß des Großen Senats beim Deutschen Patentamt vom 7. Auch die vorliegende Patentanmeldung bietet keine Veranlassung, von dieser bestätigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Eine Stellungnahme im einzelnen zu den Hechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich deshalb, weil er sich den Standpunkt des Großen Senats beim Deutschen Patentamt und der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu eigen gemacht hat. Es handelt sich also um dieselben Rechtserwägungen, die bereits im Beschluß des Senats vom 19. Der angefochtene Beschluß unterliegt also, weil ihm eine unzutreffende rechtliche Beurteilung zugrundeliegt, der Aufhebung mit der Folge, daß die Sache gemäß § 41x PatG zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen war.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

I ZB 10/62 Beschluß In Sachen der in II Aktiengesellschaft, B und M Iplatz 0 Patentanmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Hechtsanwalt Prof. Br. Verfahrensheteiligte: Aktiengesellschaft, tr. • - •> Einsprechende, - vertreten durch wegen Patenterteilung hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth, Br. Spengler und Ebel beschlossen: Ber Beschluß des 20. Senats (technischer Beschwerdesenat XV) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 1962 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-verwieoen, dem auch! die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Rechtsbeschwerde, übertragen wird. Die Anmelderin reichte am 29. August 1952 eine Patentanmeldung ein betreffend ein "Verfahren zur Herstellung insbesondere stirnkontaktierter elektrischer Kondensatoren". Diese Patentanmeldung wurde am 16. September 1954 bekannt-gemacht. Jedoch wurde das Patent auf den Einspruch der Beteiligten hin durch Beschluß vom 19* Juli 1957 versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des 20. Senats (technischer Beschwerdesenat XV) des Bundespatent-gerichts vom 17. Januar 1962 zurückgewiesen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, daß das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit dem Deutschen Patentamt die am 20. September 1951 ausgelegten Unterlagen des DBP 891 170 (Patenterteilung bekanntgemacht am 13. August 1953) als druckschriftliche Vorveröffentlichung betrachtet hat. Gegen diesen am 27. Februar 1962 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin am 22. März 1962 Rechtsbeschwerde erhoben. Diese ist statthaft, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist (§ 41p PatG); sie ist auch formund fristgerecht eingelegt worden (§ 41r PatG) und sachlich begründet. Der angefochtene Beschluß beruht insofern auf einem Rechtsfehler, als er zu Lasten der bereits am 29. August 1952 eingereichten Patentanmeldung die Auslegungsstücke des am 20. September 1951 ausgelegten DBP 891 170 als neuheitsschädlich behandelt hat. Hach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - vgl. BGH2 18, 81; BGHZ 37, 219 - NJW 1962, 2054 - kann jedoch die neue Rechtsprechung, wonach ausgelegte Unterlagen von Patentanmeldungen als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG zu berücksichtigen sind, auf solche Patentanmeldungen keine Anwendung finden, die bereits vor dem 7. August 1953 angemeldet waren, aber erst nach diesem Stichtag zur Patenterteilung geführt haben* Wie der Senat bereits im Beschluß vom 19- Juni 1962, also nach dem Erlaß des vorliegend angefochtenen Beschlusses, auogeführt hat, stellte die mit dem Beschluß des Großen Senats beim Deutschen Patentamt vom 7. August 1933 eingeleitete Wandlung der Erteilungsgrundsätze eine Hechtserschwerung dar, die auf bereits schwebende Patentanmeldungen nicht erstreckt werden konnte, weil zugunsten dieser Anmelder bereits gewisse HechtsWirkungen (vgl. §§ 3, 9 PatG) als Vorstufe der eigentlichen Patenterteilung eingetreten waren. Auch die vorliegende Patentanmeldung bietet keine Veranlassung, von dieser bestätigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Eine Stellungnahme im einzelnen zu den Hechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich deshalb, weil er sich den Standpunkt des Großen Senats beim Deutschen Patentamt und der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu eigen gemacht hat. Es handelt sich also um dieselben Rechtserwägungen, die bereits im Beschluß des Senats vom 19. Juni 1962 abgehandelt worden sind, auf den daher anstelle einer besonderen Begründung Bezug genommen werden kann. * «0 Der angefochtene Beschluß unterliegt also, weil ihm eine unzutreffende rechtliche Beurteilung zugrundeliegt, der Aufhebung mit der Folge, daß die Sache gemäß § 41x PatG zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen war. Diesem war auch die Kostenentscheidung zu überlassen. ' I Bock Löscher Jungbluth Spengler Ebel ' fl '■■4 r-i '1 • .•••; *